Flüchtlingshelfer und Sprachlehrer: Was gibt es für steuerliche Vorteile?

Die nebenberuflichen Flüchtlingshelfer können für Ihre Tätigkeitsvergütung für Unterstützungs- und Integrationsleistungen den sog. Übungsleitersteuerfreibetrag in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass Bezüge unter € 2.600 steuerfrei bleiben (§ 3 Nr. 26 EStG). Wenn diese Befreiung nicht greift, kann auch die Ehrenamtpauschale ggf. greifen (§ 3 Nr. 26a EStG).

Auch bei der Umsatzsteuer für selbständige Sprachlehrer gibt es Erleichterung: haben Sie selber eine Kursgenehmigung für den Integrationssprachkurse vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder werden Sie über einen Bildungsträger tätig, der eine solche Genehmigung für diesen Kurs hat, so sind die Umsätze für die Sprachintegrationskurse umsatzsteuerfrei. Sie müssen dann eine Rechnung ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweise „umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 21 UStG“ ausstellen.

Das Finanzamt ist angewiesen auch bei offenen Altfällen die Umsatzsteuerbefreiung zu gewähren.