Kassenbuchführung – Wie führe ich meine Kasse richtig?
Vorsicht ist geboten: Ab 2018 wird der sog. Kassenprüfer seinen Dienst beim Finanzamt aufnehmen. Der Kassenprüfer wird alle formellen Voraussetzungen Ihrer Kassenbuchführung als auch die Kassensturzfähigkeit im Rahmen von nicht vorangekündigten Spontanbesuchen prüfen. Ab dem 01.01.2020 gelten mit dem „Kassengesetz“ weitere Erschwernisse, die Inhaber von elektronischen Kassensystemen (computergestützte Kassen und Registrierkassen) in technischer Sicht treffen sowie in Form der Belegausgabepflicht.
Bei Fehlern kann es schnell sehr teuer werden. Seien Sie also gut vorbereitet!
Nachstehend ein Video-Interview zum Thema Kassennachschau von Herrn WP STB Timo Weltz, welches Herr WP STB Timo Weltz für einen Gastronomie beratenden Kunden gegeben hat. Dieses Video gilt grundsätzlich auch für alle bargeldintensiven Betriebe außerhalb der Gastronomie- und Hotelbranche:
Die immer größer werdenden Anforderungen, die die Finanzbehörden an die Ordnungsmäßigkeit von Kassenaufzeichnungen stellen, sind sehr streng und führen häufig zu bösen Überraschungen.
Im Allgemeinen sind bei schwerwiegenden Mängeln in den Kassenaufzeichnungen Hinzuschätzungen von bis zu 10% der Betriebseinnahmen gerechtfertigt, ohne dass es einer weitergehenden Begründung bedarf. (Rest entfällt)
Dieser Artikel unterscheidet einerseits elektronische Kassen (Registrierkassen und computergestützte Kassensysteme) und andererseits handschriftlich geführte Kassen (z.B. Schubladenkassen), die auch nach neuester Gesetzesänderung noch weiter zulässig sind.
Vorsicht ist geboten: Ab 2018 wird der sog. Kassenprüfer seinen Dienst beim Finanzamt aufnehmen. Der Kassenprüfer wird alle formellen Voraussetzungen Ihrer Kassenbuchführung als auch die Kassensturzfähigkeit im Rahmen von nicht vorangekündigten Spontanbesuchen prüfen. Bei Fehlern kann es schnell sehr teuer werden. Seien Sie also gut vorbereitet!
Wer ist betroffen bzw. kassenbuchführungspflichtig? ...
Zu allererst ist zu unterscheiden, ob für Sie eine Buchführungspflicht besteht oder nicht. Sofern Sie buchführungspflichtig sind, haben Sie die strengen Kassenbuchführungsanforderungen zu erfüllen. Aber auch viele nicht bilanzierungspflichtige Gewerbebetriebe sind betroffen:
*ein (eingetragener) Kaufmann ist von der Buchführungspflicht grundsätzlich befreit, wenn er an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 600.000 € Umsatzerlöse und 60.000 € Jahresüberschuss aufweisen kann.
Auch wenn Sie weder aufgrund von Rechtsform, Größe, noch freiwillig bilanzierungspflichtig sind (Sie erstellen also nur eine sog. Einnahmenüberschussrechnung), können Sie trotzdem kassenbuchführungspflichtig sein, wenn Sie mehr als 50% Ihrer Einnahmen in bar vereinnahmen (sogenannte bargeldintensive Betriebe).
Der Gesetzgeber hat kürzlich den sog. Kassenprüfer des Finanzamtes geschaffen, der ohne vorherige Ankündigungen bargeldintensive Betriebe zukünftig prüfen wird.
Als bargeldintensive Betriebe gelten regelmäßig:
- Bäcker, Metzger, Lebensmitteleinzelhandel (auch Wiegeprotokolle müssen aufgehoben werden)
- Taxi (beachten Sie ergänzend weitergehende Aufbewahrungspflichten hinsichtlich der Daten der Taxameter)
- Gastronomie (Wussten Sie, dass Sie als Gastwirt ein Duplikat der Bewirtungsbelege aufzubewahren haben?)
