Firmenwagen – Versteuerung der Privatnutzung bei Unternehmern
Der betriebliche Firmenwagen bei Unternehmern führt immer wieder zu Steuernachzahlungen und unnötig hohen Steuernachzahlungen, wenn nicht von vorhinein alle steuerliche Aspekte richtig berücksichtigt wurden. Dieser Artikel hilft Ihnen dabei, einen Überblick über die Gestaltungsmöglichkeiten zu erlangen, damit auch Sie Ihren Firmenwagen steueroptimiert für Privatfahrten nutzen können.
Die Besteuerung der Privatnutzung gilt auch für Motorräder, Geländefahrzeuge mit LKW-Zulassung als auch Pickups mit offener Ladefläche.
Ausgenommen sind nur Zugmaschinen und Transporter.
Beim Transporter sollte die Ladefläche geschlossen sein. Dies ist insbesondere bei normalen PKW, die durch Herausnahme der hinteren Sitzbänke als Transporter umfunktioniert wurden, häufig problematisch (ggf. hintere Scheiben zukleben).
Die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten um den PKW sind abhängig von der Rechtsform,
- Einzelunternehmer und Personengesellschaften auf der einen Seite [siehe Abschnitt 1],
- Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG, UG (haftungsbeschränkt)) auf der anderen Seite [siehe Abschnitt 2].
Steuerliche Gestaltungen rund um den Firmenwagen bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften ...
Wenn Sie einen Firmenwagen im Betriebsvermögen Ihres Einzelunternehmens oder Personengesellschaft haben gilt leider immer Beweis des ersten Anscheins für eine private Nutzung und damit droht eine Besteuerung des privaten Nutzungsvorteils. Auch können grundsätzlich alle Firmenwagen nebeneinander einer Privatnutzungsversteuerung unterzogen werden. Sie tragen die Beweislast zu beweisen, dass keine Privatnutzung vorliegt, was häufig schwierig ist. Der Anscheinsbeweis zerstört, wenn andere Fahrzeuge, die im Status und Gebrauchswert mit dem betrieblichen Fahrzeug vergleichbar sind, im Privatvermögen vorhanden sind. Hier ist Streit mit dem Finanzamt fast vorprogrammiert.
Als „steuerpflichtige“ Fahrzeuge gelten auch E-Bikes bzw. S-Pedelecs (mehr erfahren in unserem Artikel zu den Elektro-Fahrrädern.
Grundsätzlich gibt es drei verschiedene Möglichkeiten den Dienstwagen zu versteuern:
- Man erwirbt einen PKW im Betriebsvermögen und versteuert jeden Monat 1 % des Listenpreises.
- Man erwirbt einen PKW im Betriebsvermögen und führt ein Fahrtenbuch. Dann versteuert man den tatsächlich ermittelten Privatanteil.
- Man erwirbt einen PKW im Privatvermögen und setzt betriebliche Fahrten mit den nachgewiesenen IST-Kosten oder pauschal mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer an.
- Als immer mögliche Abwehrgestaltung zwecks Vermeidung der Privatnutzung kann der PKW alternativ von einem Nicht-Gesellschafter erworben werden.
Schauen wir uns die Möglichkeiten näher an:
Wie Sie sehen können, ist die Art der Besteuerung des PKW abhängig vom Nutzungsumfang, also der Relation zwischen betrieblichen Kilometern und Gesamtjahreslaufleistung in KM. Der erwartete betriebliche Nutzungsumfang ist grundsätzlich über einen repräsentativen Zeitraum vom 3 Monaten zu dokumentieren, sofern nicht von Beginn an ein Fahrtenbuch geführt wird (nutzen Sie zu diesem Zweck einfach unsere praktische Excel-Dokumentationsvorlage Nachweis der betrieblichen Fahrzeugnutzung.
