Firmenwagen – Ver­steuerung der Privatnutzung bei Unternehmern

Der betriebliche Firmenwagen bei Unternehmern führt immer wieder zu Steuernachzahlungen und unnötig hohen Steuernachzahlungen, wenn nicht von vorhinein alle steuerliche Aspekte richtig berücksichtigt wurden. Dieser Artikel hilft Ihnen dabei, einen Überblick über die Gestaltungsmöglichkeiten zu erlangen, damit auch Sie Ihren Firmenwagen steueroptimiert für Privatfahrten nutzen können.

Die Be­steuerung der Privat­nutzung gilt auch für Motor­räder, Gelände­fahrzeuge mit LKW-Zu­lassung als auch Pick­ups mit offener Ladefläche.

Aus­genommen sind nur Zug­maschinen und Trans­porter.

Beim Trans­porter sollte die Lade­fläche geschlossen sein. Dies ist ins­besondere bei normalen PKW, die durch Heraus­nahme der hinteren Sitz­bänke als Trans­porter um­funktioniert wurden, häufig proble­matisch (ggf. hintere Scheiben zukleben).

Die steuer­lichen Gestaltungs­möglichkeiten um den PKW sind abhängig von der Rechts­form,

  1. Einzel­unternehmer und Personen­gesellschaften auf der einen Seite [siehe Abschnitt 1],
  2. Kapital­gesell­schaften (z.B. GmbH, AG, UG (haftungs­beschränkt)) auf der anderen Seite [siehe Abschnitt 2].

Steuerliche Gestaltungen rund um den Firmenwagen bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften ...

Wenn Sie einen Firmen­wagen im Betriebs­vermögen Ihres Einzel­unternehmens oder Personen­gesellschaft haben gilt leider immer Beweis des ersten Anscheins für eine private Nutzung und damit droht eine Besteuerung des privaten Nutzungs­vorteils. Auch können grund­sätzlich alle Firmen­wagen nebeneinander einer Privat­nutzungs­versteuerung unterzogen werden. Sie tragen die Beweis­last zu beweisen, dass keine Privat­nutzung vorliegt, was häufig schwierig ist. Der Anscheins­beweis zerstört, wenn andere Fahrzeuge, die im Status und Gebrauchs­wert mit dem betrieblichen Fahrzeug vergleichbar sind, im Privat­vermögen vorhanden sind. Hier ist Streit mit dem Finanzamt fast vorprogrammiert.

Als „steuer­pflichtige“ Fahr­zeuge gelten auch E-Bikes bzw. S-Pedelecs (mehr erfahren in unserem Artikel zu den Elektro-Fahrrädern.

Grundsätzlich gibt es drei verschiedene Möglichkeiten den Dienstwagen zu versteuern:

  1. Man erwirbt einen PKW im Betriebs­vermögen und versteuert jeden Monat 1 % des Listen­preises.
  2. Man erwirbt einen PKW im Betriebs­vermögen und führt ein Fahrtenbuch. Dann versteuert man den tatsächlich ermittelten Privat­anteil.
  3. Man erwirbt einen PKW im Privat­vermögen und setzt betrieb­liche Fahrten mit den nach­gewiesenen IST-Kosten oder pauschal mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer an.
  4. Als immer mögliche Abwehrgestaltung zwecks Vermeidung der Privatnutzung kann der PKW alternativ von einem Nicht-Gesellschafter erworben werden.

Schauen wir uns die Möglichkeiten näher an:

Wie Sie sehen können, ist die Art der Besteuerung des PKW abhängig vom Nutzungs­umfang, also der Relation zwischen betrieblichen Kilometern und Gesamt­jahres­lauf­leistung in KM. Der erwartete betriebliche Nutzungsumfang ist grundsätzlich über einen repräsentativen Zeitraum vom 3 Monaten zu dokumentieren, sofern nicht von Beginn an ein Fahrtenbuch geführt wird (nutzen Sie zu diesem Zweck einfach unsere praktische Excel-Dokumentationsvorlage Nachweis der betrieblichen Fahrzeugnutzung.

