Das häusliche Arbeitszimmer
Wer beruflich, betrieblich oder für seine Verwaltung ein Arbeitszimmer oder Büro nutzt, kann die Kosten dafür unter Beachtung besonderer (komplizierter) Regelungen absetzen.
Unter welchen Voraussetzungen kann ich mein Arbeitszimmer oder Büro steuerlich geltend machen?
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung können nur in Höhe von 1.250 € jährlich berücksichtigt werden, wenn
- die betriebliche, berufliche oder verwaltende Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 90 % der gesamten betrieblichen, beruflichen oder verwaltenden Tätigkeit beträgt und wenn
- für die betriebliche, berufliche oder verwaltende Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Liegt die betriebliche oder berufliche Nutzung unter 90% oder nutzen Sie eine sog. Arbeitsecke innerhalb eines privat genutzten Zimmers, so können Sie laut der restriktiven BFH-Rechtsprechung Ihre Kosten für das Arbeitszimmer nicht geltend machen. Achten Sie also darauf, dass beispielsweise sich zumindest ein weiterer Computer außerhalb des Arbeitszimmers befindet, denn ansonsten kann das Finanzamt die mehr als 90% Nutzung in Frage stellen.
Die Beschränkung auf 1.250 € gilt nicht, wenn die betreffenden Räumlichkeiten den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen, beruflichen oder verwaltenden Betätigung bilden; wir sprechen dann von einem Büro statt einem Arbeitszimmer.
Die oben genannten Einschränkungen gelten darüber hinaus lediglich für das häusliche Arbeitszimmer, für Räumlichkeiten außerhalb der Wohnung sind sie nicht von Bedeutung.
Um die volle Abziehbarkeit der Kosten zu erreichen, kann der Arbeitgeber Ihr Arbeitszimmer anmieten. Sie haben dann zwar steuerpflichtige Mieteinnahmen (Miete ist kein sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn), können aber im Gegenzug die anteiligen Kosten vollständig bei der Steuer abziehen (FG Köln Az. 7 K 3561/10). Ggf. kann Ihnen auch Ihr Dienstherr nur die entstandenen Kosten steuerfrei erstatten. Dann zahlen Sie keine zusätzlichen Steuern. Diese Gestaltung bietet sich insbesondere bei Teleheimarbeitsplätzen an.
Verfügen Sie über von der Privatwohnung getrennte Räume können Sie die Kosten in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen. Um ein außerhäusliches Arbeitszimmer handelt es sich auch, wenn es sich im selben Gebäude wie die Privatwohnung befindet, aber räumlich von dem Privatbereich abgegrenzt ist. Es gibt zahlreiche Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema, so dass für Sie steuerlicher Rat meist sinnvoll ist. Das Finanzgericht in Köln bewilligte zum Beispiel den Abzug von 1.250,00 € pro Jahr für ein häusliches Arbeitszimmer, auch wenn im Betrieb des Arbeitgebers ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Kann ein Arbeitnehmer nicht mehr aus gesundheitlichen Gründen an seinem Arbeitsplatz tätig werden (z.B. bei gesundheitsgefährdenden Baumängeln am Arbeitsplatz) und muss er in Folge dessen von zu Hause arbeiten, sind die insoweit die Kosten des Arbeitszimmers voll abziehbar.
Das Arbeitszimmer kann übrigens auch der ausschließlichen Verwaltung Ihres steuerlich sich auswirkenden Privatvermögens (z. B. Ihrer vermieteten Wohnungen oder der Ihrer Wertpapiere) dienen.
Handelsvertreter müssen beachten, dass ein Arbeitszimmer nur bei ausreichender Nutzung anerkannt wird und es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet.
Wird das Arbeitszimmer bei einem Arbeitslosen intensiv für Bewerbungsschreiben und Vorbereitungen für Vorstellungsgespräche genutzt, sind die Aufwendungen bis zu 1.250,00 € jährlich als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig.
Welche Kosten kann ich beim meinem Arbeitszimmer oder Büro steuerlich absetzen?
Zum Nachweis benötigen Sie eine Skizze Ihrer Wohnung oder des Hauses, eine Wohnflächenberechnung und die Bezeichnung der beruflich oder betrieblich genutzten Räume.
Im Verhältnis der Flächen des Arbeitszimmers zur Gesamtwohnungsfläche sind die Kosten abzugsfähig, insbesondere aber bei Belegnachweis
anteiliger Kostenabzug [Kosten x qm-Arbeitzimmer/qm-Gesamtfläche] | vollständiger Kostenabzug |
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Abschreibung bei Eigentum oder Miete bei Mietverhältnissen* | Instandhaltungskosten des Arbeitsraums |
Schuldzinsen bei Eigentum | Einrichtungskosten (ggf. Abschreibung beachten) |
Energiekosten wie Gas, Öl, Strom, aber auch anteilige WC-Kosten | Ausstattungskosten |
Grundsteuer | |
Hausversicherungen |
*Bei Mischeigentum von Ehegatten ist darauf zu achten, wer Eigentümer der Immobilie ist und wer die Kosten trägt. Steuerlich geltend kann nur derjenige die Kosten geltend machen, wer die Kosten auch tatsächlich trägt. Wir empfehlen ggf. den Abschluss eines Mietvertrages unter den Ehegatten, wenn das Eigentum und die Geltendmachung des Arbeitszimmer nicht bei einem Ehegatten liegt.
Ohne einzeln nachgewiesene Aufwendungen erkennt die Finanzverwaltung oft eine Pauschale von 100 bis 150 EUR im Jahr an.
Aufwendungen für einen häuslichen Archivraum (zur Unterbringung von Fachbüchern, Aktenordnern und anderen Arbeitsmitteln) können dem Arbeitszimmer zuzurechnen sein (vgl. BFH-Urteil vom 19.09.2002) und dann sind insgesamt nur die 1.250,00 € abzugshähig, es sei denn es handelt sich um ein uneingeschränkt abzugsfähiges Büro.
Ein zur Lagerung von Waren für den Arbeitnehmer benutzter Kellerraum kann als ein nicht den Abzugsrestriktionen unterliegendes Büro angesehen werden, die Kosten können dann in vollem Umfang geltend gemacht werden.
Die Kosten für ein Arbeitszimmer bleiben auch während des Erziehungsurlaubs als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige nach Beendigung des Erziehungsurlaubs die Tätigkeit planmäßig wieder aufzunehmen beabsichtigt, selbst wenn das Arbeitszimmer vorübergehend ungenutzt ist.