Betriebliche Fahrten zur Feststellung des betrieblichen Nutzungsumfanges können sein:
- Fahrten zu betrieblichen Fortbildungsmaßnahmen
- Fahrten zu Kunden, Lieferanten, freien Mitarbeitern
- Fahrten zum Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen
- Fahrten zwischen verschiedenen Betriebsstätten
- Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb
- Heimfahrten bei doppelter Hausführung
Den Nutzungsumfang müssen Sie bei PKW-Anschaffung durch eine einfache Fahrtenliste über 3 Monaten dokumentieren, ohne zwingend die strengen Anforderungen des Fahrtenbuchs hierbei erfüllen zu müssen, sofern nicht später die Fahrtenbuchmethode gewählt werden soll. Diese Fahrten müssen dem Fahrverhalten des restlichen Jahres entsprechen, was häufig für das Finanzamt jedoch schwer überprüfbar ist.
Ausschlaggebend für die Frage, inwieweit die Kosten für die Nutzung eines Pkw als Betriebsausgaben abzugsfähig sind und ob Sie einen privaten Nutzungsvorteil versteuern müssen, ist, ob es sich bei dem Fahrzeug um notwendiges/gewillkürtes Betriebsvermögen handelt oder ob das Fahrzeug dem Privatvermögen zugeordnet ist.
Die private Nutzung von Pkw, die zum Betriebsvermögen gehören, muss versteuert werden. Die Versteuerung richtet sich nach dem Anteil der betrieblichen Nutzung. Die Zuordnungsregelungen sind für jeden Pkw gesondert anzuwenden.
Transporter und LKW sind per Definition nicht für eine Privatnutzung geeignet, weswegen diese Fahrzeuge grundsätzlich immer als betrieblich gelten.
Um es noch schwerer zu machen, kann bei der Umsatzsteuer ein abweichendes Nutzungsverhältnis unterstellt werden als bei den Ertragssteuern. So können Sie einen Firmenwagen mit Nutzung 10-50% nur zum tatsächlichen Nutzungsumfang den umsatzsteuerlichen Unternehmen zu ordnen, mit dem Ergebnis, dass Sie nur noch die anteilige Vorsteuer in Höhe der „betrieblichen“ Fahrten ziehen können. Auf der anderen Seite muss keine Umsatzsteuer auf die Privatnutzung abgeführt werden.
Wenn sich das Fahrzeug also im Betriebsvermögen befindet, gibt es abhängig vom Nutzungsumfang drei verschiedene Methoden, um die private Nutzung zu versteuern:
Fahrtenbuchmethode | 1 % - Methode | Schätzungsmethode |
---|---|---|
- bei mehr als 50 % betrieblicher Nutzung und ordnungsgemäßer Fόhrung eines Fahrtenbuches | - bei mehr als 50 % betrieblicher Nutzung und kein Vorliegen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches | - bei höchstens 50 % betrieblicher Nutzung und kein Vorliegen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches |
- Privatnutzung wird nach tatsächlichem Verhältnis der privaten zu betrieblichen Fahrten ermittelt | - Bemessungsgrundlage ist der Listenherstellerpreis des Pkw plus die Kosten fόr Sonderausstattungen plus die Umsatzsteuer (Achtung: der tatsächliche Kaufpreis ist somit hierbei nicht heranzuziehen). | - Privatnutzung wird nach geschätztem Verhältnis der privaten zu betrieblichen Fahrten ermittelt (Nachweis erfolgt durch geeignete Unterlagen, wie z.B. Terminkalender, Kilometergeldabrechnungen, Reisekostenaufstellungen) |
Bei mehreren betrieblichen Pkw haben Sie ein Wahlrecht bezüglich der Ermittlungsmethode der privaten Nutzung. Es kann z.B. für ein abgeschriebenes Fahrzeug die Fahrtenbuchmethode und für ein Neufahrzeug die 1 % - Methode angewandt werden. Grundsätzlich muss jedes Fahrzeug der Privatnutzungsbesteuerung unterworfen werden. Das Finanzamt billigt es häufig, dass nur das teuerste Auto versteuert werden muss. Arbeiten nahe Angehörige im Betrieb mit, wird meistens auch für diese ein Firmenwagen der Privatversteuerung unterworfen.
