Die „Lüge“ um die direkte Pensionszusage und Auswege aus der Pensionsrückstellung
Viele Unternehmen haben sich auf Anraten Ihrer Berater eine betriebliche Altersvorsorge durch Direktzusage gegeben.
Das Prinzip ist dabei recht einfach: Das Unternehmen gibt eine Pensionszusage gegenüber dem „Betriebsinhaber“ oder ausgewählten Führungskräften. Für die so entstehende Verpflichtung muss das Unternehmen dann Pensionsrückstellungen in seinen Bilanzen ausweisen. Der Zuführungsaufwand in Folge der Einstellung und des Anwachsens der Pensionszusage vermindert das zu versteuernde Einkommen und schont dadurch zunächst die Liquidität.
Damit das Unternehmen später seiner Pensionsverpflichtung nachkommen kann, wird zur Gegenfinanzierung eine sog. Rückdeckungsversicherung abgeschlossen. In die Rückdeckungsversicherung zahlt dann das Unternehmen ein und bekommt später daraus Auszahlungen, um die Betriebsrente bezahlen zu können.
Klingt im ersten Moment gut, oder? Was steckt also wirklich dahinter?
Weitreichende Probleme im Zusammenhang mit der Pensionsrückstellung ...
Seit Jahrzehnten wird jedoch chronisch von Steuerberatern und Altersvorsorgeberatern verschwiegen, dass bei diesem Versorgungsmodell erhebliche Probleme und Risiken bestehen:
- Steuerliche Risiken bei Verstoß gegen zahlreiche formelle Anforderungen
- Die Pensionsrückstellungen sind überwiegend unterbewertet, was zu erheblichen stillen Lasten des Unternehmens führt. Ursächlich hierfür sind unzutreffende Bewertungsmethoden insbesondere der Versicherungswirtschaft und des Gesetzgebers.
- Die Gegenfinanzierung zur Erfüllung der Altersrente ist nicht sichergestellt. Auch wenn eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wird, reicht die regelmäßig nicht aus, um die tatsächlichen Rentenzahlungen zu leisten.
- Unternehmen, die mit einer Pensionszusage belastet sind, können wenn überhaupt nur mit hohen Abschlägen an einen Unternehmensnachfolger verkauft werden. Für kleinere Betriebe bedeutet häufig eine durch das Unternehmen zu erfüllende Pensionszusage die Unverkäuflichkeit.
Im Fall von vielen Gesellschaftern-Geschäftsführern sind die Pensionszusagen nicht einmal vor der Insolvenz geschützt, wenn die Gesellschaft wirtschaftlich abstürzt. Dies ist nur bei nicht beherrschenden Arbeitnehmern gesetzlich sichergestellt, da diese unter das Betriebsrentengesetz fallen.
Sofern Sie auch von einer Pensionsrückstellung „betroffen“ sind, fragen Sie sich ggf. jetzt vielleicht, warum Ihnen das niemand vorab gesagt hat.
Eine ganze Branche lebt vom Verkauf von teils wichtigen und teils nicht brauchbaren Produkten: Die Versicherungswirtschaft. Um Rückdeckungsversicherungen zu verkaufen zu können, hatten Versicherungen lange Zeit einen hohen Anreiz die direkten Pensionszusagen anzupreisen.
Eine Änderung der Bewertungsmethoden würde zum Aufdecken hoher stiller Lasten in den Bilanzen der Versicherungen führen, die sich in Folge der langen Niedrigzinsphase mit teilweise existenzbedrohlichen Zukunftsszenarien auseinander setzen muss.
Zum Anderen verschließen die Gesetzgeber und auch Bilanzierungsfachleute konsequent die Augen vor dem Problem.
Bereits bei Einführung zur handelsrechtlichen Vorschrift zur Pensionsrückstellung mussten Altzusagen nicht zwingend in die Bilanzen aufgenommen werden.
Davon unabhängig ist das Problem offenkundig: Die häufig verwendeten versicherungsmathematische Grundlagen erscheinen unrealistisch und bilden nicht adäquat die tatsächliche Lebenswartung, Sterbewahrscheinlichkeit und Verzinsung ab (durchgehend 6% Rechnungszins, an welchen Kapitalmärkten können noch solche Renditen sicher erzielt werden?).