Betriebliche Fahrten zur Feststellung des betrieblichen Nutzungs­umfanges können sein:

  • Fahrten zu betrieblichen Fortbildungs­maßnahmen
  • Fahrten zu Kunden, Lieferanten, freien Mitarbeitern
  • Fahrten zum Arbeit­nehmer aus betrieblichen Gründen
  • Fahrten zwischen verschiedenen Betriebs­stätten
  • Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb
  • Heimfahrten bei doppelter Hausführung

Den Nutzungs­umfang müssen Sie bei PKW-Anschaffung durch eine einfache Fahrten­liste über 3 Monaten dokumentieren, ohne zwingend die strengen Anforderungen des Fahrten­buchs hierbei erfüllen zu müssen, sofern nicht später die Fahrten­buch­methode gewählt werden soll. Diese Fahrten müssen dem Fahr­verhalten des restlichen Jahres entsprechen, was häufig für das Finanzamt jedoch schwer überprüfbar ist.

Ausschlag­gebend für die Frage, inwieweit die Kosten für die Nutzung eines Pkw als Betriebs­ausgaben abzugsfähig sind und ob Sie einen privaten Nutzungs­vorteil versteuern müssen, ist, ob es sich bei dem Fahrzeug um notwendiges/gewillkürtes Betriebs­vermögen handelt oder ob das Fahrzeug dem Privat­vermögen zugeordnet ist.

Die private Nutzung von Pkw, die zum Betriebs­vermögen gehören, muss versteuert werden. Die Versteuerung richtet sich nach dem Anteil der betrieblichen Nutzung. Die Zuordnungs­regelungen sind für jeden Pkw gesondert anzuwenden.

Transporter und LKW sind per Definition nicht für eine Privat­nutzung geeignet, weswegen diese Fahrzeuge grundsätzlich immer als betrieblich gelten.

Um es noch schwerer zu machen, kann bei der Umsatz­steuer ein abweichendes Nutzungs­verhältnis unterstellt werden als bei den Ertrags­steuern. So können Sie einen Firmen­wagen mit Nutzung 10-50% nur zum tatsächlichen Nutzungs­umfang den umsatz­steuer­lichen Unternehmen zu ordnen, mit dem Ergebnis, dass Sie nur noch die anteilige Vorsteuer in Höhe der „betrieblichen“ Fahrten ziehen können. Auf der anderen Seite muss keine Umsatzsteuer auf die Privat­nutzung abgeführt werden.

Wenn sich das Fahrzeug also im Betriebs­vermögen befindet, gibt es abhängig vom Nutzungsumfang drei verschiedene Methoden, um die private Nutzung zu versteuern:



Fahrtenbuchmethode 1 % - Methode Schätzungsmethode
- bei mehr als 50 % betrieblicher Nutzung und ordnungsgemäßer Fόhrung eines Fahrtenbuches - bei mehr als 50 % betrieblicher Nutzung und kein Vorliegen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches - bei höchstens 50 % betrieblicher Nutzung und kein Vorliegen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches
- Privatnutzung wird nach tatsächlichem Verhältnis der privaten zu betrieblichen Fahrten ermittelt - Bemessungsgrundlage ist der Listenherstellerpreis des Pkw plus die Kosten fόr Sonderausstattungen plus die Umsatzsteuer (Achtung: der tatsächliche Kaufpreis ist somit hierbei nicht heranzuziehen). - Privatnutzung wird nach geschätztem Verhältnis der privaten zu betrieblichen Fahrten ermittelt (Nachweis erfolgt durch „geeignete Unterlagen“, wie z.B. Terminkalender, Kilometergeldabrechnungen, Reisekostenaufstellungen)



Bei mehreren betrieblichen Pkw haben Sie ein Wahlrecht bezüglich der Ermittlungsmethode der privaten Nutzung. Es kann z.B. für ein ab­geschriebenes Fahrzeug die Fahrtenbuch­methode und für ein Neu­fahrzeug die 1 % - Methode angewandt werden. Grundsätzlich muss jedes Fahrzeug der Privat­nutzungs­besteuerung unterworfen werden. Das Finanzamt billigt es häufig, dass nur das teuerste Auto versteuert werden muss. Arbeiten nahe Angehörige im Betrieb mit, wird meistens auch für diese ein Firmenwagen der Privat­versteuerung unterworfen.