- Kiosk
- Tankstelle
- Marktstände und -betriebe
- Spielhallen, Wettbüros (Beachten Sie auch hier, dass der "Saldo 2" nicht alleine ausreicht, da in Deutschland Einzelaufzeichnungspflicht besteht.)
- Totto-Lotto
- Friseure
- Kosmetikstudio
- Juweliere
- Apotheken (gerade hier ergeben sich aus dem angeschlossenen Materialwirtschaftssystem schnelle Überprüfungsmöglichkeiten des Ist- und Soll-Bestandes durch das Finanzamt)
Auch Betriebe, die nicht kassenbuchführungspflichtig sind, müssen ihre Bargeschäfte (auch Wort entfernen, doppelt) dokumentieren. Hier reichen jedoch einfache Kassenaufzeichnungen in nachvollziehbarer Weise aus.
Was müssen Sie also alles beachten, um sich vor der rigiden Praxis der Finanzbehörden zu schützen?
Wie kann ich mich vorbereiten und wie verhalte ich mich während einer Kassennachschau?
Die Kassennachschau dient
- zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben, wozu
- damit betraute Kassenprüfer der Finanzbehörde
- ohne vorherige Ankündigung
- während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten
- Ihre Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume betreten,
- um Ihre Kassenbuchführung spontan zu überprüfen.
Ein konkreter Anlass zur Kassennachschau muss dem Finanzamt nicht vorliegen und in Hessen sind erste Kassenprüfer seit Juli 2018 aktiv. Somit sind alle bargeldintensiven Betriebe im Fokus der Kassennachschau.
Der Kassenprüfer hat sich bei Beginn der Kassenprüfung auszuweisen. Wegen des öffentlichen Interesses an der Fälschungssicherheit des Dienstausweises des Kassenprüfers haben Sie kein Recht, den Ausweis zu fotografieren oder zu scannen. Der Kassenprüfer darf jedoch Unterlagen fotografieren oder scannen. Bei Zweifel über die Echtheit des Ausweises sollten Sie direkt beim Finanzamt anrufen.
Ohne vorherige Vorlage des Ausweises sind verdeckte Beobachtungen sowie Testkäufe durch den Kassenprüfer zulässig und Sie müssen davon ausgehen, dass die Kassenprüfer bereits verdeckt Ihre Abwicklung der Bargeschäfte vorab beobachtet haben.
Sobald sich der Kassenprüfer ausgewiesen hat, sind Sie zur Mitwirkung bei der Kassenprüfung verpflichtet.
Der Geschäftsinhaber muss selbst während der Kassenprüfung nicht anwesend sein. Der Kassenprüfer kann andere Personen Ihres Betriebes zur Mitwirkung auffordern, soweit diese die notwendigen Kenntnisse über die Bedienung und Funktionsweise der Kasse sowie entsprechende Zugriffsrechte haben (z.B. Filialleiter oder Personen, die Stornierungen in Ihrer Kasse vornehmen dürfen). Entsprechend wichtig ist es für Sie, dass Sie Ihren Mitarbeitern entsprechende Anweisungen hinterlassen, wie sie sich zu verhalten haben.
Folglich sollten Sie alle wichtigen Kassenunterlagen, wie das Kassenbuch des Vortages, Z-Bons, Einzelaufzeichnungen, Kassenzählprotokolle zumindest für den Vortag und den laufenden Tag, Bedienungs- und Programmierungsanleitungen vorliegen haben bzw. bei elektronischen Kassen sollten Sie wissen, wie Sie die elektronischen Kassendaten im Finanzamtsformat abrufen.
Eine gute Vorbereitung durch Sie ist umso wichtiger, da der Kassenprüfer selber keine Eingriffe in Ihre Kassenbuchführung vornehmen darf. Sie bzw. Ihr Personal muss im Rahmen der Kassennachschau dem Kassenprüfer alle benötigten Unterlagen zeigen, welche dieser einsehen möchte.