Ein schriftliches Verbot der Privatnutzung ist bei Einzelunternehmern und Gesellschaftern einer Personengesellschaft leider nicht möglich wie bei Kapitalgesellschaften.
Um Härten bei der 1%-Regel zu vermeiden und um das Risiko der Nicht-Anerkennung des Fahrtenbuchs zu umgehen, kann der PKW von einem Nicht-Gesellschafter (z.B. Ehegatten) erworben werden. Die Kosten für den PKW können in Höhe der betrieblichen Fahrten als Mietzahlungen erstattet werden. Erforderlich unter Ehegatten ist also ein Mietvertrag wie unter fremden Dritten üblich und eine Fahrtenliste. Ein Vorsteuerabzug ist in diesem Fall bei PKW-Kauf kann ggf. möglich sein, wenn der Nicht-Gesellschafter umsatzsteuerlicher Unternehmer ist und der PKW mehr als 30 Tage überlassen wird.
Eine weitere Gestaltung ist, je nach Zuordnungswunsch den betrieblichen Fahrtenanteil zu verändern:
- Betrieblichen Nutzungsanteil verringern: Für ausgewählte Kundenfahrten gezielt Bahn, Flugzeug, Taxi oder Mietwagen nutzen.
- Betrieblichen Nutzungsanteil erhöhen: Firmenwagen den Angestellten für Dienstreisen überlassen.
Eine Besonderheit ist bei Unfallkosten des Firmenwagens bei Fahrtenbuch als auch bei der 1%-Regel gleichermaßen zu beachten:
- Geschieht der Unfall auf einer betrieblichen Fahrt, so sind die Unfallkosten zu 100% Betriebsausgabe. Bei der Umlage der betrieblichen Kosten bei der Fahrtenbuchmethode als auch bei der Kostendeckelung bei er 1%-Regel sind die Kosten nicht zu berücksichtigen..
- Geschieht der Unfall jedoch auf einer Privatfahrt, so sind die Unfallkosten zu 100% nicht als Betriebsausgabe sondern als Privatentnahme zu behandeln.
Reine Werkstatt- und Lieferwagen unterliegen grundsätzlich nicht der 1%-Regel, siehe Grundsätzlich keine 1%-Pauschalversteuerung für einen Werkstattwagen
Nutzungsentschädigungen nach einem Unfall für Firmenwagen von Versicherungen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen und zu versteuern. Bei der 1%-Regel wirken sich die Versicherungsentschädigungen grundsätzlich nicht aus, wohl aber bei der Fahrtenbuchmethode, da die Gesamt-PKW-Kosten gemindert werden.
Umsatzsteuerliche Behandlung des Firmenwagens bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ...
Wenn das noch nicht schwierig genug wäre, ist die umsatzsteuerliche Behandlung des Firmenwagens ggf. wieder anders und nicht an die ertragssteuerliche Zuordnung des Firmenwagens gebunden.
Tätigen Sie nur umsatzsteuerfreie Umsätze, müssen Sie auch keine Umsatzsteuer auf die Privatnutzung Ihres Firmenwagen abführen.
Die Besonderheit bei der Umsatzsteuer ist, dass Sie den Firmenwagen entweder ganz oder gar nicht oder sogar nur teilweise Ihrem Unternehmen zuordnen können. Es ergeben sich also drei Varianten:
Die Ausübung des dreifachen Wahlrechts bei der Umsatzsteuer ist immer im Einzelfall zu entscheiden, da diese Frage davon abhängig ist wieviel Vorsteuerabzüge in Folge der Zuordnung zum Unternehmensvermögen im Vergleich zur Umsatzbesteuerung der privaten Nutzung gegenüber stehen.