Ein schriftliches Verbot der Privat­nutzung ist bei Einzel­unternehmern und Gesell­schaftern einer Personen­gesellschaft leider nicht möglich wie bei Kapital­gesellschaften.

Um Härten bei der 1%-Regel zu vermeiden und um das Risiko der Nicht-Anerkennung des Fahrten­buchs zu umgehen, kann der PKW von einem Nicht-Gesellschafter (z.B. Ehegatten) erworben werden. Die Kosten für den PKW können in Höhe der betrieblichen Fahrten als Mietzahlungen erstattet werden. Erforderlich unter Ehegatten ist also ein Miet­vertrag wie unter fremden Dritten üblich und eine Fahrten­liste. Ein Vorsteuerabzug ist in diesem Fall bei PKW-Kauf kann ggf. möglich sein, wenn der Nicht-Gesellschafter umsatz­steuerlicher Unternehmer ist und der PKW mehr als 30 Tage überlassen wird.

Eine weitere Gestaltung ist, je nach Zuordnungs­wunsch den betrieblichen Fahrten­anteil zu verändern:

  • Betrieblichen Nutzungs­anteil verringern: Für ausgewählte Kundenfahrten gezielt Bahn, Flugzeug, Taxi oder Mietwagen nutzen.
  • Betrieblichen Nutzungs­anteil erhöhen: Firmenwagen den Angestellten für Dienstreisen überlassen.

Eine Besonderheit ist bei Unfallkosten des Firmen­wagens bei Fahrtenbuch als auch bei der 1%-Regel gleichermaßen zu beachten:

  • Geschieht der Unfall auf einer betrieblichen Fahrt, so sind die Unfallkosten zu 100% Betriebsausgabe. Bei der Umlage der betrieblichen Kosten bei der Fahrten­buch­methode als auch bei der Kostendeckelung bei er 1%-Regel sind die Kosten nicht zu berücksichtigen..
  • Geschieht der Unfall jedoch auf einer Privat­fahrt, so sind die Unfall­kosten zu 100% nicht als Betriebs­ausgabe sondern als Privat­entnahme zu behandeln.

Reine Werkstatt- und Lieferwagen unterliegen grundsätzlich nicht der 1%-Regel, siehe Grundsätzlich keine 1%-Pauschalversteuerung für einen Werkstattwagen

Nutzungs­entschädigungen nach einem Unfall für Firmen­wagen von Ver­sicherungen sind als Betriebs­einnahmen zu erfassen und zu versteuern. Bei der 1%-Regel wirken sich die Ver­sicherungs­entschä­digungen grundsätzlich nicht aus, wohl aber bei der Fahrten­buchmethode, da die Gesamt-PKW-Kosten gemindert werden.

Umsatzsteuerliche Behandlung des Firmenwagens bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ...

Wenn das noch nicht schwierig genug wäre, ist die umsatz­steuerliche Behandlung des Firmen­wagens ggf. wieder anders und nicht an die ertragssteuerliche Zuordnung des Firmen­wagens gebunden.

Tätigen Sie nur umsatz­steuerfreie Umsätze, müssen Sie auch keine Umsatz­steuer auf die Privat­nutzung Ihres Firmen­wagen abführen.

Die Besonderheit bei der Umsatz­steuer ist, dass Sie den Firmen­wagen entweder ganz oder gar nicht oder sogar nur teilweise Ihrem Unternehmen zuordnen können. Es ergeben sich also drei Varianten:

Die Ausübung des drei­fachen Wahl­rechts bei der Umsatz­steuer ist immer im Einzelfall zu entscheiden, da diese Frage davon abhängig ist wieviel Vorsteuer­abzüge in Folge der Zuordnung zum Unternehmens­vermögen im Vergleich zur Umsatz­besteuerung der privaten Nutzung gegenüber stehen.

