Das häusliche Arbeitszimmer

Wer beruflich, betrieb­lich oder für seine Verwaltung ein Arbeits­zimmer oder Büro nutzt, kann die Kosten dafür unter Beachtung besonderer (komplizierter) Regelungen absetzen.


Unter welchen Voraus­setzungen kann ich mein Arbeitszimmer oder Büro steuerlich geltend machen?

Aufwendungen für ein häusliches Arbeits­zimmer sowie die Kosten der Ausstattung können nur in Höhe von 1.250 € jährlich berücksichtigt werden, wenn

  1. die betriebliche, berufliche oder verwaltende Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 90 % der gesamten betrieblichen, beruflichen oder verwaltenden Tätigkeit beträgt und wenn
  2. für die betrieb­liche, berufliche oder verwaltende Tätigkeit kein anderer Arbeits­platz zur Verfügung steht.

Liegt die betrieb­liche oder beruf­liche Nutzung unter 90% oder nutzen Sie eine sog. Arbeitsecke innerhalb eines privat genutzten Zimmers, so können Sie laut der restriktiven BFH-Rechtsprechung Ihre Kosten für das Arbeits­zimmer nicht geltend machen. Achten Sie also darauf, dass beispiels­weise sich zumindest ein weiterer Computer außerhalb des Arbeitszimmers befindet, denn ansonsten kann das Finanz­amt die mehr als 90% Nutzung in Frage stellen.

Die Beschränkung auf 1.250 € gilt nicht, wenn die betreffenden Räumlichkeiten den Mittel­punkt der gesamten betrieblichen, beruflichen oder verwaltenden Betätigung bilden; wir sprechen dann von einem Büro statt einem Arbeits­zimmer.

Die oben genannten Einschränkungen gelten darüber hinaus lediglich für das häusliche Arbeitszimmer, für Räum­lichkeiten außerhalb der Wohnung sind sie nicht von Bedeutung.

Um die volle Abzieh­barkeit der Kosten zu erreichen, kann der Arbeit­geber Ihr Arbeits­zimmer anmieten. Sie haben dann zwar steuerpflichtige Miet­einnahmen (Miete ist kein sozial­versicherungs­pflichtiger Arbeits­lohn), können aber im Gegenzug die anteiligen Kosten vollständig bei der Steuer abziehen (FG Köln Az. 7 K 3561/10). Ggf. kann Ihnen auch Ihr Dienstherr nur die entstandenen Kosten steuerfrei erstatten. Dann zahlen Sie keine zusätzlichen Steuern. Diese Gestaltung bietet sich insbesondere bei Tele­heimarbeits­plätzen an.

Verfügen Sie über von der Privat­wohnung getrennte Räume können Sie die Kosten in voller Höhe als Betriebs­ausgaben oder Werbungs­kosten geltend machen. Um ein außerhäusliches Arbeits­zimmer handelt es sich auch, wenn es sich im selben Gebäude wie die Privat­wohnung befindet, aber räumlich von dem Privat­bereich abgegrenzt ist. Es gibt zahlreiche Gerichts­entscheidungen zu diesem Thema, so dass für Sie steuerlicher Rat meist sinnvoll ist. Das Finanz­gericht in Köln bewilligte zum Beispiel den Abzug von 1.250,00 € pro Jahr für ein häusliches Arbeits­zimmer, auch wenn im Betrieb des Arbeit­gebers ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Kann ein Arbeit­nehmer nicht mehr aus gesund­heitlichen Gründen an seinem Arbeits­platz tätig werden (z.B. bei gesundheits­gefährdenden Baumängeln am Arbeitsplatz) und muss er in Folge dessen von zu Hause arbeiten, sind die insoweit die Kosten des Arbeitszimmers voll abziehbar.

Das Arbeits­zimmer kann übrigens auch der ausschließlichen Verwaltung Ihres steuerlich sich auswirkenden Privatvermögens (z. B. Ihrer vermieteten Wohnungen oder der Ihrer Wertpapiere) dienen.

Handels­vertreter müssen beachten, dass ein Arbeitszimmer nur bei ausreichender Nutzung anerkannt wird und es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet.

Wird das Arbeitszimmer bei einem Arbeits­losen intensiv für Bewerbungsschreiben und Vorbereitungen für Vorstellungsgespräche genutzt, sind die Aufwendungen bis zu 1.250,00 € jährlich als vorweggenommene Werbungs­kosten abzugsfähig.

Welche Kosten kann ich beim meinem Arbeitszimmer oder Büro steuerlich absetzen?

Zum Nachweis benötigen Sie eine Skizze Ihrer Wohnung oder des Hauses, eine Wohn­flächen­berechnung und die Bezeichnung der beruflich oder betrieblich genutzten Räume.

Im Verhältnis der Flächen des Arbeits­zimmers zur Gesamtwohnungsfläche sind die Kosten abzugsfähig, insbesondere aber bei Belegnachweis

anteiliger Kostenabzug [Kosten x qm-Arbeitzimmer/qm-Gesamtfläche] vollständiger Kostenabzug
Abschreibung bei Eigentum oder Miete bei Mietverhältnissen* Instandhaltungskosten des Arbeitsraums
Schuldzinsen bei Eigentum Einrichtungskosten (ggf. Abschreibung beachten)
Energiekosten wie Gas, Öl, Strom, aber auch anteilige WC-Kosten Ausstattungskosten
Grundsteuer
Hausversicherungen

*Bei Mischeigentum von Ehegatten ist darauf zu achten, wer Eigentümer der Immobilie ist und wer die Kosten trägt. Steuerlich geltend kann nur derjenige die Kosten geltend machen, wer die Kosten auch tatsächlich trägt. Wir empfehlen ggf. den Abschluss eines Miet­vertrages unter den Ehegatten, wenn das Eigentum und die Geltendmachung des Arbeits­zimmer nicht bei einem Ehegatten liegt.

Ohne einzeln nachgewiesene Aufwendungen erkennt die Finanzverwaltung oft eine Pauschale von 100 bis 150 EUR im Jahr an.

Aufwendungen für einen häuslichen Archivraum (zur Unter­bringung von Fachbüchern, Aktenordnern und anderen Arbeitsmitteln) können dem Arbeitszimmer zuzurechnen sein (vgl. BFH-Urteil vom 19.09.2002) und dann sind insgesamt nur die 1.250,00 € abzugshähig, es sei denn es handelt sich um ein uneingeschränkt abzugsfähiges Büro.

Ein zur Lagerung von Waren für den Arbeitnehmer benutzter Kellerraum kann als ein nicht den Abzugsrestriktionen unterliegendes Büro angesehen werden, die Kosten können dann in vollem Umfang geltend gemacht werden.

Die Kosten für ein Arbeitszimmer bleiben auch während des Erziehungs­urlaubs als Werbungs­kosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige nach Beendigung des Erziehungs­urlaubs die Tätigkeit planmäßig wieder aufzunehmen beabsichtigt, selbst wenn das Arbeits­zimmer vorübergehend ungenutzt ist.