Die „Lüge“ um die direkte Pensionszusage und Auswege aus der Pensionsrückstellung

Viele Unternehmen haben sich auf Anraten Ihrer Berater eine betriebliche Alters­vorsorge durch Direktzusage gegeben.

Das Prinzip ist dabei recht einfach: Das Unternehmen gibt eine Pensions­zusage gegenüber dem „Betriebs­inhaber“ oder ausgewählten Führungs­kräften. Für die so entstehende Verpflichtung muss das Unternehmen dann Pensions­rück­stellungen in seinen Bilanzen ausweisen. Der Zu­führungs­aufwand in Folge der Einstellung und des An­wachsens der Pensions­zusage vermindert das zu versteuernde Einkommen und schont dadurch zunächst die Liquidität.

Damit das Unternehmen später seiner Pensions­ver­pflichtung nachkommen kann, wird zur Gegenfinanzierung eine sog. Rück­deckungs­versicherung abgeschlossen. In die Rück­deckungs­versicherung zahlt dann das Unternehmen ein und bekommt später daraus Auszahlungen, um die Betriebs­rente bezahlen zu können.

Klingt im ersten Moment gut, oder? Was steckt also wirklich dahinter?

Weitreichende Probleme im Zusammen­hang mit der Pensions­rückstellung ...

Seit Jahrzehnten wird jedoch chronisch von Steuerberatern und Alters­vorsorge­beratern verschwiegen, dass bei diesem Versorgungs­modell erhebliche Probleme und Risiken bestehen:

  1. Steuerliche Risiken bei Verstoß gegen zahlreiche formelle Anforderungen
  2. Die Pensions­rückstellungen sind überwiegend unterbewertet, was zu erheblichen stillen Lasten des Unternehmens führt. Ursächlich hierfür sind unzutreffende Bewertungsmethoden insbesondere der Versicherungs­wirtschaft und des Gesetzgebers.
  3. Die Gegen­finanzierung zur Erfüllung der Alters­rente ist nicht sichergestellt. Auch wenn eine Rück­deckungs­versicherung abgeschlossen wird, reicht die regelmäßig nicht aus, um die tatsächlichen Renten­zahlungen zu leisten.
  4. Unternehmen, die mit einer Pensions­zusage belastet sind, können wenn überhaupt nur mit hohen Abschlägen an einen Unternehmens­nachfolger verkauft werden. Für kleinere Betriebe bedeutet häufig eine durch das Unternehmen zu erfüllende Pensions­zusage die Un­verkäuflichkeit.

Im Fall von vielen Gesellschaftern-Geschäfts­führern sind die Pensions­zusagen nicht einmal vor der Insolvenz geschützt, wenn die Gesellschaft wirtschaftlich abstürzt. Dies ist nur bei nicht beherrschenden Arbeit­nehmern gesetzlich sicher­gestellt, da diese unter das Betriebs­renten­gesetz fallen.

Sofern Sie auch von einer Pensions­rück­stellung „betroffen“ sind, fragen Sie sich ggf. jetzt vielleicht, warum Ihnen das niemand vorab gesagt hat.

Eine ganze Branche lebt vom Verkauf von teils wichtigen und teils nicht brauchbaren Produkten: Die Versicherungs­wirtschaft. Um Rückdeckungs­versicherungen zu verkaufen zu können, hatten Versicherungen lange Zeit einen hohen Anreiz die direkten Pensions­zusagen anzupreisen.

Eine Änderung der Bewertungs­methoden würde zum Aufdecken hoher stiller Lasten in den Bilanzen der Versicherungen führen, die sich in Folge der langen Niedrig­zins­phase mit teilweise existenz­bedrohlichen Zukunfts­szenarien auseinander setzen muss.

Zum Anderen verschließen die Gesetzgeber und auch Bilanzierungs­fachleute konsequent die Augen vor dem Problem.

Bereits bei Einführung zur handels­rechtlichen Vorschrift zur Pensions­rückstellung mussten Altzusagen nicht zwingend in die Bilanzen aufgenommen werden.

Davon unabhängig ist das Problem offenkundig: Die häufig verwendeten versicherungs­mathematische Grundlagen erscheinen unrealistisch und bilden nicht adäquat die tatsächliche Lebenswartung, Sterbe­wahrscheinlich­keit und Verzinsung ab (durchgehend 6% Rechnungs­zins, an welchen Kapitalmärkten können noch solche Renditen sicher erzielt werden?).