Darüber hinaus wird der Kassenprüfer zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassenaufzeichnung bei Erscheinen einen Kassensturz verlangen.
Einige Dinge hinsichtlich der Kassennachschau sind noch nicht abschließend geklärt: Noch nicht geklärt ist, wie weit der Kassenprüfer Kassenunterlagen der Vergangenheit z.B. bei elektronischen Kassensystemen prüfen darf (elektronische Kassendaten der letzten 1 bis 6 Monate nachschaurelevant?). Wenn Sie Probleme in Ihrer Kassenbuchführung haben, können Sie dem Begehren der Unterlageneinsicht zumindest für die Vergangenheit mit Ausnahme des Vortages widersprechen.
Beachten Sie jedoch, dass Sie während der Kassennachschau Ihren Einspruch schriftlich einlegen müssen und auch Aussetzung der Vollziehung beantragen. Ein Einspruch nach Beendung der Kassennachschau ist nicht zulässig und kann vom Kassenprüfer verwertete Unterlagen und Informationen nicht rückgängig machen.
Ein nachträgliches Verwertungsverbot kann insoweit nur bei unzulässigen Maßnahmen im Nachgang bei Bescheiderlass geltend gemacht werden.
Ein Recht auf vorübergehendes Ruhen der Kassennachschau, bis Ihr Steuerberater anwesend ist, dürfte wohl nicht durchsetzbar sein. Somit werden Sie im Falle einer Kassennachschau in den meisten Fällen auf sich selbst gestellt sein.
Der Kassenprüfer kann jederzeit die Kassennachschau in eine Betriebsprüfung übergehen lassen. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Prüfungsanordnung.
Welche Kassensysteme sind zulässig und welche Kasse passt zu mir? ...
Zulässig sind unverändert
1a) elektrische Registrierkassen,
1b) computergestützte Kassensysteme als auch
2) handschriftliche Kassenaufzeichnung (auch „offene Kasse“, „Schubladenkasse“ oder „Ladenkasse“ genannt).
Viele Unternehmer fragen sich, welches für sie die richtige Kasse ist. Eine generelle Antwort auf diese Frage gibt es nicht, es kommt immer darauf an. Bitte beachten Sie, dass computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen bereits ab dem 01.01.2020 die verschärften Sicherungsanforderungen erfüllen müssen.
Binden Sie uns als Steuerberater bitte vor Anschaffung einer neuen, teuren Kasse ein, damit Sie nicht, wie viele Unternehmer, mangels Überblick die unpassende Kasse anschaffen. Der Kassenaufsteller will meistens insoweit nur verkaufen und denkt nicht für Sie mit. Es sollte immer vorab ein Abstimmgespräch zwischen Steuerberater und Kassenaufsteller geben.
Je nach Kassenart unterscheiden sich die Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten.
Dokumentationsgrundsätze und Aufbewahrungspflichten von Registrierkassen und computergestützten Kassensystemen ...
1. Was muss ich alles dokumentieren?
Die Verantwortung zur ordnungsgemäßen Dokumentation und Archivierung (10 Jahresaufbewahrungsfrist!) liegt alleine bei Ihnen als Unternehmer und nicht bei Ihrem Steuerberater.