Dies ist u.a. abhängig,
- wie hoch der Vorsteuerabzug beim Kauf ist,
- wie stark der Firmenwagen privat genutzt wird und
- wie viele Jahre Sie den Firmenwagen betrieblich nutzen wollen.
Ist eine teilweise Zuordnung des Firmenwagen zum Unternehmensvermögen bei der Umsatzsteuer steuerlich optimal, stellt sich zudem die Frage, wie hoch der unternehmerische bzw. private Nutzungsanteil ist:
- Liegt ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vor, so ist das Fahrtenbuch als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage zu verwenden.
- Nutzen Sie ertragsteuerlich die 1%-Regel, so können Sie sachgerecht die Höhe der Privatnutzung schätzen.
- Alternativ akzeptiert es das Finanzamt bei der 1%-Regel bei Einzelunternehmen, dass 80% des ertragsteuerlichen 1%-Wertes zu Grunde gelegt wird. Bei einer Überlassung durch eine Personengesellschaft an Ihren Gesellschafter kommt es darauf an, ob eine entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung vorliegt. Von einer entgeltlichen Überlassung – und damit 100% als Bemessungsgrundlage - ist stets auszugehen, wenn per Saldo eine Belastung des Privatkontos des Gesellschafters vorliegt.
Die Zuordnungsentscheidung muss bis zum 31.7. des Folgejahres nach der Anschaffung getroffen und dem Finanzamt bekannt gegeben werden, d.h. alle Gestaltungsmöglichkeiten müssen rechtzeitig mit Ihrem Steuerberater abgestimmt werden.
Steuerliche Gestaltungen rund um den Firmenwagen bei Kapitalgesellschaften ...
Da Kapitalgesellschaften als juristische Personen kein Privatvermögen haben können, gibt es grundsätzlich nur zwei Varianten:
- Der PKW wird von einer Privatperson gekauft (reines Privatvermögen) oder
- Der PKW wird als Firmenwagen von der Kapitalgesellschaft gekauft (Betriebsvermögen).
Als „steuerpflichtige“ Fahrzeuge gelten auch E-Bikes bzw. S-Pedelecs (mehr erfahren in unserem Artikel zu den Elektro-Fahrrädern.
Schauen wir uns die sich daraus ergebenen Varianten näher an:
Sofern kein LKW oder Transporter mit LKW-Zulassung vorliegt und wenn Sie von Ihrem Vorgesetzten die Erlaubnis bekommen haben, einen Dienstwagen auch privat zu nutzen, hatten Sie bisher immer ein Wahlrecht in Bezug auf die Versteuerung des Dienstwagens. Sie konnten bei der Versteuerung der tatsächlichen Privatnutzung zwischen der 1 % Regelung (wurde eher bei starker Privatnutzung angewendet und der Listenpreis des Pkw bei der Erstzulassung spielte eine Rolle) und der Fahrtenbuchmethode (wurde eher bei keiner oder geringer Privatnutzung angewendet) wählen.
Hat der Arbeitgeber die private Nutzung nicht im Arbeitsvertrag ausgeschlossen, so geht die Finanzverwaltung davon aus, dass der Dienstwagen privat genutzt werden kann. Ob Sie tatsächlich den Dienstwagen privat nutzen oder nicht, ist ohne Bedeutung, da die Möglichkeit der privaten Nutzung und nicht erst die tatsächliche private Nutzung die Besteuerung auslöst. Die Möglichkeit für Sie als Arbeitnehmer die private Nutzung zu widerlegen und somit ggf. die Besteuerung des Firmenwagens zu verhindern, ist ausgeschlossen. Einziger Ausweg aus der Besteuerung führt über den Arbeitgeber: dieser muss arbeitsvertraglich explizit regeln, dass der Dienstwagen nicht privat genutzt werden darf.
Wenn Sie Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft sind, dann wird ebenfalls das jüngste Urteil des BFH angewendet. Das heißt, wenn Dienstwagen, die zur privaten Nutzung gebraucht werden, nicht besteuert werden sollen, dann muss ein Nutzungsverbot schriftlich vereinbart werden.