Dies ist u.a. abhängig,

  • wie hoch der Vorsteuerabzug beim Kauf ist,
  • wie stark der Firmenwagen privat genutzt wird und
  • wie viele Jahre Sie den Firmenwagen betrieblich nutzen wollen.

Ist eine teilweise Zuordnung des Firmenwagen zum Unternehmensvermögen bei der Umsatzsteuer steuerlich optimal, stellt sich zudem die Frage, wie hoch der unternehmerische bzw. private Nutzungsanteil ist:

  • Liegt ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vor, so ist das Fahrtenbuch als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage zu verwenden.
  • Nutzen Sie ertragsteuerlich die 1%-Regel, so können Sie sachgerecht die Höhe der Privatnutzung schätzen.
  • Alternativ akzeptiert es das Finanzamt bei der 1%-Regel bei Einzelunternehmen, dass 80% des ertragsteuerlichen 1%-Wertes zu Grunde gelegt wird. Bei einer Überlassung durch eine Personengesellschaft an Ihren Gesellschafter kommt es darauf an, ob eine entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung vorliegt. Von einer entgeltlichen Überlassung – und damit 100% als Bemessungsgrundlage - ist stets auszugehen, wenn per Saldo eine Belastung des Privatkontos des Gesellschafters vorliegt.

Die Zuordnungs­entscheidung muss bis zum 31.7. des Folge­jahres nach der Anschaffung getroffen und dem Finanz­amt bekannt gegeben werden, d.h. alle Gestaltungs­möglichkeiten müssen rechtzeitig mit Ihrem Steuer­berater abgestimmt werden.

Steuerliche Gestaltungen rund um den Firmenwagen bei Kapital­gesellschaften ...

Da Kapital­gesellschaften als juristische Personen kein Privat­vermögen haben können, gibt es grundsätzlich nur zwei Varianten:

  1. Der PKW wird von einer Privat­person gekauft (reines Privat­vermögen) oder
  2. Der PKW wird als Firmenwagen von der Kapital­gesellschaft gekauft (Betriebs­vermögen).

Als „steuer­pflichtige“ Fahr­zeuge gelten auch E-Bikes bzw. S-Pedelecs (mehr erfahren in unserem Artikel zu den Elektro-Fahrrädern.

Schauen wir uns die sich daraus ergebenen Varianten näher an:

Sofern kein LKW oder Transporter mit LKW-Zulassung vorliegt und wenn Sie von Ihrem Vorgesetzten die Erlaubnis bekommen haben, einen Dienst­wagen auch privat zu nutzen, hatten Sie bisher immer ein Wahl­recht in Bezug auf die Versteuerung des Dienst­wagens. Sie konnten bei der Versteuerung der tatsächlichen Privat­nutzung zwischen der 1 % Regelung (wurde eher bei starker Privatnutzung angewendet und der Listenpreis des Pkw bei der Erstzulassung spielte eine Rolle) und der Fahrtenbuch­methode (wurde eher bei keiner oder geringer Privat­nutzung angewendet) wählen.

Hat der Arbeit­geber die private Nutzung nicht im Arbeits­vertrag ausgeschlossen, so geht die Finanz­verwaltung davon aus, dass der Dienst­wagen privat genutzt werden kann. Ob Sie tatsächlich den Dienst­wagen privat nutzen oder nicht, ist ohne Bedeutung, da die Möglichkeit der privaten Nutzung und nicht erst die tatsächliche private Nutzung die Besteuerung auslöst. Die Möglichkeit für Sie als Arbeit­nehmer die private Nutzung zu widerlegen und somit ggf. die Besteuerung des Firmen­wagens zu verhindern, ist ausgeschlossen. Einziger Ausweg aus der Besteuerung führt über den Arbeit­geber: dieser muss arbeits­vertraglich explizit regeln, dass der Dienst­wagen nicht privat genutzt werden darf.

Wenn Sie Geschäfts­führer einer Kapital­gesellschaft sind, dann wird ebenfalls das jüngste Urteil des BFH angewendet. Das heißt, wenn Dienstwagen, die zur privaten Nutzung gebraucht werden, nicht besteuert werden sollen, dann muss ein Nutzungs­verbot schriftlich vereinbart werden.

