Folgen des Coronavirus für Unternehmen

Stand: 01.10.2020

In der nachstehenden Zusammenstellung haben wir Ihnen im Rahmen unseres proaktiven Beratungsansatzes das Wichtigste im Zusammenhang mit der Corona-Krise aus steuerlicher und wirtschaftlicher Sicht für Unternehmer und Selbstständige zusammengestellt:

Wir geleiten unsere Mandanten sicher durch die Krise. Erfahren Sie nachstehend anhand unserer Erfahrungen als Steuerberater aus der Beratungspraxis der letzten Wochen, was Sie als Unternehmer und Selbstständiger im Rahmen der Corona-Krise im Einzelnen beachten sollten:

1. Steuerrechtliche Erleichterungen und ausgewählte steuerrechtliche Folgen ...

Das Bundesministerium der Finanzen hat folgende Steuererleichterungen beschlossen:

  1. Umsatzsteuer: Herabsetzung von 19% auf 16% ab dem 01.07.2020

    Hinsichtlich am 29.06.2020 verabschiedeten und auf ein halbes Jahr befristeten Herabsetzung des Umsatzsteuersatzes von 19% auf 16% bzw. 7% auf 5% lesen Sie alles Wichtige in dem nachstehenden Artikel: Umsatzsteuer: Herabsetzung von 19% auf 16% ab dem 01.07.2020

  2. Herabsetzung Ihrer Steuervorauszahlungen

    Vorangestellt möchten wir auf die Möglichkeit der Anpassung Ihrer Steuer­voraus­zahlungs­beträge hinweisen. Sollten Sie mit einem Gewinneinbruch rechnen, so können Sie Ihre Steuer­voraus­zahlungs­beträge herabsetzen lassen, um den unnötigen Abfluss von Liquidität zu vermeiden.

    Für Betriebe, bei denen die Auswirkungen auf ihre Ertragssituation bereits heute hinreichend feststehen (zum Beispiel bei Betriebsschließung), sollte eine frühzeitige Herabsetzung der Steuervorauszahlungen erfolgen.

    Für Betriebe, bei denen die Auswirkungen der Corona-Krise noch nicht genau feststehen, sollte gegebenenfalls mit einer Herabsetzung gewartet werden, da die nächsten Steuervorauszahlungen erst wie folgt fällig werden (in den nächsten Wochen werden die Auswirkungen klarer werden):

    1. Gewerbesteuervorauszahlung 2. Kalendervierteljahr zum 15.05.2020
    2. Einkommens- und Körperschaftssteuervorauszahlung 2. Kalendervierteljahr zum 10.06.2020
  3. Beantragung von Steuerstundungen

    Auch sollen die Voraussetzungen für eine Steuerstundung erleichtert werden, so die Informationen aus der Finanzverwaltung. Bisher war eine Steuerstundung nur durch aufwendige Begründung und Darstellung der Stundungsbedürftigkeit und Stundungswürdigkeit möglich (Vorliegen einer erheblichen Härte). Zudem durfte der Steueranspruch nicht durch die Stundung gefährdet werden.

    Hinsichtlich der Stundungs- und übrigen Anträge bei den Finanzämtern möchten wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass für die Antragsstellung zwingend die erhebliche Härte bzw. wirtschaftliche Bedürftigkeit (in der Regel entstanden durch die Corona-Krise) für Ihren Betrieb dargelegt werden muss.

    Ihr Betrieb muss nachweislich und unmittelbar nicht im unerheblichen Umfang von der Corona-Krise betroffen sein. Anträge auf Stundung sollen nicht abgelehnt werden, wenn die Auswirkungen nicht wertmäßig quantifiziert werden. Gleichwohl muss der Antrag den Nachweis der erheblichen Härte dem Grunde nach erbringen.

    Helfen Sie uns bei der Antragsstellung und schildern Sie uns bitte kurz per Email die genauen Auswirkungen der Krise (z.B. Betrieb wurde … geschlossen / Angaben über Auftragsstornierungen).

    Stundungsfähig sind lediglich die fälligen oder fällig werdenden

    • Einkommensteuer,
    • Körperschaftsteuer,
    • Umsatzsteuer und
    • Grunderwerbsteuer

    nicht aber Lohnsteuer, Kapitalertragssteuer oder Bauabzugsteuer.

    Aktuell werden aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens durch die vielen Stundungsanträge häufig nur die fälligen Steuervorauszahlungsbeträge und nicht die erst in der Zukunft fällig werdenden Steuervorauszahlungsbeträge durch die Finanzämter gestundet.

    Gerade für Unternehmen, bei den die Umsatzbesteuerung nach vereinbarten Entgelten erfolgt, und bei denen lange Zahlungsziele oder auch verspätete Zahlungen von den Kunden erwartet werden, sollten über einen Antrag auf bedingte Stundung bis zur Bezahlung durch die Kunden nachdenken.

    Die Stundung ist aktuell befristet bis zum 31.12.2020. Die ab dem 19.03.2020 verwirkten Säumniszuschläge für die stundungsfähigen Steuern bis zum 31.12.2020 sind zu erlassen.

  4. Rückwirkende Herabsetzung der Umsatzsteuersondervorauszahlung

    Wir haben von der Staatskanzlei Hessen per Email bestätigt bekommen, dass eine nachträgliche Herabsetzung der Umsatzsteuersondervorauszahlung bis auf 0 EUR unter gewissen Umständen möglich sei. Die gewährte Dauerfristverlängerung bliebe trotz Rückzahlung des Sondervorauszahlungsbetrages bestehen.

    Die Möglichkeit der nachträglichen Herabsetzung der Umsatzsteuersondervorauszahlung ist nur möglich, für Unternehmer

    1. mit monatlichem Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum,
    2. die sich nachweislich, unter Darlegung ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse, in einer durch die Corona-Krise verursachten existenzbedrohlichen Situation befinden.

    Insoweit können betroffene Unternehmen einen berichtigten Antrag auf „Dauerfristverlängerung – Anmeldung der Sondervorauszahlung“ unter Angabe der Um-satzsteuerzahllast für das vorangegangene Kalenderjahr mit 0 Euro stellen.

    Der Herabsetzungsantrag kann für zukünftige als auch für bereits geleistete Steuervorausbeträge gestellt werden. Im letztgenannten Fall kommt es zu einer Erstattung der bereits geleisteten Steuervorauszahlungsbeträge.

  5. Rückwirkende Herabsetzsetzung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen 2019 durch vorzeitigen (pauschalisierten) Verlustrücktrag sowie zinslose Stundung der verlustrücktragbehafteten Steuerbeträge 2019

    Sofern Sie unmittelbar und nicht unerheblich negativ von der Corona-Krise betroffen sind und Sie noch nicht Ihren Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid für 2019 erhalten haben, können Sie grundsätzlich eine rückwirkende Herabsetzung der (bereits geleisteten) Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen 2019 beantragen.

    Voraussetzung für Ihren Antrag auf Herabsetzung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen 2019 ist, dass Sie einen entsprechenden Verlust für 2020 prognostizieren.

    Hintergrund dieser Regelung ist, dass Ihre Verluste 2020 kraft Gesetz vorrangig einkommensteuerlich und körperschaftsteuerlich nach 2019 zurückgetragen werden (Verlustrücktrag) und somit vorhandene positive Einkünfte in 2019 mindern. Dies geschieht aber erst mit Veranlagung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2020, also frühestens in 2021. Die Billigkeitsregel bringt somit einen zeitlichen Vorteil mit sich, da Sie für die Geltendmachung des Verlustrücktrages und die damit gegebenenfalls verbundene Steuererstattung nicht erst bis nach Veranlagung des Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheides 2020 warten müssen.

    Der vorgenannte Verlustrücktrag ist nur für Verluste aus

    • Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
    • Einkünften aus Gewerbebetrieb
    • Einkünften aus selbstständiger Arbeit oder
    • Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

    zulässig.

    Für die Gewerbesteuer besteht keine Möglichkeit des Verlustrücktrages.

    Eine Vereinfachung besteht in der Möglichkeit einer pauschalen Ermittlung des zu erwartenden Verlustrücktrages aus 2020, wenn keine genaue Prognose aufgrund der Unsicherheit der wirtschaftlichen Entwicklung möglich ist. Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag beträgt 15% der Summe der Einkünfte der vorgenannten vier Einkunftsarten, welche bei der bisherigen Festsetzung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen 2019 zugrunde gelegt wurden.

    Der Antrag auf rückwirkende Herabsetzung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen 2019 führt zu einer Änderung der bisherigen Festsetzung der Steuervorauszahlung, was zu einem Erstattungsanspruch führt.

    Wird die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2019 durch einen entsprechenden Bescheid unter Einbezug der herabgesetzten Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen 2019 festgesetzt, haben Sie die Möglichkeit die Steuerbeträge, die auf den im Vorauszahlungsverfahren berücksichtigen Verlustrücktrag entfallenden Steuernachzahlungsbeträge auf Antrag bis spätestens 1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zinslos zu stunden.

    Ergibt sich bei der späteren Veranlagung entgegen der vorherigen Prognose kein Verlustrücktrag, ist ein etwaiger Steuerzahlungsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des berichtigten Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheides 2019 zu entrichten.

  6. Einschränkungen von Vollstreckungsmaßnahmen

    Auch soll für unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffene Betriebe auf Vollstreckungsmaßnahmen und auf die Erhebung von Säumniszuschlägen bis Ende des Jahres 2020 verzichtet werden.

    Nach dem derzeitigen Stand gelten die allgemeinen Regelungen im Hinblick auf Verspätungszuschläge fort: Sie können derzeit nur durch Frist­verlängerungs­anträge verhindert werden. Wir gehen als Steuerberater davon aus, dass die Finanzämter angewiesen werden, über solche Anträge großzügig zu entscheiden.

