Amtshaftung des Finanzamtes

Verletzt ein Finanzbeamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm obliegende Amtspflicht, so hat er dem Steuerbürger den daraus entstehenden Schaden nach § 839 I 1 BGB zu ersetzen; für die Amtspflichtverletzung des Beamten steht nach Artikel 34 GG der Staat ein.

Ist das Tun des Beamten nur fahrlässig, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerbürger nicht auf andere Weise Schadenersatz erlangen kann.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 17.07.02, 1 U 1588/01, OLG-Report Koblenz/Saarbrücken/Zweibrücken 2002, Seite 383, die Auffassung vertreten, dass entscheidungsbefugten Sachbearbeitern bei der Finanzbehörde grundlegende Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, gerade wenn sie der bisherigen Verwaltungspraxis widersprechen, zeitnah zur Kenntnis gebracht werden müssen und das, wenn es nicht erfolgt, ein Organisationsverschulden vorliegt und die Amtshaftungsgrundsätze greifen.

Es gibt also keine Entschuldigungsgründe, wenn ein Finanzbeamter in Unkenntnis neuer BFH-Rechtsprechung einen Antrag ablehnt oder eine beantragte Vergünstigung nicht gewährt.

Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 24. 2. 2000, Az. 18 U 133/99, kann in besonderen Fällen die verspätete Auszahlung eines Steuererstattungsanspruchs eine schuldhafte Amtspflichtverletzung im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB darstellen.

Treten in einem Steuerbescheid gehäuft Fehler von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung auf und wurde dem Steuerpflichtigen vor Erlaß des Bescheides kein rechtliches Gehör gewährt, so sind ihm die für das Einspruchsverfahren entstehenden Steuerberaterkosten unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung nach der Entscheidung des Landgerichts Berlin , 13-O-19/97, vom 27.11.1997 zu ersetzen.

Diese Rechtslage ist abgesichert, denn schon das Reichsgericht hat in seinem Urteil vom 04.02.1938 III-138/37 die Auffassung vertreten, dass vom Bürger ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden kann, wenn Steuerbeamte durch schuldhafte Amtspflichtverletzung Schaden zugefügt haben.