Das Nutzungs­verbot hat das Finanz­amt zu akzeptieren, sofern es nicht etwas anderes nachweist.

Dies gilt auch bei Gesell­schafter-Geschäfts­führern. Verstößt ein Gesell­schafter-Geschäfts­führer gegen das ausgesprochene Privat­nutzungsverbot, so führt dies zu einer steuer­schädlichen verdeckten Gewinn­aus­schüttung (BFH-Urteil vom 21.03.2013, VI R 42/12).

Ein Aus­schluss der Privat­nutzung kann auch monatsweise erfolgen. So kann die Privatnutzung eines Firmen­wagens für längere Krankheits­zeiten oder Ausland­saufenthalte ausgeschlossen werden, um die Privat­nutzung zu vermeiden.

Liegt keine private Nutzung vor und ist die private Nutzung nicht im Arbeits­vertrag ausgeschlossen, zählt somit nur noch die Erlaubnis des Arbeits­gebers zu einer privaten Nutzung des Firmen­wagens und Sie müssen diesen „Vorteil“ nach u.E. ungerechtfertigt mit der 1%-Regelung versteuern (die Fahrtenbuch­methode fällt insoweit weg). Deswegen achten Sie bitte bei allen Firmen­wagen­gestaltungen auf eine schriftliche und klare Regelung, ob eine Privat­nutzung des PKW zugelassen ist oder ausgeschlossen werden muss.

1%-Regel und Fahrten­buch­methode haben unter gewissen Voraussetzungen ihre Vor- und Nachteile für den Arbeitnehmer:

1 %- Methode Fahrtenbuchmethode
Vorteile + Monatlich wird 1 % des inländischen Listenpreises des Pkw zum Zeitpunkt der Erstzulassung (inkl. Sonderausstattungen) angesetzt + Arbeitnehmer hält sich beide Versteuerungsmethoden offen
+ Günstigere Methode bei hoher privater Nutzung + Wenn Arbeitnehmer am Jahresende feststellt, dass die 1 % Methode günstigere Wahl ist, weil der Wagen oft privat genutzt wurde, dann darf er nach der 1 % Methode abrechnen
+ günstig und unbürokratisch, wenn günstiger Bruttolistenneupreis (z.B. Kleinwagen) + nur anteilige Kostenbeteiligung, was insbesondere bei Gebrauchtwagen Vorteile hat
Nachteile - Könnte zur Doppelbelastung werden, wenn der Arbeitnehmer laufende Betriebskosten (z.B. Benzin) selbst bezahlen muss - zeitraubend: für das gesamte Jahr muss jede Fahrt mit genau dem gleichen Dienstwagen exakt dokumentiert werden, direkt nach jeder Fahrt
- unrealistische Bemessungsgrundlage - bei betrieblichen Fahrten sind Ziel und Gesprächspartner anzugeben
- formelle Fehler im Fahrtenbuch führen zwingend zur 1%-Regel und damit zu Steuernachzahlungen

Können die Bezüge durch die 1%-Regel steuerlich geltend gemacht werden, wenn Sie den Firmenwagen zur Erzielung anderer Einkünfte nutzen?

Sofern Sie den Nutzungsvorteil nach der 1%-Methode ermitteln und den Firmen auch bei anderen Einkunftsarten (z.B. weitere freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeiten oder Fahrten zu vermieteten Objekten) nutzen, können Sie den geldwerten Vorteil (d.h. das 1%) nicht als Betriebsausgabe oder Werbungskosten bei den anderen Einkunftsarten geltend machen.

Anders ist, wenn Sie die Fahrtenbuchmethode nutzen, wo Sie die anteiligen Kosten tatsächlich bei anderen Einkunftsarten steuermindernd berücksichtigen können.

Was gilt es bei Leasing­fahrzeugen zu beachten?

