Die GmbH & Co KG als vorteilhafte Rechtsform (Vergleich mit GmbH)
Vereinigung der Vorteile der Haftungsbegrenzung mit den Steuervorteilen einer Personengesellschaft Einzelunternehmens
Die GmbH & Co. KG vereint den Vorteil der Haftungsbegrenzung, den eine Kapitalgesellschaft bietet, mit den steuerlichen Belastungsvorteilen einer Personengesellschaft, wenn die regelmäßig zu erwartenden Gewinne im Kalenderjahr unter 400.000 Euro liegen.
Die Haftung der Kommanditisten ist auf ihre Einlage beschränkt. Die Vollhaftungsfunktion übernimmt für gewöhnlich ausschließlich die Komplementär-GmbH.
Geringere Steuerrisiken als bei einer GmbH
Wenn man sich die Literatur und Rechtsprechung der letzten Jahre ansieht, stellt man fest, dass sehr viele Finanzgerichtsentscheidungen und BFH-Entscheidungen die sogenannte „verdeckten Gewinnausschüttungen“ betreffen. Dieses Steuerrisiko betrifft ausschließlich Kapitalgesellschaften. Die GmbH & Co. KG gilt steuerlich als Personengesellschaft und kennt daher kein „verdeckte Gewinnausschüttung“.
Die reine Kapitalgesellschaft ist steuerlich nur dann günstiger als die Personengesellschaft gestellt, wenn hohe Gewinne nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, sondern für zukünftige Perioden aufbewahrt werden sollen; das ist ja in der Regel nicht der Normalfall.
Gerade vor dem Hintergrund, dass die Finanzbehörde in Betriebsprüfungen immer häufiger Auseinandersetzungen um angebliche „verdeckte Gewinnausschüttungen“ führt, regen wir an, die Rechtsform der GmbH & Co. KG zu prüfen.
Steuervorteile der KG gegenüber der reinen GmbH
Grundsätzlich bietet die KG eine geringere Zuflussbesteuerung als bei einer Gewinnausschüttung durch eine GmbH. Immer dann, wenn Gewinne an die Gesellschafter fließen, ist die Personengesellschaft in der Steuerbelastung niedriger als die Kapitalgesellschaft (bei letzterer zahlen Sie immer den Höchststeuersatz!). Zwar lassen sich auch bei einer GmbH Gewinne durch Gehälter ggf. mit demselben Steuersatz wie bei der Personengesellschaft abfließen lassen, jedoch ist die Gehaltshöhe faktisch stark durch die Rechtsprechung zur verdeckten Gewinnausschüttung begrenzt.
Die GmbH & Co. KG hat bei der Gewerbesteuer einen Freibetrag von 24.500 EUR, die reine GmbH hat keinen Gewerbesteuerfreibetrag. Auf der Ebene der Gesellschafter besteht die Möglichkeit, die gezahlte Gewerbesteuer weitestgehend auf die Einkommensteuer anrechnen zu lassen.
Die GmbH & Co. KG ist der GmbH im Verlustfall überlegen. Während bei der GmbH die Verluste im Unternehmern quasi eingefroren bleiben, sie können nur zurück- oder vorgetragen werden, können sie bei der GmbH & Co. KG mit den Einkünften des Gesellschafters ausgeglichen werden und führen damit zu einer Einkommensteuerminderung bis zur Höhe der Hafteinlage bzw. der im Handelsregister eingetragenen höheren Haftsumme.
Bei der GmbH & Co. KG können Sie den Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile steuermindernd als Abschreibung gelten machen. Bei der GmbH wirkt sich der Kaufpreis für die Geschäftsanteile erst bei Verkauf oder Liquidation aus.
Die GmbH & Co. KG bietet durch bessere Übertragungsmöglichkeiten von einzelnen Wirtschaftsgütern zudem erhebliche Vorteile, wenn Sie Ihr Unternehmen mal umstrukturieren wollen oder den familieninternen Generationenwechsel einleiten wollen.
Erbschafts- und schenkungssteuerlich sind Anteilsübertragung bei einer GmbH grundsätzlich erst ab einer Beteiligungshöhe von mindestens 25% begünstigt, Anteile an einer originär gewerblich tätigen GmbH & Co. KG bereits ab dem 1%.
