Die GmbH & Co KG als vorteilhafte Rechtsform (Vergleich mit GmbH)

Vereinigung der Vorteile der Haftungsbegrenzung mit den Steuervorteilen einer Personen­gesellschaft Einzel­unternehmens

Die GmbH & Co. KG vereint den Vorteil der Haftungs­begrenzung, den eine Kapital­gesellschaft bietet, mit den steuerlichen Belastungs­vorteilen einer Personen­gesellschaft, wenn die regelmäßig zu erwartenden Gewinne im Kalender­jahr unter 400.000 Euro liegen.

Die Haftung der Komman­ditisten ist auf ihre Einlage beschränkt. Die Voll­haftungs­funktion übernimmt für gewöhnlich aus­schließlich die Komplementär-GmbH.

Geringere Steuerrisiken als bei einer GmbH

Wenn man sich die Literatur und Recht­sprechung der letzten Jahre ansieht, stellt man fest, dass sehr viele Finanz­gerichts­entscheidungen und BFH-Entscheidungen die sogenannte „verdeckten Gewinn­ausschüttungen“ betreffen. Dieses Steuer­risiko betrifft ausschließlich Kapital­gesellschaften. Die GmbH & Co. KG gilt steuerlich als Personen­gesellschaft und kennt daher kein „verdeckte Gewinn­ausschüttung“.

Die reine Kapital­gesellschaft ist steuerlich nur dann günstiger als die Personen­gesellschaft gestellt, wenn hohe Gewinne nicht an die Gesell­schafter ausgeschüttet werden, sondern für zukünftige Perioden aufbewahrt werden sollen; das ist ja in der Regel nicht der Normalfall.

Gerade vor dem Hintergrund, dass die Finanz­behörde in Betriebs­prüfungen immer häufiger Auseinander­setzungen um angebliche „verdeckte Gewinn­ausschüttungen“ führt, regen wir an, die Rechtsform der GmbH & Co. KG zu prüfen.

Steuervorteile der KG gegenüber der reinen GmbH

Grundsätzlich bietet die KG eine geringere Zufluss­besteuerung als bei einer Gewinn­ausschüttung durch eine GmbH. Immer dann, wenn Gewinne an die Gesell­schafter fließen, ist die Personen­gesellschaft in der Steuer­belastung niedriger als die Kapital­gesellschaft (bei letzterer zahlen Sie immer den Höchststeuersatz!). Zwar lassen sich auch bei einer GmbH Gewinne durch Gehälter ggf. mit demselben Steuersatz wie bei der Personen­gesellschaft abfließen lassen, jedoch ist die Gehalts­höhe faktisch stark durch die Recht­sprechung zur verdeckten Gewinn­ausschüttung begrenzt.

Die GmbH & Co. KG hat bei der Gewerbesteuer einen Freibetrag von 24.500 EUR, die reine GmbH hat keinen Gewerbesteuer­freibetrag. Auf der Ebene der Gesellschafter besteht die Möglichkeit, die gezahlte Gewerbe­steuer weitestgehend auf die Einkommen­steuer anrechnen zu lassen.

Die GmbH & Co. KG ist der GmbH im Verlustfall überlegen. Während bei der GmbH die Verluste im Unternehmern quasi eingefroren bleiben, sie können nur zurück- oder vorgetragen werden, können sie bei der GmbH & Co. KG mit den Einkünften des Gesellschafters ausgeglichen werden und führen damit zu einer Einkommen­steuer­minderung bis zur Höhe der Hafteinlage bzw. der im Handels­register ein­getragenen höheren Haft­summe.

Bei der GmbH & Co. KG können Sie den Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile steuermindernd als Abschreibung gelten machen. Bei der GmbH wirkt sich der Kaufpreis für die Geschäfts­anteile erst bei Verkauf oder Liquidation aus.

Die GmbH & Co. KG bietet durch bessere Übertragungs­möglichkeiten von einzelnen Wirtschafts­gütern zudem erhebliche Vorteile, wenn Sie Ihr Unternehmen mal umstrukturieren wollen oder den familieninternen Generationen­wechsel einleiten wollen.

Erbschafts- und schenkungssteuerlich sind Anteils­übertragung bei einer GmbH grundsätzlich erst ab einer Beteiligungs­höhe von mindestens 25% begünstigt, Anteile an einer originär gewerblich tätigen GmbH & Co. KG bereits ab dem 1%.