  7. Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen und Steuererlass

    Zum jetzigen Zeitpunkt theoretisch eher möglich könnte auch die gesetzliche Vorschrift der abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen sein, bei welcher eine festgesetzte Steuer unberücksichtigt bleibt, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre. Insoweit könnte unter sehr engen Voraussetzungen auch eine bereits entstandene Steuer anders festgesetzt werden.

    Da der faktische Verzicht durch abweichende Steuerfestsetzung auch zu einem späteren Zeitpunkt unter ähnlich Voraussetzungen durch Erlass der bereits festgesetzten Steuern möglich ist, dürfte nicht zuletzt aufgrund der strengen Voraussetzungen zum jetzigen Zeitpunkt und unter Beachtung des Umstandes, dass die Corona-Krise sich in der Regel erst im Veranlagungszeitraum 2020 auswirkt und aktuell Steuerzahlungen gestundet werden können, derzeit kein Handlungsbedarf bei der jetzigen Unklarheit hinsichtlich des weiteren Fortganges bestehen.

  8. Änderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei Sollversteuerung

    Für Unternehmen, die ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuern (Entrichtung der Umsatzsteuer unabhängig von der Bezahlung der Leistungsempfänger; sogenannte Sollversteuerung), sollte auch auf Seiten der Leistungsempfänger (Kunden) darauf geachtet werden, ob und wann eine Änderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage vorliegt.

    Uneinbringlichkeit einer Forderung und damit unzweifelhaft die Voraussetzung für eine Änderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage liegt insbesondere vor, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist (z.B. bei Insolvenzeröffnung des säumigen Kunden).

    Auch kommt eine Änderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage in Frage, wenn Ihr Kunde nicht bezahlt und bei objektiver Betrachtung damit nicht zu rechnen ist, dass Sie Ihre Entgeltforderung ganz oder teilweise auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich durchsetzen können. Wann genau diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann in der Regel nicht ganz sicher beurteilt werden.

  9. Besonderheiten bei der Überlassung von privatgenutzten Firmen- und Dienstwagen

    Steuerliche Besonderheiten durch die Corona-Krise kann es auch bei der Besteuerung der Firmenwagen geben. So kann die Möglichkeit der Privatnutzung faktisch zeitweise eingeschränkt sein.

    Mitarbeiter, die beispielsweise innerhalb eines ganzen Monats wegen einer Corona-Erkrankungen arbeitsunfähig waren und das Haus nicht verlassen durften, müssen grundsätzlich keine mögliche Privatnutzung des Firmenwagens für diesen Monat versteuern. Bitte beachten Sie, dass auch eine (teilweise) Möglichkeit der Privatnutzung (zum Beispiel an einigen Tagen im Monat) ausreicht, um die Besteuerung auszulösen.

    Sollte hingegen keine Privatnutzung möglich sein, weil der Firmenwagen in einem vollen Monat auf den Betriebsgrundstück des Arbeitgebers abgestellt ist und der Arbeitnehmer den Wagen deshalb nicht nutzen kann (weil er beispielsweise durchgehend im Homeoffice beschäftigt ist), muss auch keine Besteuerung durchgeführt werden.

    Auch können sich Auswirkungen auf die Besteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ergeben.

    Wir empfehlen allen Arbeitgebern ein arbeitsrechtliches Verbot der Privatnutzung zeitweise auszusprechen und zu dokumentieren, damit im Nachgang keine Ansatzpunkte für Streitigkeiten mit dem Finanzamt über die zeitweise Aussetzung der Privatnutzungsversteuerung entstehen.

    Für Dienstwagen von Unternehmern und Selbständigen gibt es Besonderheiten zu beachten. Sprechen Sie uns gerne an. Gerade im Hinblick auf die Umsatzsteuer könnte eine Dokumentation für die Privatnutzung von gemischt genutzten Fahr-zeugen des Unternehmers zielführend sein, da beispielsweise Fahrten des Unter-nehmers zwischen seiner Wohnung und dem Unternehmen als unternehmerisch veranlasst gelten und damit nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

  10. Fallstricke bei der Lohnabrechnung hinsichtlich lohnsteuerlicher Begünstigungen rechtzeitig identifizieren

    Zahlen Sie als Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Gehalt einen lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss für die Kindergartenunterbringung der Kinder des Arbeitnehmers weiter, obwohl der Kindergarten seinen Beitrag aufgrund der Schließung ausgesetzt hat, so liegt insoweit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiges Entgelt vor. Bitte benachrichtigen Sie uns entsprechend über die zeitweise Aussetzung des Kindergartenzuschusses bei Ihren Arbeitnehmern.

    Auch die pauschalversteuerten Erholungsbeihilfen und die lohnsteuer- und so-zialversicherungsfreie Möglichkeit der Arbeitgeberleistung zur Gesundheitsförderung sind nur bei entsprechender Durchführung weiterhin steuerbegünstigt.

    Ob die Finanzverwaltung diesbezüglich eine Billigkeitsregel übergangsweise zu-lässt, ist nicht absehbar.

    Weitere Aspekte der Lohnabrechnung und eine Übersicht der Möglichkeiten der Lohnoptimierungen finden Sie unter dem nachstehenden Link: https://www.kassel-steuer.de/service/artikel/steuervorteile-fuer-arbeitgeber-und-arbeitnehmer-mehr-netto-vom-brutto-gehalt/

  11. Freiwillige Arbeitgebersonderzahlung an Arbeitnehmer bis zu 1.500 Euro

    Als Arbeitgeber dürfen Sie als freiwillige Arbeitgebersonderzahlung lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei bis zu einem Betrag von 1.500 Euro an Ihre Mitarbeiter in 2020 unter folgenden Voraussetzung abrechnen und auszahlen:

    1. Die Beihilfe oder Unterstützung kann in Form eines Barzuschusses oder Sachbezug bis zum einen Höchstbetrag von 1.500 Euro während des Zeitraums vom 01.03. bis 31.12.2020 gewährt werden.
    2. Voraussetzung ist, dass der Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Eine freiwillige Aufstockung bzw. Ausgleich der Gehaltskürzung durch das Kurzarbeitergeld kann nicht lohnsteuerfrei gewährt werden.
    3. Die lohnsteuerfreien Leistungen müssen Sie im Lohnkonto bzw. Personalakte aufzeichnen. Eine Anrechnung auf andere, bereits genutzte Steuerbefreiungen (z.B. 44 Euro lohnsteuer- und sozialversicherungsfreier Sachbezug) erfolgt nicht.
  12. Überschreitung der 450-Euro-Grenze für Minijobber bis zu fünfmal in 2020 möglich

    Aufgrund der aktuellen Corona-Krise sind Sie als Arbeitgeber gegebenenfalls gezwungen Ihre 450-Euro-Minijobber beispielsweise als Krankheitsvertretung oder aufgrund der allgemeinen Mehrarbeit bei Grundversorgern häufiger einzusetzen, als ursprünglich vereinbart. Dies kann zum Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze von 450 Euro führen.

    Ein Minijob bleibt auch trotz Überschreitung der der 450-Euro-Grenze bestehen, wenn der höhere Verdienst gelegentlich und nicht vorhersehbar gezahlt wird. Bisher war als gelegentlich anzusehen, wenn die Überschreitung einen Zeitraum von bis zu 3 Kalendermonaten innerhalb eines Kalenderjahres nicht überschritt. Diese Zeitspanne wird für den Zeitraum vom 01.03. bis 31.12.2020 vorübergehend auf bis zu 5 Kalendermonate erhöht, indem der Minijobber trotz temporärem höheren Verdienst als die 450-Euro weiterhin ohne zusätzliche Arbeitnehmerabzüge als Minijobber einzustufen ist.

  13. Kurzfristig beschäftigte Aushilfen und Saisonarbeiter dürfen in 2020 bis zu fünf Monaten beschäftigt werden

    Die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung wurden übergangsweise vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen auf 5 Monate oder 115 Arbeitstage angehoben. Hiervon profitieren beispielsweise Arbeit-geber mit Saisonarbeitskräften.

    Zum Hintergrund: Für kurzfristig Beschäftigte müssen Arbeitgeber unter gewissen Voraussetzungen (z.B. entsprechende zeitliche Befristung im Arbeitsvertrag) keine Sozialabgaben entrichten.

  14. Verlängerung der Lohnsteueranmeldefristen

    Aufgrund der zeitaufwendigen und komplizierten Berechnung von Kurzarbeitergeld und Verdienstausfallenschädigung kann es zu einer Überschreitung der Lohnsteueranmeldefristen kommen.

    Die Abgabefrist der Lohnsteueranmeldung kann während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag um bis zu zwei Monate verlängert werden. Für unsere Lohnabrechnungsmandate werden wir bei Bedarf einen entsprechenden Antrag stellen, so dass ihrerseits nichts weiter zu unternehmen ist.

  15. das häusliche Arbeitszimmer/Büro steuerlich absetzen

    Nachstehend informieren wir Sie über steuerliche Gestaltungen hinsichtlich des häuslichen Arbeitszimmers oder Büros, welche sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbstständige grundsätzlich gelten.

    Die von Ihnen getragenen Aufwendungen für Ihr Arbeitszimmer oder Büro können Sie grundsätzlich wie folgt steuermindernd absetzen, wenn der jeweilige Raum Ihres häuslichen Arbeitszimmers ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird:

    1. Ihre Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer können Sie in voller Höhe steuermindernd absetzen, wenn Ihr häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung darstellt.
    2. Ihre Aufwendungen für Ihr häusliches Arbeitszimmer können Sie beschränkt mit bis zu 1.250 Euro im Jahr steuermindernd absetzen, sofern Ihnen für Ihre betriebliche oder berufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung darstellt.

    Muss der Arbeitgeber die betrieblichen Räume zum Schutze vor Infektionen schließen, so können Sie nach unserem Verständnis die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in voller Höhe (also unbeschränkt, siehe Nr.1) steuermindernd abziehen.

