Das Familienheim: erbschafts- und schenkungssteuerliche Vorteile nutzen
Für die unentgeltliche Übertragung des Familienheims gibt es erbschafts- und schenkungssteuerliche Vorteile, die es zu nutzen gilt.
Am günstigsten ist die Schenkung des Familienheimes zu Lebzeiten an Ihren Ehegatten. Sie kommen in den vollen Schenkungssteuerfreiheitsgenuss, ohne dass der beschenkte Ehegatte die Wohnung über 10 Jahre als eigene Wohnung nutzen muss.
Voraussetzung hierfür ist nur, dass die Wohnung bisher zu eigenen Wohnzwecken diente und den Mittelpunkt des familiären Lebens bildete. Eine spätere Fremdvermietung ist unschädlich, wenn Sie zumindest 2-3 Jahre in der Wohnung weitergelebt haben. Dokumentieren Sie auch gut, warum Sie das Familieneigenheim gewechselt haben.
Vererben Sie hingegen das Familienheim an Ihren Ehegatten, muss dieser die Wohnung weiter über 10 Jahre selbst bewohnen, um die Erbschaftssteuerfreiheit nicht zu verlieren. Nur bei Vorliegen wichtiger Gründe (z.B. Tod oder Pflegebedürftigkeit) kann die Jahresfrist unterschritten werden.
Vererben Sie hingegen das Familienheim an Ihre Kinder, muss diese Wohnung nicht nur über 10 Jahre selbst bewohnt werden, sondern die Steuerbefreiung ist auf eine Wohnfläche von 200qm begrenzt.
Unsere Steuertipps für Sie:
• Bei Ehegatten: schenken und nicht erst vererben
• Familienheim vorher entschulden
• Vorausschauende Planung hinsichtlich des „richtigen“ Altersitz
• Bei Kindern: Begrenzung der Wohnfläche beachten
• Adoption/ Eheschließung