Das Nutzungsverbot hat das Finanzamt zu akzeptieren, sofern es nicht etwas anderes nachweist.
Dies gilt auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern. Verstößt ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegen das ausgesprochene Privatnutzungsverbot, so führt dies zu einer steuerschädlichen verdeckten Gewinnausschüttung (BFH-Urteil vom 21.03.2013, VI R 42/12).
Ein Ausschluss der Privatnutzung kann auch monatsweise erfolgen. So kann die Privatnutzung eines Firmenwagens für längere Krankheitszeiten oder Auslandsaufenthalte ausgeschlossen werden, um die Privatnutzung zu vermeiden.
Liegt keine private Nutzung vor und ist die private Nutzung nicht im Arbeitsvertrag ausgeschlossen, zählt somit nur noch die Erlaubnis des Arbeitsgebers zu einer privaten Nutzung des Firmenwagens und Sie müssen diesen „Vorteil“ nach u.E. ungerechtfertigt mit der 1%-Regelung versteuern (die Fahrtenbuchmethode fällt insoweit weg). Deswegen achten Sie bitte bei allen Firmenwagengestaltungen auf eine schriftliche und klare Regelung, ob eine Privatnutzung des PKW zugelassen ist oder ausgeschlossen werden muss.
1%-Regel und Fahrtenbuchmethode haben unter gewissen Voraussetzungen ihre Vor- und Nachteile für den Arbeitnehmer:
1 %- Methode | Fahrtenbuchmethode | |
---|---|---|
Vorteile | + Monatlich wird 1 % des inländischen Listenpreises des Pkw zum Zeitpunkt der Erstzulassung (inkl. Sonderausstattungen) angesetzt | + Arbeitnehmer hält sich beide Versteuerungsmethoden offen |
+ Günstigere Methode bei hoher privater Nutzung | + Wenn Arbeitnehmer am Jahresende feststellt, dass die 1 % Methode günstigere Wahl ist, weil der Wagen oft privat genutzt wurde, dann darf er nach der 1 % Methode abrechnen | |
+ günstig und unbürokratisch, wenn günstiger Bruttolistenneupreis (z.B. Kleinwagen) | + nur anteilige Kostenbeteiligung, was insbesondere bei Gebrauchtwagen Vorteile hat | |
Nachteile | - Könnte zur Doppelbelastung werden, wenn der Arbeitnehmer laufende Betriebskosten (z.B. Benzin) selbst bezahlen muss | - zeitraubend: für das gesamte Jahr muss jede Fahrt mit genau dem gleichen Dienstwagen exakt dokumentiert werden, direkt nach jeder Fahrt |
- unrealistische Bemessungsgrundlage | - bei betrieblichen Fahrten sind Ziel und Gesprächspartner anzugeben | |
- formelle Fehler im Fahrtenbuch führen zwingend zur 1%-Regel und damit zu Steuernachzahlungen |
Können die Bezüge durch die 1%-Regel steuerlich geltend gemacht werden, wenn Sie den Firmenwagen zur Erzielung anderer Einkünfte nutzen?
Sofern Sie den Nutzungsvorteil nach der 1%-Methode ermitteln und den Firmen auch bei anderen Einkunftsarten (z.B. weitere freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeiten oder Fahrten zu vermieteten Objekten) nutzen, können Sie den geldwerten Vorteil (d.h. das 1%) nicht als Betriebsausgabe oder Werbungskosten bei den anderen Einkunftsarten geltend machen.
Anders ist, wenn Sie die Fahrtenbuchmethode nutzen, wo Sie die anteiligen Kosten tatsächlich bei anderen Einkunftsarten steuermindernd berücksichtigen können.
Was gilt es bei Leasingfahrzeugen zu beachten?