Was gilt es bei Leasing­fahrzeugen zu beachten? Bei Leasing­fahrzeugen, die über das Unternehmen geleast werden, ist grundsätzlich auch die Privat­nutzung anhand der vorstehenden Grund­sätze zu versteuern. Wenn jedoch der Arbeit­nehmer nach den tatsächlichen Umständen im Innen­verhältnis zur Firma die wesentlichen Rechte und Pflichte aus dem Leasing­vertrag erfüllt (er bezahlt die laufende Rate aus seinem Privat­vermögen und allein Gefahr und Haftung für Schäden beim Arbeitnehmer liegt, ist der Arbeit­nehmer wirtschaftlicher Eigentümer und es kommt keine Fahrtenbuch­methode oder 1%-Regel zur Anwendung, sondern eine Abrechnung in Höhe der IST-Kosten oder 0,30€/Km pauschal.

Gleiches gilt, wenn der Leasing­vertrag im Rahmen einer Gehalts­umwandlung oder als arbeits­recht­licher Vergütungs­bestand­teil abgeschlossen wurde. In diesem Fall ist der Leasingwagen dem Arbeitnehmer wirtschaftlich zuzuordnen, so dass keine 1%-Regel oder Fahrten­buch­methode zur Anwendung kommt. Die beruflichen Fahrten können dann im Rahmen einer Reise­kosten­abrechnung dem Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozial­versicherungs­frei als Auf­wands­ersatz erstattet werden.

Leasing-Sonderzahlungen müssen bei Bi­lanzierern, über die Nutzungs­dauer zeit­anteilig verteilt werden und erhöhen somit nur anteilig die zu verteilenden PKW-Kosten im ersten Jahr (BFH X R 24/12).

Keine Wahlmöglichkeiten bei der Umsatzsteuer für Kapital­gesellschaften

Da die Kapital­gesellschaft als rein juristische Person per Definition kein Privatvermögen haben kann, gehört der Firmenwagen vollständig zum Unternehmens­vermögen, wenn er zum ertrags­steuerlichen Betriebs­vermögen gehört.

Bei einer Gestaltung kann also der Firmenwagen entweder der Kapital­gesellschaft ertrags- und umsatzsteuerlich vollständig zu geordnet sein oder er der PKW muss als Privatwagen ohne Vorsteuerabzug eingestuft werden. In letzten Fall hat die Privatperson einen Anspruch auf steuer- und sozial­versicherungs­freien Aufwands­ersatz bei Dienst­fahrten, muss aber im Gegenzug alle Kosten für den Wagen aus der privaten Tasche ohne Vorsteuer­abzug bezahlen.

Wie hoch ist die Besteuerung der privaten Nutzung beim Firmenwagen? ...

Wieviel Steuern kostet mich die 1%-Methode?

Bei der 1%-Methode ist Bemessungs­grundlage der Brutto­listen­hersteller­preis des Firmen­wagens (inkl. Umsatz­steuer) zuzüglich die Kosten für Sonder­aus­stattungen, sofern diese im Firmen­wagen fest verbaut ist.

Der tatsächliche Kauf­preis sowie Preis­nachlasse spielt laut Finanzamt hierbei keine Rolle, was ins­besondere bei Gebraucht­wagen zu einem ungerechten Ergebnis führen kann.

Auf den Brutto­listen­hersteller­preis wird Ihnen pro Monat 1% als fiktives Gehalt aufgeschlagen, was Sie nun versteuern und ggf. der Sozial­versicherung unterwerfen müssen.

Sollte der fiktive Privat­nutzungs­wert höher als die tatsächlichen Kosten sein, so werden nur maximal die tatsächlichen Kosten für den Firmenwagen als fiktives Gehalt versteuert (Kostendeckelung). In diesem Fall wirkt sich faktisch der Firmenwagen also steuerlich überhaupt nicht aus, auch wenn unstrittig ein hoher betrieblicher Nutzungs­anteil vorliegt.

Steuer­liche Vor­teile ergeben sich für Elektro- bzw. Hybrid­fahrzeuge, die im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 angeschafft, gemietet oder geleast werden. Bei diesen Fahrzeugen ist nur 1% des halben Brutto­listen­hersteller­preises pro Monat als fiktives Gehalt zu versteuern.