    Ähnlich müsste es sich nach unserer Auffassung grundsätzlich verhalten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anweist im Homeoffice zu arbeiten und damit der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit sich ins Homeoffice verlagert. Dagegen könnte jedoch sprechen, dass der Arbeitsplatz an der ersten Tätigkeitsstätte noch weiter aufgesucht werden könnte, da die arbeitsrechtliche Durchsetzbarkeit der Homeoffice-Dienstanweisung durch den Arbeitgeber fraglich sein könnte.

    Unklar ist es, wenn ein Arbeitnehmer mit Einverständnis des Arbeitgebers seinen Arbeitsplatz „auf eigene Faust“ ins Homeoffice verlegt. Insoweit dürften die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur beschränkt bis 1.250 Euro steuermindernd absetzbar sein.

    Der BFH hat mit Urteil vom 03.04.2019 (VI R 46/17) kürzlich klargestellt, dass es für die steuerliche Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer unerheblich ist, ob das häusliche Arbeitszimmer für die steuerrelevante Tätigkeit erforderlich ist.

    Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass es sich um einen abgegrenzten Raum handelt, welcher ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird (also nicht mit privaten Einrichtungsstücken ausgestattet ist) und in der Ausstattung und Funktion einem Büro entspricht. Aufwendungen für nicht abgrenzbare Arbeitsecken und Durchgangszimmer sind nicht steuermindernd absetzbar.

    Bei Selbstständigen ist nach aktueller Rechtslage im Hinblick auf ein häusliches Büro in den eigenen vier Wänden Vorsicht geboten, da gegebenenfalls das Arbeitszimmer aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen überführt wird (gilt auch bei Miteigentum des Ehegatten. Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 Euro beträgt). Insoweit bitten wir betroffene Mandanten uns anzusprechen.

    Eine Klarstellung durch die Finanzverwaltung erscheint wünschenswert, damit Rechtssicherheit für den Steuerbürger geschaffen wird.

    Folgende Handlungsempfehlungen möchten wir Ihnen als Ihr Steuerberater bereits jetzt schon an die Hand geben:

    1. Bewahren Sie alle Belege im Zusammenhang mit den Aufwendungen für Ihr häusliches Arbeitszimmer/Büro auf.
    2. Neben den üblichen Belegen, wie zum Beispiel Rechnungen für angeschaffte Möbel, Abrechnungen des Energieversorgers, kommunale Abgaben, Miete, Kontoauszüge, sollten Sie gegebenenfalls Fotos von Ihrem Arbeitszimmer und dessen Ausstattung machen.
    3. Treffen Sie zudem mit Ihrem Arbeitgeber eine klare und schriftliche Vereinbarung über die Homeoffice-Regelung.

    Denken Sie insoweit bitte auch daran bei Einreichung Ihrer Unterlagen für Ihre Einkommensteuererklärung 2020 uns die Nachweise für häusliches Arbeitszimmer mit einzureichen.

    Bitte beachten Sie: Übernimmt der Arbeitgeber anteilige Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer, so ist die Übernahme im Rahmen des Aufwandersatzes steuerlich unbeachtlich beim Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer kann jedoch insoweit auch keine Werbungskosten gelten machen.

    Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für den privaten Internetzugang des Arbeitnehmers, so liegt insoweit ein zu versteuernder geldwerter Vorteil vor, der vom Arbeitgeber als Arbeitslohn ohne Sozialversicherungsabzug mit 25% pauschalversteuert werden kann.

    Übersteigt das Entgelt des Arbeitsgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers, liegen insoweit grundsätzlich steuerpflichtige Einkünfte beim Arbeitnehmer vor (in der Regel Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit oder Einkünfte aus Vermietung) vor.

    Werden die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht vom Arbeitgeber erstattet, so können Arbeitnehmer 20% des Rechnungsbetrages für Telekommunikationsaufwendungen (zum Beispiel Internet- und Telefonkosten), maximal jedoch nur 20 Euro pro Monat als Werbungskosten geltend machen. Schafft ein Arbeitnehmer aus eigenen Mitteln ohne Arbeitgeberzuschuss neue Hardware an, so kann der Arbeitnehmer 50% der Aufwendungen für die Anschaffung unter Beachtung der allgemeinen Abschreibungsgrundsätze als Werbungs-kosten geltend machen. Höhere Aufwendungen können Sie nur bei Nachweis eine höhere berufliche Nutzungsquote geltend machen.

    Wir empfehlen Ihnen grundsätzlich Ihr Arbeitszimmer und dessen Einrichtung durch Fotos zu dokumentieren.

    Das Vorstehende ist eine nicht abschließende Zusammenfassung der steuerlichen Regelungen rund um das häusliche Arbeitszimmer. Im Zweifel oder bei Fragen sprechen Sie uns als Ihr Steuerberater gerne an.

  16. Risiko von strafrechtlichen Konsequenzen bei unrichtigen Angaben und Anträgen ausschließen

    Zwar werden konkrete Nachweise nicht vom Finanzamt abgefordert, gleich wohl weisen die Finanzbehörden ausdrücklich darauf hin, dass unrichtige Angaben strafrechtliche Konsequenzen im Nachgang haben könnten.

    In der jetzigen Situation gilt es also Ruhe zu bewahren und den Überblick nicht zu verlieren. Gehen Sie also keine unnötigen strafrechtlichen Risiken ein. Wir empfehlen folgende Vorgehensweise:

    Bei Betrieben, bei denen die Auswirkungen hinsichtlich einer möglichen Existenzgefährdung hinreichend absehbar sind, sollten möglichst weitreichend die vorstehenden Erleichterungen in Anspruch nehmen.

    Betriebe, bei denen aktuell noch Unklarheit hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise bestehen und die noch eine ausreichende Liquiditäts­aus­stattung haben, sollten Sie unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls mit Ihren Steuerberater überlegen, wann und welche Anträge gestellt werden sollen. Hinsichtlich der Ertragssteuervorauszahlung kann die Entscheidung bis Mitte April im Hinblick auf die Steuer­vor­aus­zahlungs­fällig­keits­ter­mine vertagt werden. Die nächsten Tage und Wochen werden Erkenntnisgewinn und damit Sicherheit für Sie bei der Antragsstellung mit sich bringen.

2. Finanzamt und Gemeinden versenden häufig keine Mahnungen mehr ...

Aus den Erfahrungen unserer Mandanten wissen wir, dass die Finanzämter und Gemeinden stellenweise keine Mahnungen oder Zahlungserinnerungen mehr versenden werden.

Unsicher ist, wie schnell die Finanzverwaltung unsere Stundungsanträge bearbeiten wird. Durch die Corona-Krise betroffene Unternehmen mit erteilten SEPA-Lastschriftmandaten sollten überprüfen, ob eine proaktive Rücknahme des erteilten Lastschriftmandats zielführend ist. Notfalls können Sie der Lastschrift widersprechen, wenn Ihre Stundungsanträge noch nicht vom Finanzamt oder von der Gemeinde bearbeitet wurden.

Für Unternehmen, die keine SEPA-Lastschriftmandate erteilt haben und welche auch weiterhin Ihre Steuerverbindlichkeiten begleichen können, ist ebenfalls Obacht geboten, da nicht wie gewohnt damit gerechnet werden kann, dass Zahlungserinnerungen zugestellt werden. Es droht in diesem Fall die Erhebung vermeidbarer Säumniszuschläge.

Nutzen Sie das Lastschriftverfahren und sollten Sie eine Stundung der Zahlbeträge begehren, müssten Sie gegebenenfalls überprüfen, inwieweit Sie möglichen Abbuchungen von Ihrem Geschäftskonto widersprechen.

3. Verdienstausfall durch Quarantäne und behördliche Schließungsanordnung ...

Unternehmen, über die eine behördliche (Teil)Quarantäne verhängt wird, oder die von behördlicher Einstellung des (Teil)Geschäftsbetriebes durch Anordnung betroffen sind, haben die Möglichkeit auf Antrag eine Entschädigung für den Verdienstausfall zu erhalten. Der Anspruch auf Verdienstausfall gilt für höchstens sechs Wochen und muss mit einer Frist von drei Monaten bei der zuständigen Behörde gestellt werden (§ 56 Infektionsschutzgesetz).

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht grundsätzlich nicht, wenn die Möglichkeit der Heimarbeit im Falle einer Betriebsschließung besteht.

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet das volle Entgelt an seine Arbeitnehmer innerhalb der ersten sechs Wochen der Betriebsschließung weiterzubezahlen. Durch den Antrag auf Verdienstausfall bekommen die Arbeitgeber die Entgeltzahlungen (inklusive Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung) vom Gesundheitsamt im Nachgang erstattet. Von der siebten Woche an wird Krankengeld durch die entsprechenden Krankenkassen an die Arbeitnehmer gezahlt. Der Arbeitgeber muss insoweit kein Entgelt mehr weiterbezahlen.

Es besteht die Möglichkeit einen angemessenen Vorschuss auf die Ver­dienst­aus­fall­ent­schädi­gung beim Gesundheitsamt zu beantragen (§ 56 Abs. 12 IfSG).

Mitarbeiter, welche vor der behördlichen Betriebsschließung krankgeschrieben waren, bekommen für den Zeitraum der Krankschreibung das Krankengeld weitergezahlt und keine separate Verdienstausfallentschädigung.

Auch betroffene Selbständige können einen Antrag auf Verdienstausfall stellen.

Den Antrag auf Verdienstausfallentschädigung für die Region Kassel finden Sie nachstehend: Antrag auf Verdienstausfallentschädigung gemäß Infektionsschutzgesetz

Im Rahmen der Antragsstellung werden viele lohnabrechnungsrelevante Daten abgefragt, so dass betroffene Mandanten sich hinsichtlich der Antragsstellung mit uns als Lohnabrechnungsstelle abstimmen müssen. Unser Lohnabrechnungs-team wird Ihnen hierbei helfen.