Die steuerlichen Bewertungs­vorschriften sind fiskalisch so ausgestaltet, dass die steuerlich anzuerkennende Pensions­rückstellung noch niedrigerer ist. Der Staat profitiert so von höheren Steuer­einnahmen insbesondere in der Aufbauphase der Pensions­rückstellung.

Auswege aus der Falle der Pensions­rückstellung? ...

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um aus der Falle der Pensions­rückstellung zu entkommen:

  1. Übertragung der Pensions­verpflichtung auf eine Unterstützungskasse oder Pensionsfonds
    Hierbei übernimmt eine Unterstützungs­kasse oder Pensions­fonds die bestehende direkte Pensions­zusage des Unternehmens. Da Versicherungen um die tatsächliche Belastung wissen, lassen Sie sich die Übernahme gut bezahlen, zumal sie auch das Wieder­anlage­problem auf Grund der Niedrig­zins­phase berücksichtigen müssen. Eine solche Übernahme ist grundsätzlich nur bei wirt­schaftlichen gesunden Unternehmen möglich und kostet viel Geld. Zudem ergeben sich regelmäßig steuer­erhöhende Effekte bei den übertragenden Unternehmen.

  2. Vorzeitige Abfindung der Pensions­zusage
    Unter Abfindung versteht man einen Verzicht gegen Entschädigung. Die Abfindungszahlung führt beim Pensions­zusage­berechtigten zu steuer­pflichtigen Einkünften aus unselbständiger Arbeit. Üblicherweise kann hierbei die Begünstigung der sog. Fünftel­regel genutzt werden. Beim Unternehmen ist die bisher gebildete Pensions­rückstellung gewinn- und steuer­erhöhend auszubuchen und die Abfindungs­verpflichtung als gewinn- und steuermindernde Betriebs­ausgabe zu erfassen. Bei Gesellschafter-Geschäfts­führer-Abfindungen sollte unbedingt der Fremd­vergleichs­maßstab eingehalten werden, um keine steuerschädigende verdeckte Gewinn­ausschüttung zu verursachen.

  3. Verzicht auf eine Pensions­zusage
    Steuerlich kann ein Verzicht des Pensionsberechtigten angebracht sein, wenn sich das Unternehmen durch die Pensionszusage im Grenz­bereich der insolvenzrechtlichen Überschuldung befindet und der Verzicht das Unternehmen vor der Insolvenz retten kann. In diesem Fall kann eine Pensions­rückstellung gewinn- und steuererhöhend beim Unternehmen aufgelöst, ohne das auch der Pensions­zusage­berechtigte etwas versteuern muss. In allen anderen Fällen ist zwar ein Verzicht möglich, führt jedoch zu Steuereffekten beim Unternehmen als auch beim Pensions­zusage­berechtigten. Arbeits­rechtlich ist ein Verzicht ohne Entschädigung grundsätzlich nur wirksam, wenn auch eine Abfindung möglich wäre.

  4. Verlagerung des Geschäfts­betriebs auf ein neues Unternehmen ohne Übernahme der Pensions­zusage
    Um das operative Geschäft vor einer Überschuldung zu schützen oder um ein Unternehmen veräußerbar zu machen, kann das operative Geschäft von der Pension­szusage abgetrennt werden. Dies muss jedoch steuerlich wohl struk­turiert verlaufen, um keine Steuer­nachteile mit sich zu bringen. Auch muss überlegt werden, was mit dem verbleibenden Unternehmen wird, welches die Last der Pensions­zusage trägt. Eine allgemein gültige Empfehlung kann an dieser Stelle insoweit nicht gegeben werden.

  5. Übernahme der Pensions­zusage bei Liqui­dation durch ein Lebens­versicherungs­unternehmen
    Durch Abschluss einer Direkt­versicherung im Liquidations­fall des Unternehmens können sowohl laufende als auch zukünftige Pensionszahlungen durch ein Lebens­versicherungs­unternehmen übernommen werden. Eine arbeits­rechtliche Zustimmung des Pensions­zusage­berechtigten bedarf es insoweit nicht. Für den Pensions­zusage­berechtigten ergeben sich durch den Übergang der Pensionszusage auf das Lebens­versicherungs­unternehmen keine steuerliche Folgen oder Nachteile. Beim übertragenden Unternehmen ist die Pensions­rückstellung gewinn- und steuererhöhend aufzulösen.