Die Fahrten zwischen Wohnung und der Arbeitsstätte müssen Sie ebenfalls als geldwerten Vorteil versteuern. Wird der geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines betrieblichen Kraft­fahrzeugs zu privaten Fahrten typisierend nach der 1 %-Regelung ermittelt, so ist der geldwerte Vorteil grundsätzlich um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeits­stätte zu erhöhen, wenn das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt werden kann. Alternativ zum monatlichen Aufschlag in Höhe von 0,03% kann eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungs-Km erfolgen.

Wenn Sie durch Arbeits­vertrag geregelt eine feste monat­liche Zu­zahlung (Kosten­beteiligung) vereinbart haben oder eine Kilometerpauschale für die gefahrenen Privat­kilometer zahlen, mindert dies den zu ver­steuernden Privat­nutzungs­wert. Dieser den geld­werten Vorteil für die Privat­nutzung mindernde Effekt besteht nach neuester BFH-Recht­sprechung auch dann, wenn nur einzelne Kosten (z.B. für Sprit, Fahrzeugwäsche oder eine Be­teiligung an den Anschaffungs­kosten des Fahrzeugs) vom Arbeit­nehmer übernommen weden.

Der geldwerte Vorteil kann demnach durch Kosten­übernahme auch 0 Euro sein, so dass im Ergebnis keine Privat­nutzung zu versteuern ist. Wenn jedoch die Zu­zahlungen den geld­werten Vorteil rechnerisch übersteigen, so ist der geld­werte Vorteil 0 Euro und kann nicht negativ werden. Ein Abzug des negativen Betrages des geld­werten Vorteils ist mangels beruflicher Ver­anlassung leider nicht als Werbungs­kosten abziehbar.

Nutzen mehrere Gesell­schafter/Angestellte den Firmen­wagen für private Zwecke, kann der entsprechende 1%-Wert auf die Zahl der Nutzer aufgeteilt werden (es kommt somit nicht zu einer Mehrfach­ver­steuerung).

Wieviel Steuern kostet mich die Fahrten­buchmethode-Methode?

Bei der Fahrten­buchmethode wird kein Pauschalwert, sondern der Privat­nutzungswerts auf die außer­dienstlichen Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen als individueller Nutzungs­wert angesetzt. Diese Bewertungs­methode setzt den Nachweis der tatsächlichen Kraftfahrzeug­kosten (Gesamtkosten) und die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrten­buchs voraus.

Der private Nutzungswert, den Sie als fiktives Gehalt versteuern müssen, ermittelt sich unter Beachtung der Pendler­pauschale nach der nachstehenden Formel:

Bei der Auswertung des Fahrtenbuchs werden die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits­stätte wiederum als privat angesehen und nur die rein dienstlichen KM bleiben bei der Privat­versteuerung außen vor.

Die Pendlerpauschale, als die einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeits­stätte multipliziert mit den Arbeitstagen und 0,30 €/Km, sollte bei der Einkommen­steuer­erklärung als Werbungs­kosten berücksichtigt werden.

Leisten Sie Zuzahlungen für den Firmenwagen aus Ihrem Privatvermögen, mindert dies die tatsächlich Kosten des Firmenwagens und damit auch die Steuer­bemessungs­grundlage.

Nutzen mehrere Gesellschafter/Arbeit­nehmer den Firmenwagen für private Zwecke, muss ein all­umfassendes Fahrten­buch vorliegen, welches sämtliche betrieblichen und privaten Fahrten dokumentiert. Vorsicht also: Macht ein Nutzer Fehler bei der Auf­schreibung der Fahrten, so wird das Fahrten­buch wegen Mängeln verworfen und alle Nutzer müssen den anteiligen 1%- Wert versteuern.

Begrenzung der Firmen­wagen­kosten auf den angemessenen Anteil

Nicht alle Fahrzeug­kosten werden unbegrenzt zum Betriebs­ausgaben­abzug zugelassen. Feste Ober­grenzen hinsichtlich der Kosten­deckelung gibt es nicht. Endscheidend sind immer die Einzel­verhältnisse. Als Orientierung gilt jedoch: je größer und ertragsreicher Ihr Unternehmen ist, desto höher dürfen auch die Kosten für Ihren Firmenwagen sein.