Freistellungsbescheinigung für Bauunternehmer – Bauabzugssteuer vermeiden

Um Streitigkeiten und Unzufriedenheit mit Ihren Kunden zu vermeiden und um Ihre unterjährliche Liquidität zu verbessern, sollten Sie als Bau­unternehmer prüfen, inwieweit Sie eine Freistellungsbescheinigung zur Vermeidung der Bau­abzugssteuer benötigen.

Wer braucht eine Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen? ...

Grundsätzlich sollten alle Bauunternehmer beim Finanzamt sich eine Freistellungs­bescheinigung ausstellen lassen, denn anderenfalls ist der Leistungs­empfänger 15% der Baurechnung einzubehalten und ans Finanzamt abzuführen.

Welche Leistungen unterliegen der Bauabzugssteuer? ...

Grundsätzlich alle Bauleistungen, die der Herstellung, Instand­setzung oder Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Nicht als Bau­leistung zählen in diesem Sinne:

  • planerische Leistungen (z. B. von Statikern, Architekten, Garten- und Innenarchitekten, Vermessungs-, Prüf- und Bauingenieuren),
  • Labor­dienstleistungen (z. B. chemische Analyse von Baustoffen) ,
  • reine Leistungen zur Bauüberwachung,
  • Prüfung von Bauabrechnungen
  • Leistung zur Durchführung von Ausschreibungen und Vergaben
  • Arbeit­nehmer­überlassung
  • Material­lieferungen (z. B. durch Baustoff­händler oder Baumärkte)
  • Anliefern von Beton (demgegenüber stellt das Anliefern und das anschließende fachgerechte Verarbeiten des Betons durch den Anliefernden eine Bauleistung dar)
  • Zur­verfügung­stellen von Betonpumpen oder anderen Baugeräten (es sei denn, es wird zugleich Bedienungs­personal für substanz­verändernde Arbeiten zur Verfügung gestellt)
  • Aufstellen von Material- und Büro­containern, mobilen Toilettenhäusern
  • Entsorgung von Bau­materialien (Schuttabfuhr durch Abfuhrunternehmer)
  • Aufstellen von Messeständen
  • Gerüstbau
  • Schiffbau

Welche Folgen entstehen, wenn keine Freistellungs­bescheinigung vorliegt? ...

Wie gesagt muss der Leistungs­empfänger der Bauleistung im Fall des Fehlens einer Freistellungs­bescheinigung 15% des Rechnungs­betrages einbehalten und ans Finanzamt abführen. Das ist für Bau­unternehmer als auch Kunde unangenehm: Der Bau­unternehmer bekommt weniger Entgelt ausgezahlt und vermindert so seine Liquidität, die auf Grund von „vorfinanzierten“ Vorleistungen meist sowie so schon gemindert ist. Der Kunde muss sich einem formellen Steuer­erklärungsverfahren unterwerfen, was eher zeitraubend und nervend ist. Zudem haftet der Kunde im Falle einer Nichtbeachtung für die 15%, was zu viel Ärger und Kundenverlust im Nachgang führen kann.

Doch es muss nicht in allen Fällen eine Freistellungs­bescheinigung vorliegen.

  1. Bau­leistungen an Unternehmer unterliegen nicht der Bau­abzugssteuer, wenn die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr 5.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird.
  2. Die Freigrenze von 5.000 EUR erhöht sich auf 15.000 EUR, wenn der Leistungs­empfänger allein deswegen als Unternehmer abzugspflichtig ist, weil er ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG (= umsatzsteuer­befreite Vermietungs­umsätze) ausführt. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Leistungssteuer freiwillig zur Umsatzsteuer optiert.
  3. Vermietet der Leistungsempfänger als Privatperson nicht mehr als zwei Wohnungen, ist der Steuerabzug auf Bauleistungen für diese Wohnungen nicht anzuwenden (Zwei­wohnungsregelung). Es ist unerheblich, zu welchem Zweck vermietet wird und ob sich die vermieteten Wohnungen im Privat­vermögen oder Betriebs­vermögen des Vermieters befinden. Gewerblich oder zu freiberuflichen Zwecken vermietete Wohnungen sind daher zu berücksichtigen. Werden z. B. zwei Wohnungen des Privat­vermögens zu Wohn­zwecken und eine Wohnung, die zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehört, gewerblich vermietet, ist die Zwei­wohnungs­regelung nicht anzuwenden.

Wann muss dem Kunden eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt werden? ...

Die Verpflichtung zum Steuerabzug entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Gegenleistung erbracht wird, d. h. beim Leistungs­empfänger selbst oder bei einem Dritten, der für den Leistungs­empfänger zahlt, abfließt (§ 11 EStG). Dies gilt auch in Fällen, in denen die Gegenleistung in Teilbeträgen (Vorschüsse, Abschlags­zahlungen, Zahlung gestundeter Beträge) erbracht wird.

Somit sollten Sie bei Auftrags­vergabe oder spätestens bei Rechnungs­stellung eine Kopie der Freistellungs­bescheinigung Ihrem Auftraggeber aushändigen.

Wie stelle ich den Antrag auf Erteilung einer Freistellungs­bescheinigung? ...

Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Freistellungs­bescheinigung bei Ihrem zuständigen Finanzamt stellen, welches für Ihren Betrieb zuständig ist.

Der Antrag ist formlos, d.h. ein Einzeiler auf Ihrem Briefpapier reicht aus („hiermit beantrage ich eine Freistellungs­bescheinigung im Sinne von § 48ff EStG für mein Unternehmen.“).

Bitte beachten Sie auch, dass Ihre Freistellungs­bescheinigung zeitlich befristet ist und Sie rechtszeitig eine neue Freistellungs­bescheinigung beantragen müssen.