Die steuerlichen Bewertungsvorschriften sind fiskalisch so ausgestaltet, dass die steuerlich anzuerkennende Pensionsrückstellung noch niedrigerer ist. Der Staat profitiert so von höheren Steuereinnahmen insbesondere in der Aufbauphase der Pensionsrückstellung.
Auswege aus der Falle der Pensionsrückstellung? ...
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um aus der Falle der Pensionsrückstellung zu entkommen:
Übertragung der Pensionsverpflichtung auf eine Unterstützungskasse oder Pensionsfonds
Hierbei übernimmt eine Unterstützungskasse oder Pensionsfonds die bestehende direkte Pensionszusage des Unternehmens. Da Versicherungen um die tatsächliche Belastung wissen, lassen Sie sich die Übernahme gut bezahlen, zumal sie auch das Wiederanlageproblem auf Grund der Niedrigzinsphase berücksichtigen müssen. Eine solche Übernahme ist grundsätzlich nur bei wirtschaftlichen gesunden Unternehmen möglich und kostet viel Geld. Zudem ergeben sich regelmäßig steuererhöhende Effekte bei den übertragenden Unternehmen.Vorzeitige Abfindung der Pensionszusage
Unter Abfindung versteht man einen Verzicht gegen Entschädigung. Die Abfindungszahlung führt beim Pensionszusageberechtigten zu steuerpflichtigen Einkünften aus unselbständiger Arbeit. Üblicherweise kann hierbei die Begünstigung der sog. Fünftelregel genutzt werden. Beim Unternehmen ist die bisher gebildete Pensionsrückstellung gewinn- und steuererhöhend auszubuchen und die Abfindungsverpflichtung als gewinn- und steuermindernde Betriebsausgabe zu erfassen. Bei Gesellschafter-Geschäftsführer-Abfindungen sollte unbedingt der Fremdvergleichsmaßstab eingehalten werden, um keine steuerschädigende verdeckte Gewinnausschüttung zu verursachen.Verzicht auf eine Pensionszusage
Steuerlich kann ein Verzicht des Pensionsberechtigten angebracht sein, wenn sich das Unternehmen durch die Pensionszusage im Grenzbereich der insolvenzrechtlichen Überschuldung befindet und der Verzicht das Unternehmen vor der Insolvenz retten kann. In diesem Fall kann eine Pensionsrückstellung gewinn- und steuererhöhend beim Unternehmen aufgelöst, ohne das auch der Pensionszusageberechtigte etwas versteuern muss. In allen anderen Fällen ist zwar ein Verzicht möglich, führt jedoch zu Steuereffekten beim Unternehmen als auch beim Pensionszusageberechtigten. Arbeitsrechtlich ist ein Verzicht ohne Entschädigung grundsätzlich nur wirksam, wenn auch eine Abfindung möglich wäre.Verlagerung des Geschäftsbetriebs auf ein neues Unternehmen ohne Übernahme der Pensionszusage
Um das operative Geschäft vor einer Überschuldung zu schützen oder um ein Unternehmen veräußerbar zu machen, kann das operative Geschäft von der Pensionszusage abgetrennt werden. Dies muss jedoch steuerlich wohl strukturiert verlaufen, um keine Steuernachteile mit sich zu bringen. Auch muss überlegt werden, was mit dem verbleibenden Unternehmen wird, welches die Last der Pensionszusage trägt. Eine allgemein gültige Empfehlung kann an dieser Stelle insoweit nicht gegeben werden.Übernahme der Pensionszusage bei Liquidation durch ein Lebensversicherungsunternehmen
Durch Abschluss einer Direktversicherung im Liquidationsfall des Unternehmens können sowohl laufende als auch zukünftige Pensionszahlungen durch ein Lebensversicherungsunternehmen übernommen werden. Eine arbeitsrechtliche Zustimmung des Pensionszusageberechtigten bedarf es insoweit nicht. Für den Pensionszusageberechtigten ergeben sich durch den Übergang der Pensionszusage auf das Lebensversicherungsunternehmen keine steuerliche Folgen oder Nachteile. Beim übertragenden Unternehmen ist die Pensionsrückstellung gewinn- und steuererhöhend aufzulösen.Übertragung der Pensionszusage auf einen neuen Arbeitgeber
