Gutschrift - Rechnungskorrektur
Eine Gutschrift darf AB SOFORT nicht mehr Gutschrift heißen
In ein Gesetz mit dem sperrigen Namen "Amtshilferichtlinieumsetzungsgesetz" wurden einige wichtige Änderungen im Umsatzsteuergesetz gepackt. Dieses Gesetz ist bereits am 30. Juni 2013 in Kraft getreten.
Eine Gutschrift darf nicht mehr Gutschrift heißen: Als Gutschrift darf (und muss!) in Zukunft nur noch ein exotischer Fall der Gutschrift tituliert werden, der in vielen Firmen gar nicht vorkommt. Eine Gutschrift im steuerlichen Sinne ist jetzt nur noch gegeben, wenn der Leistungsempfänger dem Leistenden eine Gutschrift erteilt. Zum Beispiel das Unternehmen, dem Umsätze vermittelt werden, erteilt dem Handelsvertreter eine Gutschrift über die von diesem verdiente Provision. Oder: Der Verlag erteilt dem Autor eine Gutschrift über Tantiemen aufgrund der verkauften Bücher. Solche Gutschriften müssen jetzt zwingend als Gutschrift bezeichnet werden, um sich den Vorsteuerabzug zu sichern. Die englische Bezeichnung "self-billing invoice" ist zulässig.
Die so genannte Kaufmännische Gutschrift darf nicht mehr so bezeichnet werden: Diese muss zukünftig zum Beispiel als "Rechnungskorrektur" bezeichnet werden. Typisches Beispiel: Der Kunde reklamiert, weil etwas gefehlt hat oder etwas mangelhaft ist oder weil er generell weniger zahlen will und man erteilt ihm eine Gutschrift. Diese darf in Zukunft nicht mehr so heißen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG). Die englische Bezeichnung "credit note" ist auch hier zulässig. Hinweis: Die Bundessteuerberaterkammer hat sich am 9. Juli 2013 in einer Eingabe an das Bundesfinanzministerium dafür eingesetzt, die strengen Neuregelungen zur Verwendung des Wortes "Gutschrift" zu entschärfen.
Neue Pflichtangabe bei Reverse-charge Umsätzen: Hier muss künftig exakt folgender Wortlaut verwendet werden: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 1 UStG). Die englische Bezeichnung "Reverse charge" ist (wohl) ebenfalls zulässig.
Mehr Tempo bei der Rechnungsstellung zwingend: Für grenzüberschreitende Leistungen und innergemeinschaftliche Lieferungen muss die Rechnung in Zukunft bis zum 15. des Folgemonats ausgestellt werden. Gefahr: Wer diese Frist versäumt, dem droht unter Umständen der Verlust der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen. Das steht zwar nicht explizit so im Gesetz, ist aber zu befürchten. Beispiel: Ein Möbelhändler aus Rosenheim liefert am 1. August bzw. am 31. August zehn Tische an einen Unternehmer in Salzburg. In beiden Fällen muss die Rechnung bis zum 15. September ausgestellt und verschickt werden.
Einfuhrumsatzsteuer: Diese kann nun bereits dann als Vorsteuer abgezogen werden, wenn sie entstanden ist und nicht erst, wenn sie bezahlt worden ist.