Folgende Unterlagen müssen Sie aufbewahren:
- den Tagesendsummenbon (Z-Bon),
- den Tagesabschluss (Zählberichte)
- das Kassenbuch (alternativ Kassenbericht),
- die Einzelquittungen (alle Kassenbons physisch oder elektronisch),
- die Bedienungsanleitung der Kasse
- die Programmieranleitung/Programmierbericht (Programmieränderungen) der Kasse
- alle Protokolle über Systemänderungen, Updates, Stammdatenänderung,
- alle übrigen Auswertungen, die das Kassensystem zur Verfügung stellt (z.B. Wiegeprotokolle, Warenwirtschaftsbericht, Kellnerbericht, Stundenbericht)
- Verfahrensdokumentation (z.B. Beschreibung der im Einsatz befindlichen Kassen mit Standort, Zeiten oder Vorgehensweise bei der Belegablage)
- Zertifikat vom Kassenhersteller hinsichtlich der Manipulationssicherheit (bei Neukassen, zukünftig Pflicht)
- alle Stornierungen nebst Hintergrundinformationen (ggf. handschriftlicher Vermerk auf Z-Bon zum Hintergrund der Stornierung)
- Dokumentation Kassenfehlbedienungen
- Hintergrundinformationen zu Kassenfehlbeständen (eine Kasse ohne Fehlbestände erscheint unglaubwürdig)
- Trinkgelder des Unternehmers (Trinkgelder der Angestellten sind keine Betriebseinnahme und damit nicht in der Kasse zu erfassen)
Ebenfalls sollten Sie freiwillig Ihre Preislisten, Rabatt- und Sonderaktionen sowie Speisekarten aufbewahren.
Gleiches gilt auch für Reservierungs- und Terminkalender (z.B. bei Gastronomen und Friseurbetrieben) sowie Wegwurf- und Verschrottungslisten nicht mehr verkaufsfähiger Waren und Lebensmittel.
Auch ausgestellte Bewirtungsbelege sind aufzubewahren.
Empfehlenswert aufzuheben sind auch die Schichtpläne, um bei Beanstandungen Rückschlüsse über die tatsächlichen Verhältnisse ableiten zu können.
Sie sind als Kassenbetreiber verpflichtet dem Finanzamt die elektronischen Kassendaten in einem maschinell auswertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch bei einer unangekündigten Kassennachschau, bei der Sie faktisch keine Vorbereitungszeit haben. Wir empfehlen Ihnen daher grundsätzlich Ihre Kassendaten im Finanzamtformat regelmäßig auf einen USB-Stick zu speichern und für den Fall einer Prüfung vorzuhalten. Sie sollten ggf. Ihre Angestellten für den Fall einer Prüfung während Ihrer Abwesenheit über diesen USB-Stick als auch über die übrigen notwendigen Kasseninformationen (z.B. Bedienungsanleitung, Programmierbericht, Verfahrensdokumentation) informieren.
Bitte beachten Sie, dass Sie fortan neuangeschaffte oder neu in Betrieb genommene elektronische Kassensysteme (gilt auch für übrige Systeme für elektronische Grundaufzeichnung, also auch Vorsysteme der Buchhaltung, wie ggf. Warenwirtschaft, Fakturasysteme, Shopsysteme etc.) dem zuständigen Finanzamt innerhalb von einem Monat nach amtlichen Vordruck (Formular) melden müssen. Auch das Datum der Außerbetriebnahme einer elektronischen Kasse ist meldepflichtig. Das entsprechende amtliche Meldeformular wurde bisher noch nicht von der Finanzverwaltung veröffentlicht. In diesem Zusammenhang hat beispielsweise das Bayerische Landesamt für Steuer empfohlen mit der Meldung abzuwarten, bis der Vordruck veröffentlicht wurde.
Zu 1) Mindestinhalte eines Z-Bons
Folgende Dinge müssen auf Ihrem Z-Bon stehen:
a. Betriebsname, Ort
b. Datum und Uhrzeit (Achtung: Umstellung auf Sommer- und Winterzeit. Wenn nicht automatisch, auseinanderfallende Öffnungszeiten mit Z-Bon-Zeiten vermeiden)
c. Laufende Nummer (auch Null-Z-Bons sind wegen Nummernkreis aufzuheben!)
d. Umsätze aufgegliedert nach 7% und 19% (nur obsolet, wenn Unternehmen ausschließlich nur 19% Umsätze hat)
e. Stornos mit Uhrzeiten (wenn keine Stornierungen vorhanden sind, ist die Kasse eher unglaubwürdig)
f. Gewährte Rabatte, unentgeltliche Warenabgaben
g. Ausgegebene Gutscheine
h. Aufteilung nach Zahlungswegen (BAR und EC-Cash, Kreditkarte etc.)
i. Trainingskeller
j. Freiwillig: ggf. grand totale mit auswerfen
k. Freiwillig: Datum/Uhrzeit des letzten Ausdrucks des vorherigen Z-Bons
Im Falle des fehlenden Ausdrucks eines Nullsummen-Z-Bon, ist es wichtig, das Zustandekommen der Tagessumme durch Kassenzettel nachweisen zu können und die Ursache zu vermerken (z.B. Stromausfall).