Und auch wenn Sie später aus Deutschland auswandern wollen, hat die originär gewerblich tätige GmbH & Co. KG einen Steuer­vorteil gegenüber der GmbH, weil Sie regelmäßig im Gegensatz zu einer GmbH & Co. KG-Beteiligung im Zeitpunkt des Wegzugs alle stillen Reserven der GmbH-Beteiligung noch in Deutschland versteuern müssen.

Unbürokratische Gesellschafterbeteiligungen und -wechsel

Im Übrigen bietet die GmbH & Co. KG die Möglichkeit, besonders qualifizierte Persön­lichkeiten durch Aufnahme als Kommanditist an das Unternehmen zu binden und ihnen die Vorteile einer Selb­ständigkeit zu ermöglichen.

Der Komman­ditist ist steuerlich gesehen selbständiger Unternehmer, aber er hat keine wesentlichen Einflussnahmen auf das Unternehmen und damit kann er durch seine heraus­gehobene Position als Gesell­schafter in der Regel nicht lästig werden.

Zum Wechsel eines Komman­ditisten ist nicht wie bei der GmbH der Gang zum Notar notwendig, was unnötige Kosten und Büro­kratie vermeidet.

Mehr Verwaltungsaufwand durch die Komplementär-GmbH?

Wenn modernste Software und Technik eingesetzt werden, lassen sich die administrativen Mehrkosten einer GmbH & Co. KG gegenüber einer reinen AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt) oder Limited in einem zu vernachlässigenden Bereich führen, da die Unterhaltung der Komplementär-GmbH nur geringe Mehrkosten mit sich bringt.

Die GmbH & Co. KG muss wie die reine GmbH ihren Jahres­abschluss beim Handelsregister hinterlegen, es bestehen aber genügend Möglichkeiten, Konkurrenten keinen weitgehenden Einblick in die Verhältnisse zu gestatten.

Wann ist also dann die GmbH überhaupt vorteilhafter gegenüber der GmbH & Co. KG?

Immer dann wenn Sie hohe Gewinne haben, die Sie nicht an die Gesell­schafter ausschütten, sondern im Unternehmen die Gewinne reinvestieren, ist die GmbH grundsätzlich vorteilhafter, wenn der Steuer­satz der Gesell­schafter größer als 30% ist (in diesem Fall sollten Sie auch unseren Steuerspar-Artikel zur Alterssicherungs-GmbH lesen).

Für GmbH & Co. KG mit hohen Gewinnen, die nicht vollständig von den Gesell­schaftern entnommen werden, besteht hingegen die Möglichkeit der steuer­begünstigten Gewinn­besteuerung auf die nicht entnommene Gewinne (Thesaurierung). Entnimmt also der Komman­ditist keinen Gewinn, versteuert er nur mit 30% wie bei einer GmbH. Das ist meistens jedoch unrealistisch, da der Komman­ditist häufig Geld zum Leben und auch die zu zahlende Einkommen­steuer aus der GmbH & Co. KG entnimmt, so dass die effektive Steuer­belastung bei hohen Gewinnen im Regel­fall höher als die 30% liegen wird. Es können sich aber auch Einzel­fälle ergeben (z.B. bei steuer­freien Gewinnen aus Gewinn­aus­schüttungen von GmbH oder bei steuerfreien Gewinnen ausländischer Betriebs­stätten), in denen die GmbH & Co. KG einen tat­sächlichen Steuer­vorteil auch bei hohen Einkommen gegenüber der GmbH hat.

Die GmbH bietet zudem Vorteile in der sog. GmbH-Konzern­struktur, in der Tochter-GmbH an die Mutter-GmbH Gewinne ausschütten und dabei nur rd. 1,5% Steuern auf die Ausschüttungen oder bei der Veräußerung von Tochter-GmbH zahlen. Zudem ist die GmbH im internationalen Steuer- und Geschäfts­verkehr besser anerkannt als die GmbH & Co. KG.

Unsere Empfehlung: Wenn dies für Sie nicht zutrifft, dann gründen Sie besser eine GmbH & Co. KG. Und wodrauf Sie dabei steuerlich achten müssen, sagen wir Ihnen gerne im individuellen Beratungs­gespräch.

Handelsblatt - Beste Steuerberater 2019/20