Freistellungsbescheinigung für Bauunternehmer – Bauabzugssteuer vermeiden
Um Streitigkeiten und Unzufriedenheit mit Ihren Kunden zu vermeiden und um Ihre unterjährliche Liquidität zu verbessern, sollten Sie als Bauunternehmer prüfen, inwieweit Sie eine Freistellungsbescheinigung zur Vermeidung der Bauabzugssteuer benötigen.
Wer braucht eine Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen? ...
Grundsätzlich sollten alle Bauunternehmer beim Finanzamt sich eine Freistellungsbescheinigung ausstellen lassen, denn anderenfalls ist der Leistungsempfänger 15% der Baurechnung einzubehalten und ans Finanzamt abzuführen.
Welche Leistungen unterliegen der Bauabzugssteuer? ...
Grundsätzlich alle Bauleistungen, die der Herstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Nicht als Bauleistung zählen in diesem Sinne:
- planerische Leistungen (z. B. von Statikern, Architekten, Garten- und Innenarchitekten, Vermessungs-, Prüf- und Bauingenieuren),
- Labordienstleistungen (z. B. chemische Analyse von Baustoffen) ,
- reine Leistungen zur Bauüberwachung,
- Prüfung von Bauabrechnungen
- Leistung zur Durchführung von Ausschreibungen und Vergaben
- Arbeitnehmerüberlassung
- Materiallieferungen (z. B. durch Baustoffhändler oder Baumärkte)
- Anliefern von Beton (demgegenüber stellt das Anliefern und das anschließende fachgerechte Verarbeiten des Betons durch den Anliefernden eine Bauleistung dar)
- Zurverfügungstellen von Betonpumpen oder anderen Baugeräten (es sei denn, es wird zugleich Bedienungspersonal für substanzverändernde Arbeiten zur Verfügung gestellt)
- Aufstellen von Material- und Bürocontainern, mobilen Toilettenhäusern
- Entsorgung von Baumaterialien (Schuttabfuhr durch Abfuhrunternehmer)
- Aufstellen von Messeständen
- Gerüstbau
- Schiffbau
Welche Folgen entstehen, wenn keine Freistellungsbescheinigung vorliegt? ...
Wie gesagt muss der Leistungsempfänger der Bauleistung im Fall des Fehlens einer Freistellungsbescheinigung 15% des Rechnungsbetrages einbehalten und ans Finanzamt abführen. Das ist für Bauunternehmer als auch Kunde unangenehm: Der Bauunternehmer bekommt weniger Entgelt ausgezahlt und vermindert so seine Liquidität, die auf Grund von „vorfinanzierten“ Vorleistungen meist sowie so schon gemindert ist. Der Kunde muss sich einem formellen Steuererklärungsverfahren unterwerfen, was eher zeitraubend und nervend ist. Zudem haftet der Kunde im Falle einer Nichtbeachtung für die 15%, was zu viel Ärger und Kundenverlust im Nachgang führen kann.
Doch es muss nicht in allen Fällen eine Freistellungsbescheinigung vorliegen.
- Bauleistungen an Unternehmer unterliegen nicht der Bauabzugssteuer, wenn die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr 5.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird.
- Die Freigrenze von 5.000 EUR erhöht sich auf 15.000 EUR, wenn der Leistungsempfänger allein deswegen als Unternehmer abzugspflichtig ist, weil er ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG (= umsatzsteuerbefreite Vermietungsumsätze) ausführt. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Leistungssteuer freiwillig zur Umsatzsteuer optiert.
- Vermietet der Leistungsempfänger als Privatperson nicht mehr als zwei Wohnungen, ist der Steuerabzug auf Bauleistungen für diese Wohnungen nicht anzuwenden (Zweiwohnungsregelung). Es ist unerheblich, zu welchem Zweck vermietet wird und ob sich die vermieteten Wohnungen im Privatvermögen oder Betriebsvermögen des Vermieters befinden. Gewerblich oder zu freiberuflichen Zwecken vermietete Wohnungen sind daher zu berücksichtigen. Werden z. B. zwei Wohnungen des Privatvermögens zu Wohnzwecken und eine Wohnung, die zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehört, gewerblich vermietet, ist die Zweiwohnungsregelung nicht anzuwenden.
Wann muss dem Kunden eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt werden? ...
Die Verpflichtung zum Steuerabzug entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Gegenleistung erbracht wird, d. h. beim Leistungsempfänger selbst oder bei einem Dritten, der für den Leistungsempfänger zahlt, abfließt (§ 11 EStG). Dies gilt auch in Fällen, in denen die Gegenleistung in Teilbeträgen (Vorschüsse, Abschlagszahlungen, Zahlung gestundeter Beträge) erbracht wird.
Somit sollten Sie bei Auftragsvergabe oder spätestens bei Rechnungsstellung eine Kopie der Freistellungsbescheinigung Ihrem Auftraggeber aushändigen.
Wie stelle ich den Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung? ...
Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung bei Ihrem zuständigen Finanzamt stellen, welches für Ihren Betrieb zuständig ist.
Der Antrag ist formlos, d.h. ein Einzeiler auf Ihrem Briefpapier reicht aus („hiermit beantrage ich eine Freistellungsbescheinigung im Sinne von § 48ff EStG für mein Unternehmen.“).
Bitte beachten Sie auch, dass Ihre Freistellungsbescheinigung zeitlich befristet ist und Sie rechtszeitig eine neue Freistellungsbescheinigung beantragen müssen.