Die Aufbewahrung der Tagesendsummenbons alleine reicht jedoch nicht aus, da eine Einzelaufzeichnungspflicht besteht, siehe unter Zu 4).
Zu 2) Zählprotokoll
Das Kassenzählprotokoll ist eines der wichtigsten und meist vernachlässigten Elemente für eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung.
Der Kassenbestand ist täglich zu zählen und durch ein Zählprotokoll zu dokumentieren. Eine rein rechnerische Kassenbestandsermittlung ohne tatsächliche Geldzählung ist nicht zulässig.
Als Steuerberater empfehlen wir Ihnen, dass Sie als Unternehmer das Zählprotokoll nicht selbst sondern je nach Möglichkeit durch einen Ihrer Mitarbeiter erstellen lassen, da dieses als Drittbeweis nur schwer von dem Finanzamt angefochten werden kann (Unterschrift des Mitarbeiters nicht vergessen).
Unsere Steuerberater-Empfehlung: Geldzählmaschinen mit Bon-Drucker für ein paar EURO ersparen Ihnen viel Arbeit und bringen Ihnen Sicherheit.
Zählprotokoll vom: | ||
---|---|---|
Note/Münze | Anzahl | Betrag [in EURO] |
200 € | ||
100 € | ||
50 € | ||
20 € | ||
10 € | ||
5 € | ||
2 € | ||
1 € | ||
0,5 € | ||
0,2 € | ||
0,1 € | ||
0,05 € | ||
0,02 € | ||
0,01 € | ||
Kassentagesendbestand: | ||
Unterschrift: |
Ein Zählprotokoll (Auflistung vorhandener Geldscheine und Münzen) ist nicht erforderlich, jedoch angeraten.
Zu 3) Kassenbuch
Das Kassenbuch erfasst chronologisch alle Bargeldbewegungen pro Tag und weist einen Bargeldtagesanfangs- und Bargeldtagesendbestand aus. Das Kassenbuch soll den Bargeldbestand abbilden und den Vergleich von Soll- und Ist-Bestand ermöglichen (= Kassensturzfähigkeit).
Das Kassenbuch ist im Grunde genommen täglich zu führen (bei späten Schließungszeiten kann das Kassenbuch auch erst am nächsten Tag geschrieben werden).
Da Ihre Z-Bons nur die Tagesbareinnahmen dokumentieren, bedarf es zusätzlich eines Kassenbuches. Viele Kassensysteme verfügen leider nicht über eine Kassenbuchfunktion und verursachen somit für den Unternehmer Mehrarbeit.
Folgende Dinge sind im Kassenbuch zu vermerken:
a. Tagesbareinnahmen getrennt nach Umsatzsteuer (z.B. aus Z-Bon)
b. alle getätigten Barbetriebsausgaben des Tages
c. Privateinlagen (bitte Eigenbeleg erstellen)
d. Privatentnahmen (bitte Eigenbeleg erstellen)
e. Abgehender Geldtransit (Kassenentnahme zwecks Einzahlung auf dem betrieblichen Geschäftskonto)
f. Eingehender Geldtransit (Kasseneinzahlungen aus vorheriger Abhebung vom Geschäftskonto)
Nach Auffassung der Finanzverwaltung führt das Erfassen von unbaren Umsätzen (z.B. EC-Cash-Zahlungen) im Kassenbuch zu einem formellen Mangel der Buchführung. EC-Cash-Zahlungen sollten von daher nicht im Kassenbuch als durchlaufender Posten geführt werden.