Als betroffener Betrieb teilen Sie uns bitte vorab das genaue Datum des Wirksamwerdens der behördlichen Schließung mit. Ferner sollten Sie kurzfristig den Bescheid über das Tätigkeitsverbot uns mit einreichen, da dieser für die Antragsstellung benötigt wird.

Beachten Sie auch, dass Sie als Arbeitgeber eine gesetzliche Fürsorgepflicht gegenüber Ihren Arbeitnehmern haben. Somit sind Sie verpflichtet erkennbare Risiken zu minimieren. Schicken Sie also vorsorglich Arbeitnehmer nach Hause, wenn diese erkennbare Krankheitssymptome aufweisen oder aus dem Urlaub aus akuten Risikogebieten zurückkehren.

Weitergehende Informationen finden Sie unter: https://service.hessen.de/html/Infektionsschutz-Entschaedigung-bei-Taetigkeitsverbot-7023.htm

Für wichtige Mitarbeiter (z.B. EDV-Administrator) sollten Sie auch einen Passierschein vorhalten. Eine Vorlage finden Sie unter: https://www.kassel-steuer.de/service/downloads/dokumente/02-mitarbeiter-passierschein

4. Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten ...

Die Überbrückungshilfe wird für zwei Phasen gewährt. Die erste Phase umfasst die Fördermonate Juni bis August 2020 und die zweite Phase die Fördermonate September bis Dezember 2020. Die Antragsfrist für die erste Phase wurde bis zum 09.10.2020 verlängert. Anträge für die zweite Phase sollen ab Mitte Oktober möglich sein. Nachstehend stellen wir die Förderbedingungen für die erste Phase der Überbrückungshilfe dar. Eine Aktualisierung für die zweite Phase wird noch erfolgen.

  1. Wer kann den Überbrückungszuschuss beantragen?

    Die Soforthilfe wird nur für Betriebe, Selbständige und Freiberufler gewährt, soweit

    1. diese ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise vollständig oder zu wesentlichen Teilen durch eine Corona-bedingte Schließung oder behördliche Auflage einstellen mussten (Eine Einstellung der Geschäftstätigkeit wird hierbei angenommen, wenn der Umsatz bzw. die Einnahmen in den Monaten April bis Mai 2020 um mindestens 60% gegenüber den Umsätzen bzw. Einnahmen in den Monaten April bis Mai 2019 eingebrochen sind. Bei Existenzgründern sind die Monate November bis Dezember 2019 heranzuziehen.),
    2. die zum 31.12.2019 nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der EU-Definition gelten und
    3. den Antrag auf Überbrückungszuschuss für Juni, Juli und August fristgerecht bis spätestens zum 09.10.2020 stellen.

    Der Überbrückungszuschuss richtet sich damit insbesondere an Unternehmen der Gastronomie, des Reise- und Veranstaltungswesens, des stationären Einzel-handels sowie an Dienstleistungsunternehmen mit engem Kontakt zu Endkunden, die aufgrund der Corona-bedingten Anordnungen (z.B. Schließung, Abstands- und Hygieneregelungen) Umsatzeinbußen hinnehmen mussten.

  2. Wie hoch ist der Überbrückungszuschuss?

    Der Überbrückungszuschuss ergibt sich aus der anteiligen Übernahme der nachstehenden Fixkosten, welche bereits vor dem 01.03.2020 rechtlich verursacht wurden und bei den entsprechenden Betrieben, Selbständigen und Freiberuflern in dem Zuschusszeitraum von Juni bis August 2020 entstehen.

    1. Berechnungsschritt – Ermittlung der erstattungsfähigen Fixkosten
      Die Überbrückungshilfe berechnet sich vor Anwendung der nachstehenden Höchstbetragsdeckelung, sowie Prüfung der Ausnahmeregelung wie folgt:

      • 80% der nachstehend aufgeführten Fixkosten bei mehr als 70% Umsatz- bzw. Einnahmenrückgang
      • 50% der nachstehend aufgeführten Fixkosten bei Umsatz- bzw. Einnahmen-rückgang zwischen 50% und 70%
      • 40% der nachstehend aufgeführten Fixkosten bei Umsatz- bzw. Einnahmen-rückgang zwischen 40% und 50%

      Als erstattungsfähige Fixkosten im Sinne der Überbrückungshilfe gelten:

      • Miet- und Pachtkosten für betrieblich genutzte Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten
      • Mietkosten für andere Wirtschaftsgüter
      • Zinsaufwendungen für Darlehen und Kredite
      • der in den Leasingraten enthaltene Finanzierungsanteil
      • Betriebsausgaben für die notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Wirtschaftsgütern, einschließlich der EDV
      • Betriebsausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung und Hygienemaßnahmen
      • Grundsteuern
      • Betriebsausgaben für betriebliche Lizenzgebühren
      • Betriebsausgaben für Versicherungen, Abonnements und andere feste Betriebsausgaben
      • Betriebsausgaben für die Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe durch Ihren Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer
      • Betriebsausgaben für Auszubildende
      • Personalaufwendungen (ohne Unternehmerlohn) im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind.

      Für Reisebüros zählen auch die Provisionen zu den vorgenannten Fixkosten, die vom Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstalter aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt wurden.

      Förderfähig sind nicht Fixkosten, die an verbundene Unternehmen oder an Unternehmen gezahlt werden, die im Eigentum oder die unter unmittelbaren oder mittelbaren beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen.

    2. Berechnungsschritt – Berücksichtigung der Höchstbetragsbegrenzung
      Leider ist jedoch die Überbrückungshilfe der Höhe nach auf einen Höchstbetrag begrenzt:

      Bei Unternehmen bis zu fünf nach Vollzeitäquivalenten berechneten Beschäftigten zum 29.02.2020 beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 Euro für drei Monate.

      Bei Unternehmen bis zu zehn nach Vollzeitäquivalenten berechneten Beschäftigten zum 29.02.2020 beträgt der maximale Erstattungsbetrag 15.000 Euro für drei Monate.

    3. Berechnungsschritt - Prüfung Ausnahmeregelung zur Erhöhung der Höchstbetragsbegrenzung
      Eine höhere Förderung bis maximal 150.000 Euro kann nur in begründeten Ausnahmefällen für die vorgenannten erstattungsfähigen Fixkosten für die drei Monate in Anspruch genommen werden.

      Ein Ausnahmefall liegt immer dann vor, wenn die erstattungsfähigen Fixkosten (Betrag gemäß Berechnungsschritt I) doppelt so hoch wären wie der maximale Er-stattungsbetrag (Betrag gemäß Berechnungsschritt II, also 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro).

      In diesen Ausnahmefällen kann über den Erstattungsbetrag von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro hinaus zusätzlich

      • 40% der noch nicht berücksichtigten Fixkosten bei Umsatzeinbrüchen zwi-schen 40% und 70% bzw.
      • 60% der noch nicht berücksichtigten Fixkosten bei Umsatzeinbrüchen über 70%

      als Überbrückungshilfe beantragt werden.

      Die Überbrückungshilfe ist auch für verbundene Unternehmen oder Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen in Summe auf 150.000 Euro begrenzt.

  3. Antragsverfahren und Nachweispflicht der Fixkosten

    Die Antragsstellung soll über uns als Steuerberater über eine digitale Schnittstelle zur Bewilligungsstelle erfolgen und ist in zwei Schritten vorgesehen.

    Im ersten Schritt ist bei der Antragsstellung eine Abschätzung des Umsatzes- bzw. Einnahmenwegbruches für die Monate April bis Mai 2020 vorzunehmen, eine Abschätzung der voraussichtlichen förderfähigen Fixkosten sowie eine Prognose der Umsatzerlöse bzw. Betriebseinnahmen für den Förderzeitraum bis spätestens zum 09.10.2020 abzugeben.

    Im zweiten Schritt sind die tatsächlichen Umsatzerlöse bzw. Betriebseinnahmen für die Monate April bis Mai 2020 sowie für die Monate des Förderzeitraums einzureichen und die tatsächlichen förderfähigen Fixkosten nachzumelden. Insoweit ist natürlich ein Nachweis über die entstandenen Fixkosten erforderlich. Der Nachweis ergibt sich folglich aus den entsprechenden Belegen Ihrer Buchfüh-rung.

    Zuviel ausgezahlte Überbrückungsgelder sind zurückzuzahlen.

    Sofern sich der Förderzeitraum der Überbrückungshilfe mit dem Zeitraum der Soforthilfe überschneidet, so wird die Soforthilfe anteilig auf die Überbrückungshilfe angerechnet.

  4. Wichtig für alle Unternehmen und Selbstständige, die den Überbrückungszuschuss beantragen wollen

    Ihre Mithilfe wird benötigt: Unternehmer und Selbstständige, die den Überbrückungszuschuss beantragen wollen, werden hiermit gebeten mit uns Kontakt aufzunehmen, da wir für die fristgerechte Antragsstellung während der Urlaubszeit eine ausreichende Bearbeitungsdauer einplanen müssen. Bitte suchen Sie be-reits heute u.a. Ihre bisher gewährten Beihilfenbeträge gemäß der De-Minimis-Verordnung (zum Beispiel für die erhaltende Corona-Soforthilfe oder für zinsbe-günstigte Förderdarlehen der KfW, Wi-Bank etc.) heraus und sprechen uns zwecks der vorrangigen Bearbeitung der Buchhaltungserstellungstätigkeiten an.

  5. Muss ich den erhaltenen Überbrückungszuschuss versteuern?

    Nach unserer Einschätzung ist die Überbrückungshilfe nach der aktuellen Rechtslage grundsätzlich als Aufwandszuschuss ertragssteuerlich als Betriebseinnahme zu versteuern.

    Umsatzsteuerlich ist die Überbrückungshilfe der öffentlichen Hand als „echter“ Zuschuss mangels Leistungsaustausch hingegen grundsätzlich nicht umsatzsteuerbar (keine Umsatzsteuer). Folglich ist die Soforthilfe auch nicht im Rahmen der Umsatzvoranmeldung und Umsatzsteuerjahreserklärung anzugeben.