  6. Übertragung der Pensions­zusage auf einen neuen Arbeitgeber
    Die Übertragung kann steuer­neutral gestaltet werden. Es sind arbeits- und ggf. gesellschaftsrechtliche Bestimmungen zu beachten. Es sollte aber klar sein, dass mit dieser Lösungsvariante das Problem nur auf einen neuen Arbeitsgeber verlagert wird. Damit das bisherige Unternehmen von seiner Last frei wird, muss es dem übernehmenden Unternehmen ein Entgelt für die Übernahme bezahlen. Anderen­falls wird es nur der zukünftigen Erhöhung der Pensionszusage frei. Übersteigt die Übernahme­zahlung die steuerliche Pensions­rückstellung, so kann der Übernahme­gewinn über 15 Jahre gestreckt versteuert werden.

  7. Nutzung des Kapital­wahlrecht bei Erreichen des Pensionsalters Regelmäßig ist der Einmal­auszahlungs­betrag geringer als die Summe aller abgezinsten Monatsrentenzahlungen. Der Bezug des Einmal­betrags ist nur möglich, sofern dies die Pensions­zusage­vereinbarung vorsieht (=Kapitalwahlrecht). Zu beachten ist jedoch, dass im Jahr der Auszahlung die Steuer beim Pensions­empfänger anfällt, jedoch zu einem begünstigten Steuer­satz.

Alle vorstehenden Maßnahmen sind komplex und ohne entsprechende steuerliche und arbeits­rechtliche Beratung risiko­behaftet. Holen Sie also rechtzeitig Rat ein.

Unser Steuer­berater-Tipp zur Reduzierung der betrieblichen Belastung: Die Übertragung der Pensions­zusage auf eine Unterstützungs­kasse oder Versicherungs­gesellschaft ist meistens der teuerste Ausweg. Als Steuer­berater empfehlen wir als Ausweg grundsätzlich das „Einfrieren“ der Pensions­rückstellung durch Verzicht auf den sog. Future­service. Der hierbei entstehende Steuereffekt ist meistens nicht sehr hoch.

In einem weiteren Schritt sollte die Pensions­zusage durch eine einmalige Aus­zahlung bei Erreichen der Alters­grenze abgefunden werden. Steuerlich dies bei Gesellschaftern-Geschäfts­führern schriftlich vereinbart sein. Hierbei muss ein Wert angegeben werden (idealerweise der Wert der Pensions­zusage in der Steuer­bilanz). Sofern Sie dies nachträglich schriftlich vereinbaren, so sollten Sie zwingend die 10 jährige Erdienungs­zeit beachten, d.h. die nachträgliche Änderung sollte mindestens 10 Jahre vor Ausscheiden bzw. Kapital­abfindung der Pensions­zusage bei Erreichen der Alters­grenze erfolgen.

Als Steuerberater können wir häufig einen weiteren Steuer-Spareffekt gestalten, wenn der Zeitpunkt der steuer­begünstigten Einmal­abfindung in ein Kalenderjahr gelegt wird, wo der Abfindungs­empfänger einen geringen Steuer­satz hat (z.B. zum 1.1. des auf das altersbedingte Ausscheiden Kalenderjahr).

Ein weiterer positiver Effekt, den wir als Steuer­berater für Sie nutzbar machen können: Durch eine unwiderrufliche Erklärung des Pensionsberechtigten, dass er das Kapital­abfindungsrecht wählt, verringern Sie auch in der Handelsbilanz die höhere Pensions­rückstellung bis zur Höhe der Steuer­bilanz­rückstellung, die bei einen solchen Verzicht nochmals erneut vom Versicherungs­mathematiker gerechnet werden muss. Das verbessert Ihre Handels­bilanz gegenüber Banken und Rating-Agenturen, ohne dass wesentliche Steuern hierfür anfallen.

Alle vorstehenden Maßnahmen sind komplex und ohne entsprechende steuerliche und arbeits-rechtliche Beratung risiko¬behaftet. Holen Sie also rechtzeitig Rat ein. Wir arbeiten diesbezüglich mit hochspezialisierten Pensions­beratern und Anwälten zusammen.