Be­steuerung von Elektro-Fahr­rädern (E-Bikes), Pedelecs und Dienst-Fahrrädern, die vom Arbeit­geber gestellt werden

Überlässt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein betriebliches Fahrrad, E-Bike, Pedelec oder S-Pedelec, so stellt sich die Frage, ob und wie der private Nutzungsvor-teil versteuert wird.

Bei der Be­steuerung von gestellten Fahr­rädern müssen Sie zwischen

  1. Fahrräder ohne Elektromotor
  2. Pedelec (Pedelecs fahren bis zu 25 Km/h, haben einen Elektromotor mit bis zu 250 Watt und bieten nur Elektro-Unter­stützung, wenn auch Sie in die Pedale treten. Pedelecs können auch eine Anfahrhilfe mit bis zu 6 Km/h haben),
  3. S-Pedelec (S-Pedelecs oder Power-Pedelecs fahren bis zu 45 Km/h und bieten nur Elektro-Unter­stützung, wenn auch Sie in die Pedale treten),
  4. E-Bikes (E-Bikes fahren dagegen auf Knopf­druck ohne eigenes Treten und sind ab 6 Km/h zulassungs- und führer­schein­pflichtig), unterscheiden.

Zu 1-2. Pedelec und Fahrräder ohne Elektromotor: Be­steuerung des geld­werten Vorteils beim Arbeit­nehmer

Rechtslage ab dem 01.01.2019:

Ab dem 01.01.2019 entfällt die Versteuerung für die Möglichkeit der Privatnutzung bei betriebli­chen Fahrrädern ohne Elektromotor und Pedelecs (keine 1%-Regel mehr)), wenn das Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn dem Arbeitnehmer überlassen wird.

Dies gilt jedoch nicht für ein betriebliches S-Pedelec oder E-Bike.

Für das Aufladen bei der Arbeit auf Kosten des Arbeitgebers ist kein geldwerter Vorteil zu ver­steuern.

Kurzum: keine Besteuerung beim Arbeitnehmer bei zusätzlicher Gewährung!

Wir das Fahrrad hingegen nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn dem Arbeitnehmer überlassen, so sind 25% der unverbindlichen Preisempfehlung als geldwerter Vorteil lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

Rechtslage bis zum 31.12.2018:

Bei Fahr­rädern ohne Elektromotor und Pedelecs, die vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer über­lassen werden, erhöht sich der Arbeits­lohn um 1% der unverbindlichen Preis­empfehlung des Fahrrad­herstellers im Zeitpunkt der An­schaffung inklusive Umsatz­steuer (auf volle 100€ abgerun-det).

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits­stätte sind hierbei nicht zusätzlich zu versteuern.

Für das Aufladen bei der Arbeit auf Kosten des Arbeitgebers ist kein geldwerter Vorteil zu ver­steuern.

Zu 3-4 S-Pedelec und E-Bike: Be­steuerung des geld­werten Vorteils beim Arbeit­nehmer

S-Pedelecs und E-Bikes gelten als Kraftfahrzeuge im Sinne der StVO. Für diese gel­ten weiterhin die gleichen steuerlichen Regeln, wie bei der Besteuerung von Firmen­wagen: Bruttolistenherstellerneupreismethode oder Fahrtenbuchmethode.

Bei E-Bikes sowie S-Pedelecs, die vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 angeschafft, erhöht sich grundsätzlich der Arbeits­lohn im Ergebnis um 0,25% der unverbindlichen Preis­empfehlung des Fahrrad­herstellers im Zeitpunkt der An­schaffung inklusive Um­satz­steuer (auf volle 100€ abgerundet).

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie bei doppelter Haushalts­führung sind zusätzlich zu versteuern.

Für das Aufladen von E-Bikes und S-Pedelecs bei der Arbeit auf Kosten des Ar­beitgebers ist kein geldwerter Vorteil zu versteuern.

Vorsicht ist geboten, wenn bei Ver­ringerung von klassischem Gehalt zugunsten einer Überlassung eines Dienst­fahrrades umgewandelt wird. In diesem Fall ist ein geld­werter Vorteil für die Dienstfahrradgestellung zu ver­steuern.

Steuer­liche Folgen von Mitarbeiter-Fahr­rädern beim Arbeit­geber

Laufende Kosten für das Firmen­fahrrad (z.B. Reparatur, Kauf von Zubehör) sind grund­sätzlich zu 100% als Betriebs­ausgaben steuer­mindernd abziehbar.

Das Fahrrad wird grundsätzlich über 7 Jahre ab­geschrieben.

Bei E-Bikes kann der Arbeit­geber von einer 100% betrieb­lichen Nutzung ausgehen, so dass ein Investitions­abzugsbetrag sowie die Sonder­abschreibung nach § 7g EStG genutzt werden kann.

Bei S-Pedelecs und E-Bikes ist der Arbeit­geber im Rahmen der Lohn­abrechnung verpflichtet, die Lohn­steuer und Sozial­versicherungs­beiträge für den geldwerten Vorteil für die Möglichkeit der Privatnutzung wie folgt anzumelden und abzu­führen, sofern kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird:

  • 1%-Regel
  • Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits­stätte sowie bei doppelter Haushalts­führung sind zusätzlich zu ver­steuern

Für E-Bikes sowie S-Pedelecs, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 angeschafft werden, ist ab dem 01.01.2020 nur ein Viretel des Brutto­listen­hersteller­neupreises als Bemessungs­grundlage für 1%-Besteuerung anzusetzen.

Achtung: Zwar ist die Überlassung von Dienstfahrränder oder Pedelecs an Arbeitnehmer nicht der Lohnbesteuerung zu unterwerfen, jedoch greift die gesetzliche Befreiung des § 3 Nr. 37 EStG nicht für die Umsatzsteuer! Die Folge ist, dass die Überlassung von allen Diensträdern (mit und ohne Motorisierung) umsatzsteuerpflichtig ist. Als Bemessungsgrundlage kann aus Vereinfachungsgründen weiter die 1%-Regel angewandt werden.

Auch im Hinblick auf normale Dienstfahrränder oder Pedelecs müssen Arbeitgeber in den Fällen der Gehalts­umwandlung aufpassen: Wird das klassische Gehalt zugunsten einer Überlassung eines Dienst­fahrrades umgewandelt, so ist ein geldwerter Vorteil für die Dienst­fahrrad­gestellung zu ver­steuern.

Für betriebliche Schwer­last­fahr­räder (Trans­port­volumen von mindestens 1 m³ und Mindest­nutz­last von 150 Kg) kann der Arbeit­geber im Jahr der An­schaff­ung 50% der An­schaff­ungs­kosten als Sonder­abschrei­bung geltend machen.

Für größere Betriebe interessant zu wissen ist, dass die gewerbe­steuer­liche Hinzu­rechnung für Miet- und Leasing­auf­wendungen für betrieb­liche Fahr­räder für ent­sprech­ende Vertrags­abschlüsse nach dem 31.12.2019 insoweit hälftig vor­ge­nommen wird.

Arbeit­geber haften für die unrichtige Anmeldung und Abführung von Lohn­steuer und Sozial­abgaben, so dass bei unrichtiger Meldung regelmäßig nahezu aus­schließlich der Arbeit­geber nachzahlen muss.

Lassen Sie sich von daher von einem fachkundigen Steuerberater beraten.