5. Nutzung von Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten, Ersatz von Sicherheiten ...

Die KfW-Förderbank hat Ihre Förderkredite im Rahmen der Corona-Krise angepasst. Förderanträge werden weiter über Ihre Hausbank gestellt.

Bitte erkundigen Sie sich bei Ihren Bankberater oder Finanzierungsberater über die Fördermöglichkeiten und deren Voraussetzungen. Zudem hat die KfW eine Arbeitshilfe zur Auswahl von Förderdarlehen online gestellt: https://corona.kfw.de/?kfwnl=Unternehmensfinanzierung_MSB.27-03-2020.700218

Als Förderkreditprogramme der KfW-Förderbank sind insbesondere zu nennen:

Um die Darlehensgewährung durch die Banken außerhalb des KfW-Schnellkredites zu beschleunigen, können Unternehmen über die Bürgschaftsbanken Bürgschaften bis zu einem Betrag von bis zu 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von 3 Tagen beantragen. Eine kostenlose Vorabanfrage für ein Finanzierungsvorhaben können Sie über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken ganz unbürokratisch stellen. Die Bürgschaftsbank verspricht eine Rückmeldung innerhalb von 48 Stunden.

Ihren Antrag auf ein Förderdarlehen sollten Sie durch aussagefähige und fundierte Unterlagen untermauern. Eine voreilige Beantragung ohne Aufbereitung der nötigen Unterlagen (z.B. Planungsrechnung, Geschäfts­modell­trag­fähig­keits­prüfung) könnte somit nachteilig für Sie sein.

Viele Banken gehen freiwillig dazu über „Corona-Betroffenen“ Darlehensnehmern bis zu 6 Monate Tilgungsfreiheit für die betrieblichen Darlehen zu gewähren. Sie sollten somit bei Bedarf Ihren Bank­berater nicht nur hinsichtlich möglicher Förder­darlehen, sondern auch hinsichtlich der Tilgungs­freiheit ansprechen.

Alle Unternehmen, die beabsichtigen Finanzierungshilfen, wie Förder­dar­lehen oder zeitweise Tilgungs­frei­stellungen, bei Ihrer Hausbank zu beantragen, bitten wir bereits vorzeitig Ihre Buch­führungs­unter­lagen an uns zu übermitteln.

Die Erstellung Ihrer Buchführung bedarf einer ausreichenden Be­arbei­tungs­zeit durch uns. Aus den bisherigen Mandanten­kontakten müssen wir damit rechnen, dass es zum Monats­wechsel zu einer Zusammen­ballung von dring­lichen Buch­führungs­erstellungs­arbeiten für die betroffenen Unter­nehmen kommen wird.

Im eigenen Interesse empfehlen wir Ihnen folglich die fortlaufende Übergabe Ihrer Buch­führungs­belege an uns. Nehmen Sie bitte auch proaktiv Kontakt zu Ihrem Finanz­buch­haltungs­fach­mitarbeiter bei uns im Hause auf, um das genaue Vorgehen persönlich abzustimmen.

Dank digitaler Medien ist es nicht mehr notwendig bis zum Ablauf des Buch­führungs­monats mit der Ein­reichung der Buch­führungs­belege zu warten. Sollten Sie noch nicht mit digitalen Belegen arbeiten, kontaktieren Sie uns gerne unter 0561/ 96000-36 oder sp@kassel-steuer.de. Wir helfen Ihnen bei der Einrichtung.

Als Soforthilfe bietet die Beratungsorganisation RKW Hessen betroffenen hessischen Mittelständlern eine Perspektivenberatung an, bei denen Sie unter anderem auf Hilfeleistung bei der Erstellung der Förderanträge sowie auf eine Beratung zur Transformation Ihres Geschäftsmodells zurückgreifen können. Diese Perspektivenberatung kann zu 100 Prozent vom Bund gefördert werden und beinhaltet bis zu vier Beratertage.
https://www.rkw-hessen.de/unternehmens-entwicklung/perspektivenberatung.html

6. Unterstützung zum Erhalt der Arbeitsplätze, Kurzarbeitergeld ...

Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht aktuell grundsätzlich, wenn mindestens 10% Ihrer Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als 10% haben. Weitere Informationen zu den Voraussetzungen können Sie dem nachstehenden Link entnehmen: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Zur Vorgehensweise: Nachdem Sie sich direkt bei der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld und dessen Voraussetzungen erkundigt und sich entschlossen haben Kurzarbeitergeld zu beantragen, gehen Sie bitte wie folgt vor:

Füllen Sie die nachstehende Anzeige über den Arbeitsausfall (Kurzarbeit) aus. Hierbei sind wir als Ihre Steuerkanzlei, sofern wir Ihre Löhne abrechnen, als Lohn­abrechnungs­stelle einzutragen. Gerne steht unser Lohnteam für Ihre Fragen zur Verfügung:

Wir empfehlen betroffenen Betrieben die Anzeige über den Arbeitsausfall umgehend zu stellen.

Arbeitsrechtlich müssen (bei Betrieben ohne Betriebsrat) die von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer der Kurzarbeit zustimmen. Sie können zu diesem Zweck unsere Vorlage der Einverständniserklärung nutzen, wenn Sie keinen Betriebsrat haben: https://www.kassel-steuer.de/service/downloads/dokumente/01-kurzarbeitergeld

Bitte übersenden Sie die Anzeige über den Arbeitsausfall (Kurzarbeit) an die zuständige Agentur für Arbeit und senden uns eine Kopie Ihrer Anzeige und der Einverständniserklärung der Arbeitnehmer per Email oder Fax zu.

Bitte dokumentieren Sie im Rahmen Ihrer Zeitenerfassung die kurzarbeitsbedingten Ausfallzeiten Ihrer Mitarbeiter. Die Stundennachweise nebst Ausfallzeiten reichen Sie uns bitte nach Ablauf des Lohnabrechnungsmonats ein.

Zur einfachen Dokumentation der Arbeitszeiten nebst Ausfallzeiten haben wir Ihnen einen in Excel basierten Stundenzettel zum Download bereitgestellt: https://www.kassel-steuer.de/service/downloads/dokumente/03-stundenzettel

Wir als Lohnabrechnungsstelle werden für Sie nach Mitteilung der Ausfallzeiten die Lohnabrechnungen und den monatlichen Antrag auf Kurzarbeitergeld (Leistungsantrag) für Sie stellen. Der Antrag auf Kurzarbeitergeld muss von Ihnen ergänzt, unterschrieben und an die Agentur für Arbeit weitergeleitet werden.

Als Arbeitgeber müssen Sie das im Rahmen der Kurzarbeitszeit gekürzte Arbeitsentgelt weiterhin an Ihre Arbeitnehmer bezahlen. Sie bekommen von der Agentur für Arbeit eine Erstattung in Höhe des Kurzeitarbeitergeldes inklusive der Beiträge zur Sozialversicherung zu 100%.

Auszubildende haben zumindest für die ersten 6 Wochen keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Bitte beachten Sie, dass Sie für geringfügig Beschäftigte (Mini-Jobber) keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.

Wird während der Kurzarbeit eine andere Beschäftigung vom Arbeitnehmer aufgenommen, wird auf eine vollständige Anrechnung des Entgeltes aus dieser während der Kurzarbeit aufgenommenen Beschäftigung auf das Kurzarbeitergeld vom 01.04. bis 31.12.2021 vorübergehend verzichtet.

Hinweise zum Kurzarbeitergeld aus Sicht der Arbeitnehmer

<p><strong>Arbeitnehmer mit Kind(ern) </strong>haben Anrecht auf den <strong>höheren Leistungssatz von 87% beimanstelle von 80% Kurzarbeitergeld</strong>. Sofern ein Arbeitnehmer die Lohnsteuerklasse 5 oder 6 hat, sehen wir als Lohnabrechnungsstelle nicht, ob berücksichtigungsfähige Kinder vorhanden sind. Ausschlaggebend ist die Kindesdefinition im Sinne des Einkommensteuergesetzes, sodass wir keine Rückschlüsse aus dem Zusatzbeitrag für kinderlose bei der Pflegeversicherung ziehen können.</p> 

Dies könnte auch für die Ehegatten der Unternehmer wichtig zu wissen sein: Sofern Ihr von der Kurzarbeit betroffener Ehegatte mit Anstellungsverhältnis die Lohnsteuerklasse 5 oder 6 hat, müsste er seinem Arbeitgeber eine Rückmeldung geben, ob er Kinder hat, damit der höhere Leistungssatz beantragt werden kann. Im Zweifel helfen wir Ihnen gerne bei dieser Auskunft.

Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes ist das pauschalisierte Soll-Nettoentgelt. Bei Ehegatten, bei denen nur einer vom Kurzarbeitergeld betroffen sein wird, könnten der von Kurzarbeit betroffene Ehegatte noch rechtzeitig in die Lohnsteuerklasse 3 wechseln, um ein höheres Kurzarbeitergeld zu erhalten.

7. Corona-bedingte Ausbildungsprämien sichern ...

Die 1. Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ ist vor kurzem in Kraft getreten. Eine Ausbildungsprämie in Höhe von 2.000 Euro für jeden Ausbildungsvertrag wird demnach einem Ausbildungsbetrieb,

  1. der durch die Corona-Krise in erheblichem Umfang betroffen ist, also
    1. wenn im ersten Halbjahr 2020 wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt wurde oder
    2. wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei einem Ausbildungsbetrieb, der nach April 2019 gegründet worden ist, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.
  2. für eine neu beginnende Berufsausbildung gewährt,
  3. wenn er die Zahl der für das neue Ausbildungsjahr geschlossenen Ausbildungsverträge auf dem durchschnittlichen Niveau der letzten drei Jahre hält.

Der Antrag ist spätestens drei Monate nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit des jeweiligen Ausbildungsverhältnisses zu stellen (Antragsfrist).