Ab 2018 setzt das Finanzamt Kassenprüfer ein, die ohne vorherige Ankündigungen Kassenprüfungen
(Vollständigkeit der Kassenaufzeichnung und u.a. die Kassensturzfähigkeit) durchführen. Ist eine Kasse nicht kassensturzfähig, so darf das Finanzamt eine Sicherheitshinzuschätzung vornehmen, die zu hohen Steuernachzahlungen führt.
Bitte beachten Sie, dass der Kassentagesanfangs- und -endbestand niemals negativ sein kann (Kassenfehler!).
Bitte haben Sie bei Barbetriebsausgaben außerhalb des Hauses im Auge, dass Sie vor Barankauf regelmäßig eine Entnahme erfassen.
Alternativ zum Kassenbuch kann auch ein sogenannter Kassenbericht geführt werden. Dieser sollte nach Auffassung der Finanzverwaltung retrograd aufgebaut sein. Hinweise zum Kassenbericht finden Sie im nachstehenden Abschnitt.
Zu 4) Einzelquittungen/Kassenbons
Der Gesetzgeber hat eine Belegausgabepflicht für elektronische Kassensysteme ab dem 01.01.2020 eingeführt. Dies bedeutet, dass Sie ihren Kunden die Möglichkeit der Entgegennahme eines Kassenbons einräumen müssen. Bei der Zuverfügungstellung eines Papierbelegs reicht das Angebot zur Entgegennahme aus, wenn zuvor der Bon gedruckt wurde. Eine Pflicht zur Mitnahme des Belegs durch den Kunden besteht nicht. Es besteht keine Aufbewahrungspflicht für die nicht entgegengenommenen Bons. Eine Ausnahme von der Belegausgabepficht wurde seitens des Gesetzgebers vorgesehen, jedoch gehen wir als Steuerberater davon aus, dass Ausnahmegenehmigungen sehr selten vom Finanzamt erteilt werden.
Zu jedem Geldeingang und Geldausgang muss es einen separaten Beleg (ggf. Eigenbeleg) mit fortlaufender Nummer geben (Einzelaufzeichnungspflicht).
Das bedeutet nicht nur die Aufzeichnung des jeweiligen Geldbetrags pro Handelsgeschäft, sondern auch des Inhalts des Geschäfts und des Namens oder der Firma und der Anschrift des Vertragspartners (Identität).
Konkret sind grundsätzlich einzeln aufzuzeichnen:
- Identität des Käufers (Name, Firma, Anschrift)
- Inhalt des Bargeschäftes (eindeutige Bezeichnung der Ware oder der Dienstleistung)
- Anzahl bzw. Menge der verkauften Artikel/Dienstleistung
- Preis (Entgelt)
- Umsatzsteuersatz (7%, 19%, alternativ Hinweis auf Kleinunternehmer oder Umsatzsteuerbefreiung etc.)
- Zahlungsbetrag
- Zahlungsart (bar, unbar)
- Datum und Uhrzeit (von Beginn und) Ende des Geschäftsvorfalles
- Eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer
- Signaturzähler und Prüfwert (hierfür wird ein Kassensystem mit sogenanntem „Fiskalspeicher“ im Sinne der Kassensicherungsverordnung benötigt)
Eine Einzelaufzeichnung der Identität des Käufers im Einzelhandel ist aber unzumutbar und daher nicht erforderlich, wenn Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft werden.
Zum aktuellen Zeitpunkt müssen wir davon ausgehen, dass die branchenbezogenen Vereinfachungsvorschriften für die Einzelaufzeichnungspflicht beispielsweise für Supermärkte und Gastronomiebetriebe aufgrund der verbesserten technischen Möglichkeiten ab dem 01.01.2017 nicht mehr uneingeschränkt gelten, da durch die technischen Möglichkeiten der modernen Kassen jede Einzelbewegung einzeln aufgezeichnet werden kann.