Und auch wenn Sie später aus Deutschland auswandern wollen, hat die originär gewerblich tätige GmbH & Co. KG einen Steuervorteil gegenüber der GmbH, weil Sie regelmäßig im Gegensatz zu einer GmbH & Co. KG-Beteiligung im Zeitpunkt des Wegzugs alle stillen Reserven der GmbH-Beteiligung noch in Deutschland versteuern müssen.
Unbürokratische Gesellschafterbeteiligungen und -wechsel
Im Übrigen bietet die GmbH & Co. KG die Möglichkeit, besonders qualifizierte Persönlichkeiten durch Aufnahme als Kommanditist an das Unternehmen zu binden und ihnen die Vorteile einer Selbständigkeit zu ermöglichen.
Der Kommanditist ist steuerlich gesehen selbständiger Unternehmer, aber er hat keine wesentlichen Einflussnahmen auf das Unternehmen und damit kann er durch seine herausgehobene Position als Gesellschafter in der Regel nicht lästig werden.
Zum Wechsel eines Kommanditisten ist nicht wie bei der GmbH der Gang zum Notar notwendig, was unnötige Kosten und Bürokratie vermeidet.
Mehr Verwaltungsaufwand durch die Komplementär-GmbH?
Wenn modernste Software und Technik eingesetzt werden, lassen sich die administrativen Mehrkosten einer GmbH & Co. KG gegenüber einer reinen AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt) oder Limited in einem zu vernachlässigenden Bereich führen, da die Unterhaltung der Komplementär-GmbH nur geringe Mehrkosten mit sich bringt.
Die GmbH & Co. KG muss wie die reine GmbH ihren Jahresabschluss beim Handelsregister hinterlegen, es bestehen aber genügend Möglichkeiten, Konkurrenten keinen weitgehenden Einblick in die Verhältnisse zu gestatten.
Wann ist also dann die GmbH überhaupt vorteilhafter gegenüber der GmbH & Co. KG?
Immer dann wenn Sie hohe Gewinne haben, die Sie nicht an die Gesellschafter ausschütten, sondern im Unternehmen die Gewinne reinvestieren, ist die GmbH grundsätzlich vorteilhafter, wenn der Steuersatz der Gesellschafter größer als 30% ist (in diesem Fall sollten Sie auch unseren Steuerspar-Artikel zur Alterssicherungs-GmbH lesen).
Für GmbH & Co. KG mit hohen Gewinnen, die nicht vollständig von den Gesellschaftern entnommen werden, besteht hingegen die Möglichkeit der steuerbegünstigten Gewinnbesteuerung auf die nicht entnommene Gewinne (Thesaurierung). Entnimmt also der Kommanditist keinen Gewinn, versteuert er nur mit 30% wie bei einer GmbH. Das ist meistens jedoch unrealistisch, da der Kommanditist häufig Geld zum Leben und auch die zu zahlende Einkommensteuer aus der GmbH & Co. KG entnimmt, so dass die effektive Steuerbelastung bei hohen Gewinnen im Regelfall höher als die 30% liegen wird. Es können sich aber auch Einzelfälle ergeben (z.B. bei steuerfreien Gewinnen aus Gewinnausschüttungen von GmbH oder bei steuerfreien Gewinnen ausländischer Betriebsstätten), in denen die GmbH & Co. KG einen tatsächlichen Steuervorteil auch bei hohen Einkommen gegenüber der GmbH hat.
Die GmbH bietet zudem Vorteile in der sog. GmbH-Konzernstruktur, in der Tochter-GmbH an die Mutter-GmbH Gewinne ausschütten und dabei nur rd. 1,5% Steuern auf die Ausschüttungen oder bei der Veräußerung von Tochter-GmbH zahlen. Zudem ist die GmbH im internationalen Steuer- und Geschäftsverkehr besser anerkannt als die GmbH & Co. KG.
Unsere Empfehlung: Wenn dies für Sie nicht zutrifft, dann gründen Sie besser eine GmbH & Co. KG. Und wodrauf Sie dabei steuerlich achten müssen, sagen wir Ihnen gerne im individuellen Beratungsgespräch.