Zudem wird eine zusätzliche Förderung bei entsprechender Erhöhung des Ausbildungsniveaus gewährt („Ausbildungsprämie plus“: einmalig 3 000 Euro für jeden zusätzlichen, die bisherige durchschnittliche Anzahl übersteigenden Ausbildungs-vertrag).

Die 1. Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ sieht unter gewissen Voraussetzungen einen „Zuschuss zur Ausbildungsvergütung“ zur Vermeidung von Kurzarbeit sowie eine „Übernahmeprämie“ vor.

Bei Fragen zu den Fördermöglichkeiten der Ausbildungs- und Übernahmeprämien wenden Sie sich bitte direkt an die für Ihr Unternehmen zuständige Bundesagentur für Arbeit.

Weitere Details können Sie gerne unter dem nachstehenden Link nachlesen: https://www.bmbf.de/foerderungen/bekanntmachung-3098.html

8. Rechtliche Aspekte berücksichtigen ...

  1. Lernen Sie aus den (rechtlichen) Fehlern anderer!

    Als Unternehmer sollten Sie in den aktuellen Zeiten überprüfen, ob Ihre Verträge und Auftragsbedingungen vermeidbare Risiken beinhalten. Viele Mandanten sind sich der Tragweite von möglichen rechtlichen Risiken nicht im Klaren. Nachstehend teilen wir nur einige Erfahrungen mit teils schwerwiegenden wirtschaftlichen Auswirkungen für unsere Mandanten aus den Gesprächen der letzten Tage, die Sie sensibilisieren sollten mit:

    • Haben Sie hinsichtlich Ihrer Lieferungen Eigentumsvorbehalte ausdrücklich vereinbart? Welche anderen Möglichkeiten der insolvenzrechtlichen Aus- und Absonderungsrechte können vorab gestaltet werden?
    • Arbeiten Sie mit ausreichenden Vorschuss- und Abschlagszahlungen und gehen nicht unnötig ins finanzielle Risiko? Kann die Leistungserbringung Zug um Zug, also Leistung gegen sofortige Bezahlung erfolgen?
    • Ist es sinnvoll das Forderungsausfallrisiko abzusichern? Gehen Sie davon aus, dass selbst die üblichen Wirtschaftlichkeitsauskünfte, die Sie gegebenenfalls zur Prüfung der Kundenbonität vorab einholen, aufgrund der sich rasch verändernden Marktverhältnisse nicht mehr aussagefähig sind. Die Verflechtungen und Auswirkungen der Corona-Krise sind vielschichtiger als häufig angenommen.
    • Wie gehen Sie mit der Anfrage der Verschiebung von Lieferterminen um und welche rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen ergeben sich hieraus für Sie?
    • Was ist sinnvoll in Aufträgen bzw. Verträgen zu regeln, damit Sie sich nicht etwa für Leistungsstörungen verursacht durch Ihre Vertragspartner oder durch die allgemeinen Auswirkungen der Corona-Krise schadensersatzpflichtig machen, (z.B. durch Zuliefererprobleme)? Denken Sie bitte jetzt schon auch an die Zeit nach der Corona-Krise, wo viele Unternehmen den wirtschaftlichen Schaden versuchen an die Vertragspartner weiterzureichen. Es ist im Allgemeinen mit einer erhöhten Zahl von Rechtsstreitigkeiten im Nachgang an die Corona-Krise zu rechnen.
    • Auch in der Handwerkerschaft sind erste Phänomene ablesbar: so werden (Bau)Abnahmen teilweise bewusst verzögert, damit keine Schlussabrechnung erfolgen kann. Häufig ist die Absicherung der Bauleistungen nicht hinreichend durchdacht (Bauhandwerkersicherung § 650f BGB, Nutzung von Bürgschaften und Avalen oder anderen Sicherheiten).

    Die vorstehende Liste kann problemlos fortgeführt werden. Lassen Sie vorsorglich Ihre Verträge bei Bedarf rechtsanwaltlich prüfen! Viele Rechtsanwälte haben aktuell Zeit für entsprechende Beratungen, weil viele Gerichtstermine abgesagt wurden.

  2. Mietrechtliche Aspekte mit wirtschaftlichen Folgen

    Anknüpfungspunkte für eine Mietminderung könnten sich aus Ihrem Mietvertrag ergeben. Eine Störung der Geschäftsgrundlage erscheint nach Rücksprache mit Rechtsanwälten bei den meisten gewerblichen Mietverträgen ohne konkrete Anknüpfungspunkte im jeweiligen Mietvertrag grundsätzlich eher fraglich. Gerade aus diesem Grund kann ein freundliches Gespräch mit Ihrem Vermieter einvernehmlich zu einem vorübergehenden Mieterlass oder einer Mietzahlungsstundung führen. Lassen Sie sich also anwaltlich beraten.

    Das Recht auf außerordentliche Kündigung des Vermieters bei Nichtbezahlung der Miete im Zeitraum vom 01.04 bis 30.06.2020 wurde grundsätzlich eingeschränkt, sofern die Nichtbezahlung glaubhaft auf den Auswirkungen der Corona-Krise beruht. Andere Kündigungsgründe, wie zum Beispiel Eigenbedarf oder Zahlungsrück-stände für Miet- oder Pachtzahlungen, die vor dem 01.04.2020 fällig waren, berechtigen den Vermieter weiterhin zur Kündigung.

    Entsprechende Zahlungsrückstände der zwischen dem 01.04 bis 30.06.2020 fälligen Miete oder Pacht verursachen weiterhin Verzugszinsen und müssen bis spätestens zum 30.06.2022 nachgezahlt werden.

    Der Kündigungsausschluss kann sowohl von Verbrauchern als auch von allen Unternehmern auch ohne Vorliegen einer existenzbedrohlichen Lage genutzt werden.

    Wirtschaftlich betrachtet stellt das Instrument der zeitweisen Aussetzung der Miet- oder Pachtzahlung ein recht teures verzinsliches Darlehen dar. Wir empfehlen betroffenen Unternehmern sich grundsätzlich bei Bedarf günstigeres Geld beispielsweise über die KfW-Förderdarlehen zu leihen, sofern keine drohende Zahlungsunfähigkeit zwischenzeitig bis zur Darlehensauszahlung absehbar ist.

  3. Bezahlung von Dauerschulden bis zum 30.06.2020 aussetzen

    Kleinstunternehmen mit bis zu 9 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu 2 Mio. Euro können die Bezahlung von Dauerschulden (z.B. Beiträge für Pflichtversicherungen, Telekommunikationsdienste, Strom- und Gaslieferungen, nicht aber für Miet-, Pacht-, Arbeits- und Darlehensverträge) bis zum 30.06.2020 verweigern, wenn

    • das Dauerschuldverhältnis bereits vor dem 08.03.2020 bestanden hat und
    • die Zahlung dem Kleinstunternehmen in Folge der Corona-Krise ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage seines Betriebes unmöglich ist und
    • die Verweigerung der Bezahlung nicht zu einer Gefährdung des Lebensunterhalts des Gläubigers bzw. der nahen Angehörigen oder der wirtschaftlichen Grundlagen des Betriebes führt.

    Der Kleinunternehmer muss zur Wirksamkeit seines Leistungsverweigerungsrechts seine Einrede ausdrücklich geltend machen. Insoweit sollten betroffene Kleinstunternehmer die Einrede möglichst schriftlich mit Zugangsnachweis beim Gläubiger dokumentieren.

    Das Leistungsverweigerungsrecht gilt auch für Schulden, die vor dem 01.04.2020 fällig waren (überfällige Schulden).

  4. Arbeitsrechtliche Aspekte mit wirtschaftlichen Folgen

    Für Arbeitgeber kann auch eine arbeits­rechtliche Beratung zielführend sein. So überlegen einige Arbeitgeber mit den Arbeit­nehmern, die nicht Kurz­arbeiter­geld­begünstigt sind (z.B. geringfügig Beschäftigte) Aufhebungs- und Änderungs­verträge zu schließen oder notfalls die Möglichkeiten einer Kündigung zu nutzen.

    Folgende Fragenstellungen können sich bei Ihnen als Arbeitgeber neben Kündigungsthemen beispielhaft aus arbeitsrechtlicher Sicht ergeben:

    • Darf ich meine Arbeitnehmer anweisen einen Mundschutz und Handschuhe während ihrer Arbeitszeit zu tragen? Oder umgekehrt: Darf ich meinen Arbeit-nehmern verbieten einen Mundschutz und Handschuhe während ihrer Ar-beitszeit zu tragen?
    • Darf ich meine Arbeitnehmer anweisen ins Homeoffice zu gehen? Oder umge-kehrt: Hat ein Arbeitnehmer in der jetzigen Zeit einen Anspruch auf einen Heimarbeitsplatz?
    • Welche Ansprüche hat mein Arbeitnehmer, wenn er im Homeoffice arbeitet (z.B. Erstattung Internet- und Stromkosten? Nutzung der privaten EDV)?
    • Muss der Arbeitgeber das Gehalt weiterzahlen, wenn ein Arbeitnehmer gesund ist und mangels Kinderbetreuung nicht arbeiten kann?
    • Darf ich als Arbeitgeber Überstundenaufbau wegen der Corona-Krise anord-nen?
    • Kann ich meine Arbeitnehmer zum Aufbau von negativen Arbeitszeitkonten anweisen?
    • Darf ich als Arbeitgeber „Zwangsurlaub“ anordnen? Wie sieht es aus mit Be-triebsurlaub?
    • Entsteht während der Kurzarbeit auch ein Urlaubsanspruch?
    • Was können Arbeitgeber unternehmen, wenn ein Arbeitnehmer den beantrag-ten Urlaub nicht antreten oder vorzeitig beenden möchte, weil er nicht mehr verreisen kann?
    • Wie hoch ist das Urlaubsentgelt während der Kurzarbeit?
    • Konkrete Antworten auf Ihre Fragen kann Ihnen ein Fachanwalt für Arbeitsrecht geben.
  5. Insolvenzrechtliche Aspekte mit wirtschaftlichen Folgen

    Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages (für zum Beispiel Unternehmen in der Rechtsform der AG, GmbH, UG (haftungs-beschränkt), Limited, GmbH & Co. KG, UG (haftungsbeschränkt) ∓ Co. KG, Vereine, Stiftungen oder Genossenschaft) ist grundsätzlich bis zum 30.09.2020 zeitweise ausgesetzt, wenn die Insolvenzreife auf den Folgen der Corona-Krise beruht und eine Aussicht der Beseitigung der eingetretenen Zahlungsfähigkeit besteht. Eine Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten befindet sich gerade im Gesetzgebungsverfahren. Diese sieht jedoch nur noch eine Befreiung im Falle einer insolvenzrechtlichen Überschuldung vor.

