Die „Einmalrechnung“ im Steuerrecht

Ich erbringe nur gelegentlich für Freunde oder Angehörige kleinere Dienstleistungen – Was muss ich beachten?

  1. Was muss der Leistungsbringer beachten?

Die Nichtangabe einer jeden kleinen entgeltlichen Hilfeleistung bei der Einkommensteuererklärung führt nicht immer zu einer Steuerhinterziehung.

Beim Leistungserbringer fallen diese Einnahmen meist unter die sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Die Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 € im Kalenderjahr betragen.

Ist der Leistungserbringer Arbeitnehmer, der neben seinem Arbeitslohn keine weiteren positiven Einkünfte bezieht, gilt eine weitere Freigrenze. Nach § 46 Abs. 3 EStG bleiben zusätzliche Einkünfte steuerfrei, wenn sie nicht mehr als 410,00 € betragen.

Darüber hinaus ist im § 70 EStDV die sog. Härtefallregelung normiert. Bei Einkünften zwischen 410,00 € und 820,00 € ergibt sich eine Minderung der Einkommensteuer.

  1. Was muss der Leistungsempfänger zu beachten?

Einmalige Leistungen einer Person, die selbst kein Unternehmer ist, können Sie durchaus als Betriebs­ausgabe absetzen. Der Leistungs­erbringer sollte Ihnen darüber natürlich eine Rechnung ausstellen. Umsatz­steuer darf er in einer solchen Rechnung allerdings nicht ausweisen und damit auch nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Aufgrund der Rechnung können Sie die entsprechenden Ausgaben als Betriebs­ausgaben absetzen.