Zum Beispiel: Einer Friseurin, die fast alle ihre Kunden beim Namen kennt und nach Terminvergabe arbeitet oder einem Bäckermeister, der bspw. eine Hochzeitstorte für 150€ verkauft, könnte die Einzelaufzeichnungspflicht zugemutet werden.
Elektronische Kassenbücher und Kassenberichte in Excel werden grundsätzlich infolge der Abänderbarkeit der Kasseneintragung nicht vom Finanzamt akzeptiert.
Die Nutzung einer excelbasierter Kassenaufzeichnungen ist dann zulässig, dass eine tägliche Festschreibung der Exceldaten erfolgt, die nachträgliche Änderungen zumindest nachvollziehbar machen.
Alleine auf das Änderungsdatum von Microsoft Excel abzustellen, wird regelmäßig nicht ausreichen. So ist im nachstehenden Beispiel nicht nachvollziehbar, ob und welche Änderungen zwischen dem 30.11.2018 und dem letzten Änderungsdatum am 21.12.2018 vorgenommen wurden.
2. Was muss ich bei der Archivierung über 10 Jahre beachten?
Die modernen Kassensysteme speichern die Daten elektronisch. Gespeichert heißt jedoch noch nicht archiviert (10 Jahresaufbewahrungsfrist!).
Was passiert bspw. im Falle einer Beschädigung oder eines Diebstahls Ihrer Kasse?
Sie speichern also die Kassendaten auf einer externen Festplatte oder einem USB-Stick? Wird mal Ihre Kasse ausgetauscht oder eine neue Software aufgespielt, dann kann das dazu führen, dass die gespeicherten Altdaten nicht mehr eingelesen werden können.
DATEV bietet seit 2017 die zusätzliche Möglichkeit die Kassendaten sicher und jederzeit auslesbar im DATEV Kassenarchiv online zu speichern. Bei Bedarf, sprechen Sie uns an.
Der Archivierungspflicht unterliegen alle vorstehenden Unterlagen und damit regelmäßig nicht nur die in elektronischer Form vorhandenen sondern auch physischen Unterlagen (z.B. handschriftliche Stornierungen).
Ausgedruckte Kassenberichte und Kassenbons auf Thermopapier bleichen aus und sind noch kurzer Zeit nicht mehr lesbar.
Wenn Sie Ihre Kassenbons aufkleben, kann bereits der Kontakt mit dem Klebstoff zur Unlesbarkeit führen.
Um eine Digitalisierung der Daten führt fast kein Weg mehr vorbei.
Dokumentationsgrundsätze und Aufbewahrungspflichten handschriftlicher Kassen (offene Kasse/ Ladenkasse) ...
Die Verantwortung zur ordnungsgemäßen Dokumentation und Archivierung (10 Jahresaufbewahrungsfrist!) liegt alleine bei Ihnen als Unternehmer und nicht bei Ihrem Steuerberater.
Folgende Dinge müssen Sie führen:
- Handschriftliches Kassenbuch/Kassenbericht
- Einzelbelege/Einzelquittungen
- Zählprotokoll
Ebenfalls sollten Sie freiwillig Ihre Preislisten, Rabatt- und Sonderaktionen sowie Speisekarten aufbewahren.
Gleiches gilt auch für Reservierungs- und Terminkalender (z.B. bei Gastronomen und Friseurbetrieben) sowie Wegwurf- und Verschrottungslisten nicht mehr verkaufsfähiger Waren und Lebensmittel.
Auch ausgestellte Bewirtungsbelege sind aufzubewahren.
Empfehlenswert aufzuheben sind auch die Schichtpläne, um bei Beanstandungen Rückschlüsse auf die tatsächlichen Verhältnisse ableiten zu können.
Zu 1a) handschriftliches Kassenbuch
Das Kassenbuch erfasst chronologisch alle Bargeldbewegungen pro Tag und weist einen Bargeldtagesanfangs- und Bargeldtagesendbestand aus. Das Kassenbuch soll den Bargeldbestand abbilden und den Vergleich von Soll- und Ist-Bestand ermöglichen (= Kassensturzfähigkeit).
