Anschaffungsnahe Herstellungskosten
Wer ein zur Vermietung bestimmtes Gebäude erwirbt, welches Instandhaltungsrückstände aufweist, muss aufpassen, weil der Gesetzgeber in § 6 I 1a EStG eine Grenze von 15 % definiert hat, bei deren Überschreitung, bezogen auf die Anschaffungs- und Herstellkosten des Gebäudes, sogenannte "anschaffungsnahe Herstellkosten" vorliegen, die also nur gemeinsam mit dem Gebäude auf lange Zeit abgeschrieben werden können.
Vereinfacht: wenn nach der Anschaffung einer Immobilie mehr als 15% der Anschaffungskosten aufgewendet werden für „Instandsetzungen“ (ohne Umsatzsteuer) ist dringend steuerlicher Rat einzuholen.
Es gibt Erhaltungsaufwendungen, die für sich genommen sofort abzugsfähig sind und diese müssen gesondert deklariert und exakt im Rahmen der Steuererklärung bezeichnet werden, damit die Finanzbehörde erkennt, dass sie von vornherein nicht unter die § 6 EStG-Grenze fallen.
Also immer dann, wenn Kosten der Herstellung der Funktionsbereitschaft dienen und dabei das Gebäude nicht über den ursprünglichen Zustand hinausgehend wesentlich verbessert wird, dann sind diese sofort abzugsfähig. Es darf kein zusätzlicher Wohnraum enstehen.
Immer sofort abzugsfähig sind Instandssetzungs- und Modernisierungsarbeiten, die üblicherweise jährlich anfallen und auch die Schönheitsreparaturen. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht, wenn im Rahmen einer Gesamtsanierung ein enger räumlicher, zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit anderen Instandsetzungsarbeiten besteht.
Um Streit mit der Finanzbehörde zu vermeiden, ist es sinnvoll von vornherein alles zu dokumentieren und auf die genaue Bezeichnung bei der Rechnungstellung zu achten.