Besteuerung von Elektro-Fahrrädern (E-Bikes), Pedelecs und Dienst-Fahrrädern, die vom Arbeitgeber gestellt werden
Überlässt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein betriebliches Fahrrad, E-Bike, Pedelec oder S-Pedelec, so stellt sich die Frage, ob und wie der private Nutzungsvor-teil versteuert wird.
Bei der Besteuerung von gestellten Fahrrädern müssen Sie zwischen
- Fahrräder ohne Elektromotor
- Pedelec (Pedelecs fahren bis zu 25 Km/h, haben einen Elektromotor mit bis zu 250 Watt und bieten nur Elektro-Unterstützung, wenn auch Sie in die Pedale treten. Pedelecs können auch eine Anfahrhilfe mit bis zu 6 Km/h haben),
- S-Pedelec (S-Pedelecs oder Power-Pedelecs fahren bis zu 45 Km/h und bieten nur Elektro-Unterstützung, wenn auch Sie in die Pedale treten),
- E-Bikes (E-Bikes fahren dagegen auf Knopfdruck ohne eigenes Treten und sind ab 6 Km/h zulassungs- und führerscheinpflichtig), unterscheiden.
Zu 1-2. Pedelec und Fahrräder ohne Elektromotor: Besteuerung des geldwerten Vorteils beim Arbeitnehmer
Rechtslage ab dem 01.01.2019:
Ab dem 01.01.2019 entfällt die Versteuerung für die Möglichkeit der Privatnutzung bei betrieblichen Fahrrädern ohne Elektromotor und Pedelecs (keine 1%-Regel mehr)), wenn das Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn dem Arbeitnehmer überlassen wird.
Dies gilt jedoch nicht für ein betriebliches S-Pedelec oder E-Bike.
Für das Aufladen bei der Arbeit auf Kosten des Arbeitgebers ist kein geldwerter Vorteil zu versteuern.
Kurzum: keine Besteuerung beim Arbeitnehmer bei zusätzlicher Gewährung!
Wir das Fahrrad hingegen nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn dem Arbeitnehmer überlassen, so sind 25% der unverbindlichen Preisempfehlung als geldwerter Vorteil lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
Rechtslage bis zum 31.12.2018:
Bei Fahrrädern ohne Elektromotor und Pedelecs, die vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überlassen werden, erhöht sich der Arbeitslohn um 1% der unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrradherstellers im Zeitpunkt der Anschaffung inklusive Umsatzsteuer (auf volle 100€ abgerun-det).
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind hierbei nicht zusätzlich zu versteuern.
Für das Aufladen bei der Arbeit auf Kosten des Arbeitgebers ist kein geldwerter Vorteil zu versteuern.
Zu 3-4 S-Pedelec und E-Bike: Besteuerung des geldwerten Vorteils beim Arbeitnehmer
S-Pedelecs und E-Bikes gelten als Kraftfahrzeuge im Sinne der StVO. Für diese gelten weiterhin die gleichen steuerlichen Regeln, wie bei der Besteuerung von Firmenwagen: Bruttolistenherstellerneupreismethode oder Fahrtenbuchmethode.
Bei E-Bikes sowie S-Pedelecs, die vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 angeschafft, erhöht sich grundsätzlich der Arbeitslohn im Ergebnis um 0,25% der unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrradherstellers im Zeitpunkt der Anschaffung inklusive Umsatzsteuer (auf volle 100€ abgerundet).
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie bei doppelter Haushaltsführung sind zusätzlich zu versteuern.
Für das Aufladen von E-Bikes und S-Pedelecs bei der Arbeit auf Kosten des Arbeitgebers ist kein geldwerter Vorteil zu versteuern.
Vorsicht ist geboten, wenn bei Verringerung von klassischem Gehalt zugunsten einer Überlassung eines Dienstfahrrades umgewandelt wird. In diesem Fall ist ein geldwerter Vorteil für die Dienstfahrradgestellung zu versteuern.
Steuerliche Folgen von Mitarbeiter-Fahrrädern beim Arbeitgeber
Laufende Kosten für das Firmenfahrrad (z.B. Reparatur, Kauf von Zubehör) sind grundsätzlich zu 100% als Betriebsausgaben steuermindernd abziehbar.
Das Fahrrad wird grundsätzlich über 7 Jahre abgeschrieben.
Bei E-Bikes kann der Arbeitgeber von einer 100% betrieblichen Nutzung ausgehen, so dass ein Investitionsabzugsbetrag sowie die Sonderabschreibung nach § 7g EStG genutzt werden kann.
Bei S-Pedelecs und E-Bikes ist der Arbeitgeber im Rahmen der Lohnabrechnung verpflichtet, die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge für den geldwerten Vorteil für die Möglichkeit der Privatnutzung wie folgt anzumelden und abzuführen, sofern kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird:
- 1%-Regel
- Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie bei doppelter Haushaltsführung sind zusätzlich zu versteuern
Für E-Bikes sowie S-Pedelecs, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 angeschafft werden, ist ab dem 01.01.2020 nur ein Viretel des Bruttolistenherstellerneupreises als Bemessungsgrundlage für 1%-Besteuerung anzusetzen.
Achtung: Zwar ist die Überlassung von Dienstfahrränder oder Pedelecs an Arbeitnehmer nicht der Lohnbesteuerung zu unterwerfen, jedoch greift die gesetzliche Befreiung des § 3 Nr. 37 EStG nicht für die Umsatzsteuer! Die Folge ist, dass die Überlassung von allen Diensträdern (mit und ohne Motorisierung) umsatzsteuerpflichtig ist. Als Bemessungsgrundlage kann aus Vereinfachungsgründen weiter die 1%-Regel angewandt werden.
Auch im Hinblick auf normale Dienstfahrränder oder Pedelecs müssen Arbeitgeber in den Fällen der Gehaltsumwandlung aufpassen: Wird das klassische Gehalt zugunsten einer Überlassung eines Dienstfahrrades umgewandelt, so ist ein geldwerter Vorteil für die Dienstfahrradgestellung zu versteuern.
Für betriebliche Schwerlastfahrräder (Transportvolumen von mindestens 1 m³ und Mindestnutzlast von 150 Kg) kann der Arbeitgeber im Jahr der Anschaffung 50% der Anschaffungskosten als Sonderabschreibung geltend machen.
Für größere Betriebe interessant zu wissen ist, dass die gewerbesteuerliche Hinzurechnung für Miet- und Leasingaufwendungen für betriebliche Fahrräder für entsprechende Vertragsabschlüsse nach dem 31.12.2019 insoweit hälftig vorgenommen wird.
Arbeitgeber haften für die unrichtige Anmeldung und Abführung von Lohnsteuer und Sozialabgaben, so dass bei unrichtiger Meldung regelmäßig nahezu ausschließlich der Arbeitgeber nachzahlen muss.
Lassen Sie sich von daher von einem fachkundigen Steuerberater beraten.