Die Übertragung kann steuerneutral gestaltet werden. Es sind arbeits- und ggf. gesellschaftsrechtliche Bestimmungen zu beachten. Es sollte aber klar sein, dass mit dieser Lösungsvariante das Problem nur auf einen neuen Arbeitsgeber verlagert wird. Damit das bisherige Unternehmen von seiner Last frei wird, muss es dem übernehmenden Unternehmen ein Entgelt für die Übernahme bezahlen. Anderenfalls wird es nur der zukünftigen Erhöhung der Pensionszusage frei. Übersteigt die Übernahmezahlung die steuerliche Pensionsrückstellung, so kann der Übernahmegewinn über 15 Jahre gestreckt versteuert werden.Nutzung des Kapitalwahlrecht bei Erreichen des Pensionsalters Regelmäßig ist der Einmalauszahlungsbetrag geringer als die Summe aller abgezinsten Monatsrentenzahlungen. Der Bezug des Einmalbetrags ist nur möglich, sofern dies die Pensionszusagevereinbarung vorsieht (=Kapitalwahlrecht). Zu beachten ist jedoch, dass im Jahr der Auszahlung die Steuer beim Pensionsempfänger anfällt, jedoch zu einem begünstigten Steuersatz.
Alle vorstehenden Maßnahmen sind komplex und ohne entsprechende steuerliche und arbeitsrechtliche Beratung risikobehaftet. Holen Sie also rechtzeitig Rat ein.
Unser Steuerberater-Tipp zur Reduzierung der betrieblichen Belastung: Die Übertragung der Pensionszusage auf eine Unterstützungskasse oder Versicherungsgesellschaft ist meistens der teuerste Ausweg. Als Steuerberater empfehlen wir als Ausweg grundsätzlich das „Einfrieren“ der Pensionsrückstellung durch Verzicht auf den sog. Futureservice. Der hierbei entstehende Steuereffekt ist meistens nicht sehr hoch.
In einem weiteren Schritt sollte die Pensionszusage durch eine einmalige Auszahlung bei Erreichen der Altersgrenze abgefunden werden. Steuerlich dies bei Gesellschaftern-Geschäftsführern schriftlich vereinbart sein. Hierbei muss ein Wert angegeben werden (idealerweise der Wert der Pensionszusage in der Steuerbilanz). Sofern Sie dies nachträglich schriftlich vereinbaren, so sollten Sie zwingend die 10 jährige Erdienungszeit beachten, d.h. die nachträgliche Änderung sollte mindestens 10 Jahre vor Ausscheiden bzw. Kapitalabfindung der Pensionszusage bei Erreichen der Altersgrenze erfolgen.
Als Steuerberater können wir häufig einen weiteren Steuer-Spareffekt gestalten, wenn der Zeitpunkt der steuerbegünstigten Einmalabfindung in ein Kalenderjahr gelegt wird, wo der Abfindungsempfänger einen geringen Steuersatz hat (z.B. zum 1.1. des auf das altersbedingte Ausscheiden Kalenderjahr).
Ein weiterer positiver Effekt, den wir als Steuerberater für Sie nutzbar machen können: Durch eine unwiderrufliche Erklärung des Pensionsberechtigten, dass er das Kapitalabfindungsrecht wählt, verringern Sie auch in der Handelsbilanz die höhere Pensionsrückstellung bis zur Höhe der Steuerbilanzrückstellung, die bei einen solchen Verzicht nochmals erneut vom Versicherungsmathematiker gerechnet werden muss. Das verbessert Ihre Handelsbilanz gegenüber Banken und Rating-Agenturen, ohne dass wesentliche Steuern hierfür anfallen.
Alle vorstehenden Maßnahmen sind komplex und ohne entsprechende steuerliche und arbeits-rechtliche Beratung risiko¬behaftet. Holen Sie also rechtzeitig Rat ein. Wir arbeiten diesbezüglich mit hochspezialisierten Pensionsberatern und Anwälten zusammen.