    War Ihr Unternehmen am 31.12.2019 noch nicht zahlungsunfähig, wird grundsätzlich vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID19-Pandemie beruht.

    Wenn bereits heute absehbar ist, dass Ihr Unternehmen nach Auslaufen der Frist bis zum 30.09.2020 die Insolvenzreife nicht überwinden kann, bleiben Sie weiterhin insolvenzantragspflichtig.

    Auch kann in gewissen Fällen ein freiwilliger Insolvenzantrag trotz Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zielführend sein.

    Wir empfehlen betroffenen Unternehmen eine insolvenzrechtliche Beratung durch einen Fachanwalt in Anspruch zu nehmen.

    Relevant ist das Vorstehende insbesondere für die Haftung von Geschäftsführern und Vorständen: Weist ein GmbH-Geschäftsführer oder Vorstand einer AG eine Zahlung trotz vorliegender Insolvenzreife zur Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, an und liegen die Voraussetzung für die Aussetzung der Insolvenzan-tragspflicht vor, wird grundsätzlich insoweit die persönliche Haftung des Geschäftsführers bzw. Vorstandes aufgehoben.

    Auch werden gewisse insolvenzrechtliche Anfechtungsmöglichkeiten und Insolvenzanträge von Gläubigern unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt.

  6. Gesellschaftsrechtliche Aspekte

    Gesellschaftsrechtliche Versammlungen (z.B. Gesellschafter-, Haupt-, Mitglieder- und Auf­sichts­rats­ver­sammlungen) können auch durch Online-Teilnahme möglich sein, da ein gegebenen­falls bestehendes Versammlungs­verbot der Abhaltung von gesellschafts­rechtlich notwendigen Versamm­lungen entgegensteht.

    Zwar gilt für die GmbH lediglich, dass Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis der Gesellschafter gefasst werden können, jedoch ist natürlich auch hier einvernehmlich das Online-Verfahren möglich.

    Durch Online-Konferenzen können Sie weiterhin die gesetzlichen Bestimmungen, zum Beispiel die fristgerechte Feststellung des Jahresabschlusses, einhalten. Schaffen Sie also vor einer entsprechenden Organversammlung rechtzeitig den technischen und organisatorischen Rahmen für Video-Konferenzen.

9. Setzen Sie auf Digitalisierung, um Ihr Geschäftsmodell robuster auszugestalten / Digitalisierungszuschuss nutzen ...

Unsere Steuerkanzlei profitiert seit Jahren von den Vorzügen der digitalen Arbeitsweise. Folglich war es für uns weniger aufwendig, uns an die aktuelle Krisensituation anzupassen.

Sollten Sie Fragen zur Übergabe von Belegen und Unterlagen an uns als Ihre Steuerkanzlei haben, kontaktieren Sie uns gerne. Wir helfen Ihnen kompetent und schnell alle notwendigen organisatorischen Dinge hierfür zu erledigen.

Für den Fall, dass Ihre Arbeiternehmer weiter in Ihren Geschäftsräumen arbeiten müssen, sollten Sie Ihren Arbeitnehmern für den Fall einer Ausgangssperre einen Passierschein ausstellen. Eine Vorlage eines Mitarbeiter-Passierscheines finden Sie auf unserer Homepage unter: https://www.kassel-steuer.de/service/downloads/dokumente/02-mitarbeiter-passierschein/

Gerne möchten wir ergänzend auf den möglichen Digitalisierungszuschuss hinweisen, mit welchem Sie für gewisse Investitionen hinsichtlich der digitalen Transformation Ihrer Produktions- und Arbeitsprozesse und der Verbesserung der IT-Sicherheit bis zu 50% Ihrer Investitionskosten bis maximal 10.000 Euro subventioniert bekommen.

Der nächste Antrag auf den Digitalisierungszuschuss in Hessen ist grundsätzlich vom 09.06.2020 ab 9:00 bis zum 10.06.2020 9:00 Uhr im Rahmen eines Onlineformulars zu stellen.

Bitte beachten Sie auch, dass Sie noch nicht vor Genehmigung des Digitalisierungszuschusses mit dem Digitalisierungsprojekt begonnen haben.

Ob Ihre Investition in Informations- oder Telekommunikationstechnologie eine zuwendungsfähige Maßnahme im Rahmen des Digitalisierungszuschusses darstellt, lesen Sie bitte in der nachstehenden Richtlinie nach oder informieren sich bei der Hotline der Förderbank (nachstehend für Hessen): https://www.wibank.de/resource/blob/wibank/464736/060575ee7db47f463740290d42a800c6/download-merkblatt-digitalisierungsmassnahmen-data.pdf"

Weitergehende Informationen zum Digitalisierungszuschuss für das Bundesland Hessen finden Sie unter (Andere Bundesländer haben ähnliche Förderprogramme): https://www.wibank.de/bpshort/servlet/wibank/digital-zuschuss/digital-zuschuss-460940

10. Herabsetzung der Kranken- und Pflege­versicherungs­beiträge für frei­willig gesetz­lich kranken­versicherte Selbständige ...

Freiwillig gesetzlich kranken­versicherte Selbst­ständige haben unter gewissen Voraus­setzungen die Möglichkeit Ihren Kranken- und Pflege­versicher­tenbeitrag vorübergehend herabsetzen zu lassen. Bitte nehmen Sie hierzu direkt Kontakt mit Ihrer Kranken­versicherung auf.

Von einigen Mandanten wissen wir, dass einige Kranken­versicherungen auf Antrag den Beitrag auf den Mindest­beitrags­satz unter Darlegung der Betroffenheit durch die Corona-Krise herabgesetzt haben (Der Mindest­beitrag ist grundsätzlich auch bei Unter­schrei­tung des Mindest­einkommens in Höhe von 1.061.67 EUR weiterzuzahlen).

13. Vorlage für Stundungsanträge für Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung ...

Für einige Arbeitgeber, die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche Krise gerutscht sind, kann es zielführend sein, die offenen Arbeitergeberbeiträge zur Sozialversicherung bei der Krankenkasse im Billigkeitswege zeitweise stunden zu lassen.

Gestundet werden können aktuell die fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst nur für die Monate März 2020 bis Mai 2020 und damit längstens bis zum 26.06.2020.

In dem Stundungsantrag sollten Sie auf Ihre Krisensituation verweisen. Für gewöhnlich reicht ein Hinweis auf einen gestellten Antrag auf Kurzarbeitergeld hier-zu aus. Denken Sie bitte daran Ihre Betriebsnummer anzugeben.

Eine entsprechende Vorlage zur Beantragung haben wir Ihnen nachstehend auf unsere Homepage gestellt: Stundungsantrag Krankenversicherung wegen Corona

Der Stundungsantrag kann per E-Mail an die jeweilige Krankenkasse gesendet werden.

Bitte beachten Sie, dass die vorherige Inanspruchnahme anderer, also die vorgenannten, Hilfsmaßnahmen Voraussetzung für die Stundung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung ist.

Stundungszinsen, Mahngebühren oder Säumniszuschläge sollen nicht von der Krankenkasse erhoben werden.

Bei Zahlungsschwierigkeiten ist es grundsätzlich ebenfalls möglich Beiträge zur Berufsgenossenschaft auf Antrag zu stunden. Die Berufsgenossenschaften weisen jedoch darauf hin, dass für eine Stundung der Beiträge erst Ihr Beitragsbe-scheid für 2019 vorliegen muss.

12. Schon personelles Risikomanagement durchgeführt? ...

Um die Gefahr von Ansteckung beziehungsweise die vollständige Quarantäne Ihrer Mitarbeiter/innen zu verringern, sollten Sie nach Möglichkeit eine Personal­durch­mischung vermeiden. So sollten Abteilung, Bautrupps oder bestehende Einsatzorte von Mitarbeitern/innen nicht unnötig personell durchmischt werden. Gleiches gilt im Prinzip auch für Mitarbeiter/innen, die räumlich bereits getrennt sitzen (zum Beispiel in separaten Gebäuden oder getrennten Etagen).

Als Arbeitgeber sollten Sie gegebenenfalls durch entsprechende Arbeits­an­wei­sungen zur unnötigen Kontaktvermeidung Vorsorge tragen und die Einhaltung dieser Arbeits­an­weisung aktiv überwachen. Die wirtschaftlichen Ausfälle im Falle einer Quarantäne sind nicht zu unterschätzen. Auch im Hinblick auf die sozialen Kontaktpunkte in den Pausenzeiten sollten Sie zum Wohle der Arbeit­nehmer/innen und der Auf­recht­erhal­tung Ihres Unternehmens kontaktmindernd einwirken.

Sofern noch nicht geschehen, sollten Sie sich insbesondere klarmachen, ob Sie Schlüssel­personen bewusst räumlich trennen und ob eine Funktions­doppelung (Vertretung) bereits gegeben ist, damit die ausgeübte Tätigkeit bei Er­kran­kung einer Person nicht vollständig für Ihr Unternehmen ausfällt (gewisse Teams können beispielsweise gezielt aufgeteilt werden, sodass sich ein Teil der Team­mit­glieder durchgehend im Homeoffice befindet und der andere Teil im Unter­nehmen verbleibt).