Was gilt es bei Leasingfahrzeugen zu beachten? Bei Leasingfahrzeugen, die über das Unternehmen geleast werden, ist grundsätzlich auch die Privatnutzung anhand der vorstehenden Grundsätze zu versteuern. Wenn jedoch der Arbeitnehmer nach den tatsächlichen Umständen im Innenverhältnis zur Firma die wesentlichen Rechte und Pflichte aus dem Leasingvertrag erfüllt (er bezahlt die laufende Rate aus seinem Privatvermögen und allein Gefahr und Haftung für Schäden beim Arbeitnehmer liegt, ist der Arbeitnehmer wirtschaftlicher Eigentümer und es kommt keine Fahrtenbuchmethode oder 1%-Regel zur Anwendung, sondern eine Abrechnung in Höhe der IST-Kosten oder 0,30€/Km pauschal.
Gleiches gilt, wenn der Leasingvertrag im Rahmen einer Gehaltsumwandlung oder als arbeitsrechtlicher Vergütungsbestandteil abgeschlossen wurde. In diesem Fall ist der Leasingwagen dem Arbeitnehmer wirtschaftlich zuzuordnen, so dass keine 1%-Regel oder Fahrtenbuchmethode zur Anwendung kommt. Die beruflichen Fahrten können dann im Rahmen einer Reisekostenabrechnung dem Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei als Aufwandsersatz erstattet werden.
Leasing-Sonderzahlungen müssen bei Bilanzierern, über die Nutzungsdauer zeitanteilig verteilt werden und erhöhen somit nur anteilig die zu verteilenden PKW-Kosten im ersten Jahr (BFH X R 24/12).
Keine Wahlmöglichkeiten bei der Umsatzsteuer für Kapitalgesellschaften
Da die Kapitalgesellschaft als rein juristische Person per Definition kein Privatvermögen haben kann, gehört der Firmenwagen vollständig zum Unternehmensvermögen, wenn er zum ertragssteuerlichen Betriebsvermögen gehört.
Bei einer Gestaltung kann also der Firmenwagen entweder der Kapitalgesellschaft ertrags- und umsatzsteuerlich vollständig zu geordnet sein oder er der PKW muss als Privatwagen ohne Vorsteuerabzug eingestuft werden. In letzten Fall hat die Privatperson einen Anspruch auf steuer- und sozialversicherungsfreien Aufwandsersatz bei Dienstfahrten, muss aber im Gegenzug alle Kosten für den Wagen aus der privaten Tasche ohne Vorsteuerabzug bezahlen.
Wie hoch ist die Besteuerung der privaten Nutzung beim Firmenwagen? ...
Wieviel Steuern kostet mich die 1%-Methode?
Bei der 1%-Methode ist Bemessungsgrundlage der Bruttolistenherstellerpreis des Firmenwagens (inkl. Umsatzsteuer) zuzüglich die Kosten für Sonderausstattungen, sofern diese im Firmenwagen fest verbaut ist.
Der tatsächliche Kaufpreis sowie Preisnachlasse spielt laut Finanzamt hierbei keine Rolle, was insbesondere bei Gebrauchtwagen zu einem ungerechten Ergebnis führen kann.
Auf den Bruttolistenherstellerpreis wird Ihnen pro Monat 1% als fiktives Gehalt aufgeschlagen, was Sie nun versteuern und ggf. der Sozialversicherung unterwerfen müssen.
Sollte der fiktive Privatnutzungswert höher als die tatsächlichen Kosten sein, so werden nur maximal die tatsächlichen Kosten für den Firmenwagen als fiktives Gehalt versteuert (Kostendeckelung). In diesem Fall wirkt sich faktisch der Firmenwagen also steuerlich überhaupt nicht aus, auch wenn unstrittig ein hoher betrieblicher Nutzungsanteil vorliegt.
Steuerliche Vorteile ergeben sich für Elektro- bzw. Hybridfahrzeuge, die im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 angeschafft, gemietet oder geleast werden. Bei diesen Fahrzeugen ist nur 1% des halben Bruttolistenherstellerpreises pro Monat als fiktives Gehalt zu versteuern.