Prüfen Sie also Ihr Vertretungskonzept, erteilte Bank­zeich­nungs­voll­machten und andere kritische Engpasseinheiten in Ihrem Unternehmen sowie eine Anpassung des EDV-Berech­ti­gungs­kon­zeptes im Hinblick auf einen un­vor­her­ge­sehe­nen Arbeits­ausfall.

13. Steuerliche Konsequenzen des Kurzarbeitergeldes und der Verdienstausfallentschädigung für Arbeitnehmer ...

Das Kurzarbeitergeld sowie die Ver­dienst­aus­fall­ent­schädi­gung ist ein­kom­men­steuer­frei beim Arbeitnehmer, unterliegt jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Dies bedeutet, das Kurzarbeitergeld wird zwar nicht direkt besteuert, erhöht aber den individuellen Steuersatz des Arbeitnehmers.

Arbeitnehmer mit der Lohnsteuerklasse 5 oder 6 sollten ihren Arbeitgeber eine Rückmeldung geben, ob sie Kinder haben, damit der höhere Leistungssatz (67%) beantragt werden kann.

Bei Ehegatten, bei denen beispielsweise nur einer vom Kurzarbeitergeld betroffen sein wird, könnte der von Kurzarbeit betroffene Ehegatte noch rechtzeitig in die Lohnsteuerklasse 3 wechseln, um ein höheres Kurzarbeitergeld zu erhalten.

14. Was sollten Sie tun, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mit Corona erkrankten Personen Kontakt hatte? ...

➔ Kontaktieren Sie umgehend das zuständige Gesundheitsamt und stimmen Sie das Ausmaß einer etwaigen Quarantäne ab.

➔ Nehmen Sie im Anschluss mit uns als Lohnabrechnungsstelle Kontakt auf, damit wir mit Ihnen die möglichen Auswirkungen der Verdienstausfallentschädigungen auf die Lohnabrechnungen Ihrer Mitarbeiter/innen klären können. Hierbei gibt es unter anderem Besonderheiten für Betriebe in Kurzarbeit zu beachten.

Welche vorbeugenden Maßnahmen Sie im Rahmen Ihres betrieblichen Risikomanagements Sie durchführen sollten, schreiben wir Ihnen unten in diesen Artikel.



15. Was tun mit hohen Bankkontobeständen (zum Beispiel mehr als 100.000 EUR)? ...

Einige Unternehmer/innen und Privatiers machen sich Sorgen um Ihr Bankguthaben. Unser Beratungsansatz ist ganzheitlich so, dass wir trotz Krise auch über diesen Aspekt allgemein informieren wollen. Eine Einlagerungssicherung erfolgt grundsätzlich nur je Kreditinstitut mit bis zu 100.000 EUR je Anleger.

Eine Euro-Krise ist aufgrund der zu erwartenden wirtschaftlichen Folgen (siehe zum Beispiel in Italien) nicht auszuschließen.

Eine alleingültige Gestaltungsstrategie zur Vermeidung finanzieller Cluster­ri­si­ken durch Zusammenballung hoher Guthaben bei einem Kreditinstitut gibt es nicht. Vor- und Nachteile von Gestaltungen sind je Einzelfall gut abzuwägen.

So könnte eine vorzeitige Bezahlung von Steuerschulden (zum Beispiel aus der nachträglichen Anpassung der Steuervorauszahlungsbeträge 2019) eine recht sichere finanzielle Risikominderung mit sich bringen. Auch könnte eine nachträgliche Besteuerung thesaurierten (nicht ausgeschütteten) Gewinnen proaktiv vorgenommen werden, um spätere Geldabflüsse in finanziell knappen Zeiten zu vermeiden.

Es ist zu überlegen, ob nicht betriebsnotwendige Liquidität an die Gesellschafter ausgezahlt oder entnommen werden sollte.

Einige Unternehmen setzen auf eine mehr-Bankenstrategie (Verteilung der Guthabenkonten auf mehrere Kreditinstitute).

Andere Unternehmer wiederum verlagern Geldbestände ins Ausland (zum Beispiel in die Schweiz). Hierbei können wiederum andere Risiken entstehen, wie das Fremd­wäh­rungs­wechsel­kurs­risiko als auch andere länder­spezi­fische Risiken.

Bei der Vorhaltung von hohen Bargeldguthaben stellt sich die Frage des Zugriff­schutzes vor Dieb­stahl. Wenn Bedenken hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Finanzinstitute bestehen, sind dann Bankschließfächer ebenfalls von diesen Unsicherheitsfaktoren betroffen? Wie sicher ist ein Tresor? Folgefragen, die individuell berücksichtigt werden sollten.

Auch bei Geldanlagen in Gold und anderen Edelmetallen oder in Wertpapiere sowie in andere finanzielle Titel (Aktien, Fonds ETF, etc.) sind nicht ohne Risiken.

Bei Vermögensverlagerung auf nahe­stehende Personen sollten insbesondere schenkungs­steuer­liche Aspekte vorab geprüft werden. Bevor Sie größere Geld­mengen überweisen, sprechen Sie uns bitte an.


Erkennen Sie frühzeitig die Krisenmerkmale, um rechtzeitig und zielorientiert agieren zu können

Sollten Sie feststellen, dass durch die „Corona-Krise“ Ihr Unternehmen oder Ihre Selbstständigkeit in eine Situation kommt, durch die sich

  1. die Gewohnheiten Ihrer Kunden (des Marktes) verändern oder deren wirtschaftliche Lage sich verschlechtern kann (drohende Absatzmarktkrise)
  2. der Absatz Ihrer Produkte/Leistungen direkt eingeschränkt ist oder wird (drohende Ertragskrise)
  3. die Aufgaben Ihrer Mitarbeiter sich verändern muss, entweder durch Quarantäne-Maßnahmen oder durch fehlenden Absatz (drohende Personalkrise)
  4. Ihre Arbeitsabläufe oder IT-Systeme nicht die Kapazität haben oder dafür ausgelegt sind, dezentrale Arbeit wie Homeoffice zu ermöglichen
  5. Ihre finanziellen Verpflichtungen Ihre Verpflichtungen als enorme Belastung entwickeln (drohende Liquiditätskrise)

empfehlen wir Ihnen dringend die Konsequenzen für ihr Geschäftsmodell zu durchdenken und die folgenden Planungen zu aktualisieren:

  • Ertragsvorschau (ggf. proaktiv neue Kundenverhaltensweisen antizipieren)
  • Kostenvorschau (hier vermeidbare Kosten identifizieren um gegebenenfalls diese kurzfristig senken zu können)
  • Personaleinsatzplanung (Prüfen, ob die Beantragung von Kurzarbeit möglich ist, siehe auch: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld )
  • Liquiditätsplanung (Auswirkung der oben genannten Planungen zusammen-führen)

Wir empfehlen bereits heute betroffenen Betrieben eine Liquiditätsplanung aufzustellen. Gerne helfen wir Ihnen als zusätzliche Leistung bei der Erstellung einer kurzfristigen Liquiditätsplanung (90 Tage) für Ihre Hausbank. Sprechen Sie uns an.

Sie sollten idealerweise Weise abschätzen können, wie lange Ihr Unternehmen den „Krisenmodus“ aushalten kann. Sollten Sie feststellen, dass eine finanzielle Krise droht, empfehlen wir kurzfristig den Kontakt zu Ihren Gläubigern aufzunehmen und insbesondere mit Ihrer Hausbank die Inanspruchnahme von Unterstützungsleistun-gen zu prüfen, siehe auch https://corona.kfw.de/?kfwnl=Unternehmensfinanzierung_MSB.27-03-2020.700218

Aus unserer Erfahrung ist es sehr hilfreich, das Risiko frühzeitig zu erkennen und zu kommunizieren: Sie schaffen durch Ihre Analysen Klarheit und können als Krisenma-nager vorausschauend agieren. Fragen Sie bei Ihren Gläubigern, welche Möglichkei-ten bestehen, Sie in einer (eventuellen, zukünftigen) schwierigen Situation zu unter-stützen (zum Beispiel Verlängerung der Zahlungsziele). Eine klare Kommunikation und das gemeinsame Finden von konstruktiven Lösungen ist der erfolgverspre-chendste Weg.

Gerade in turbulenten Zeiten ist ein gutes Debitorenmanagement wichtig:

  • Wie schnell rechnen Sie Ihre Leistungen ab?
  • Wie schnell und wie reagieren Sie, wenn ein Kunde nicht bei Fälligkeit bezahlt?
  • Wie hoch gehen Sie je Kunde in Vorleistung (Kundenlimit festlegen)?

Arbeiten Sie mit der nötigen Voraussicht und vermeiden Sie unnötige Risiken! Dank Scanbuchhaltung sind wir in der Lage bereits im laufenden Buchführungsmonat Geschäftsfälle vor zu erfassen und Ihnen dank offener Postenbuchhaltung einen Überblick über Ihre Forderungen zu geben. Sprechen Sie uns an, damit wir die Buchführungsabläufe für Sie beschleunigen.

Sie sind unzufrieden mit der Betreuung Ihres bisherigen Steuerberaters in der aktuellen Krisenzeit? Dank Digitalisierung sind wir auch jetzt noch in der Lage Neumandate anzunehmen. Sollte also Ihr Steuerberater in der jetzt kritischen Zeit nicht gewillt sein Ihre Abläufe entsprechend zu digitalisieren und zu beschleunigen, schreiben Sie uns eine E-Mail an info@kassel-steuer.de oder rufen uns einfach an: 0561 96 0000. Wir lassen unsere Mandanten nicht alleine!

Auch nicht-Mandanten profitieren durch unseren Newsletter-Dienst, für welchen Sie sich auf unserer Homepage einschreiben können.

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Bleiben Sie weiter gut beraten, Ihr kassel-steuer-Team

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