Die Fahrten zwischen Wohnung und der Arbeitsstätte müssen Sie ebenfalls als geldwerten Vorteil versteuern. Wird der geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten typisierend nach der 1 %-Regelung ermittelt, so ist der geldwerte Vorteil grundsätzlich um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte zu erhöhen, wenn das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt werden kann. Alternativ zum monatlichen Aufschlag in Höhe von 0,03% kann eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungs-Km erfolgen.
Wenn Sie durch Arbeitsvertrag geregelt eine feste monatliche Zuzahlung (Kostenbeteiligung) vereinbart haben oder eine Kilometerpauschale für die gefahrenen Privatkilometer zahlen, mindert dies den zu versteuernden Privatnutzungswert. Dieser den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung mindernde Effekt besteht nach neuester BFH-Rechtsprechung auch dann, wenn nur einzelne Kosten (z.B. für Sprit, Fahrzeugwäsche oder eine Beteiligung an den Anschaffungskosten des Fahrzeugs) vom Arbeitnehmer übernommen weden.
Der geldwerte Vorteil kann demnach durch Kostenübernahme auch 0 Euro sein, so dass im Ergebnis keine Privatnutzung zu versteuern ist. Wenn jedoch die Zuzahlungen den geldwerten Vorteil rechnerisch übersteigen, so ist der geldwerte Vorteil 0 Euro und kann nicht negativ werden. Ein Abzug des negativen Betrages des geldwerten Vorteils ist mangels beruflicher Veranlassung leider nicht als Werbungskosten abziehbar.
Nutzen mehrere Gesellschafter/Angestellte den Firmenwagen für private Zwecke, kann der entsprechende 1%-Wert auf die Zahl der Nutzer aufgeteilt werden (es kommt somit nicht zu einer Mehrfachversteuerung).
Wieviel Steuern kostet mich die Fahrtenbuchmethode-Methode?
Bei der Fahrtenbuchmethode wird kein Pauschalwert, sondern der Privatnutzungswerts auf die außerdienstlichen Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen als individueller Nutzungswert angesetzt. Diese Bewertungsmethode setzt den Nachweis der tatsächlichen Kraftfahrzeugkosten (Gesamtkosten) und die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs voraus.
Der private Nutzungswert, den Sie als fiktives Gehalt versteuern müssen, ermittelt sich unter Beachtung der Pendlerpauschale nach der nachstehenden Formel:
Bei der Auswertung des Fahrtenbuchs werden die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wiederum als privat angesehen und nur die rein dienstlichen KM bleiben bei der Privatversteuerung außen vor.
Die Pendlerpauschale, als die einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte multipliziert mit den Arbeitstagen und 0,30 €/Km, sollte bei der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Leisten Sie Zuzahlungen für den Firmenwagen aus Ihrem Privatvermögen, mindert dies die tatsächlich Kosten des Firmenwagens und damit auch die Steuerbemessungsgrundlage.
Nutzen mehrere Gesellschafter/Arbeitnehmer den Firmenwagen für private Zwecke, muss ein allumfassendes Fahrtenbuch vorliegen, welches sämtliche betrieblichen und privaten Fahrten dokumentiert. Vorsicht also: Macht ein Nutzer Fehler bei der Aufschreibung der Fahrten, so wird das Fahrtenbuch wegen Mängeln verworfen und alle Nutzer müssen den anteiligen 1%- Wert versteuern.
Begrenzung der Firmenwagenkosten auf den angemessenen Anteil
Nicht alle Fahrzeugkosten werden unbegrenzt zum Betriebsausgabenabzug zugelassen. Feste Obergrenzen hinsichtlich der Kostendeckelung gibt es nicht. Endscheidend sind immer die Einzelverhältnisse. Als Orientierung gilt jedoch: je größer und ertragsreicher Ihr Unternehmen ist, desto höher dürfen auch die Kosten für Ihren Firmenwagen sein.