Das Kassenbuch ist im Grunde genommen täglich zu führen bei späten Schließungszeiten kann das Kassenbuch auch erst am nächsten Tag geschrieben werden).
Ab 2018 wird das Finanzamt Kassenprüfer einsetzen, die ohne vorherige Ankündigung Kassenprüfungen (Vollständigkeit der Kassenaufzeichnung und u.a. die Kassensturzfähigkeit) durchführen. Ist eine Kasse nicht kassensturzfähig, so darf das Finanzamt eine Sicherheitshinzuschätzung vornehmen, die zu Steuernachzahlungen führt.
Kassenbücher gibt es in verschiedener Form als Vorlage im Einzelhandel. Beachten Sie aber, dass viele Vorlagen keine Spalte zur Dokumentation des täglichen Kassenanfangs- und Kassenendbestands vorsehen, so dass dieser anders (z.B. durch separaten Zeileneintrag) erfasst werden muss.
Auch die DATEV bietet mit DATEV KasseOnline eine internetbasierte Variante, die in die digitale Belegübergabe zum Steuerbüro und einem Online-Bankingprogramm eingebunden ist.
Die Aufbewahrung der einzelnen Kassenbuchblätter im festen Einband (Block) oder bei loser Führung durch unverwechselbare Drucknummerierung ist nicht zwingend erforderlich, wenn die einzelnen Blätter lose und nicht nummeriert in zeitlicher Reihenfolge übersichtlich abgelegt werden, jedoch empfehlenswert.
Das Kassenbuch beinhaltet folgende Geschäftsvorfälle:
a. Alle Einzeltagesbareinnahmen oder Summe der Tagesbareinnahmen gemäß Kassenbericht (getrennt nach Umsatzsteuer, sofern kein Kleinunternehmer)
b. alle getätigten Barbetriebsausgaben des Tages
c. Privateinlagen des Tages (bitte Eigenbeleg erstellen)
d. Privatentnahmen des Tages (bitte Eigenbeleg erstellen)
e. Abgehender Geldtransit des Tages (Kassenentnahme zwecks Einzahlung auf dem betrieblichen Geschäftskonto)
f. Eingehender Geldtransit des Tages (Kasseneinzahlungen aus vorheriger Abhebung vom Geschäftskonto)
Bitte beachten Sie, dass der Kassentagesanfangs- und -endbestand niemals negativ sein kann (Kassenfehler!).
Bitte haben Sie bei Barbetriebsausgaben außerhalb des Hauses im Auge, dass Sie vor Barankauf regelmäßig eine Entnahme erfassen.
Zu 1b) handschriftliches Kassenbericht
Anstelle eines Kassenbuches kann auch ein Kassenbericht geführt werden. Beachten Sie jedoch hierbei, dass das Finanzamt nur den sogenannten retrograden Kassenbericht akzeptiert.
Retrograd bedeutet im Prinzip, dass der Kassenbericht als erstes mit dem Kassenbestand am Ende des Geschäftstages beginnt.
Nachstehend ein Beispiel eines Kassenberichts:
Kassenbericht-Nr.: | Kassenbericht vom: | (Angaben in EURO) |
---|---|---|
Kassenbestand bei Geschäftsschluss | ||
Ausgaben des Tages | ||
1. Auszahlungen für Wareneinkäufe und Warennebenkosten (z.B. Porto, Verpackung, Nachnahmegebühr) | ||
2. Sonstige Betriebsausgaben | ||
3. Privatentnahmen | ||
4. Geldtransit vom Geschäftsbankkonto | ||
Zwischensumme 1. bis 4. | ||
Abzüglich Kassenbestand des Vortages | ||
= Kassenbargeldeingang | ||
5. Abzüglich Privatentnahmen | ||
6. Abzüglich Geldtransit zum Geschäftsbankkonto | ||
= Bargeldeinnahmen (Tageslosung) | ||
Kundenanzahl: |
Wird eine offene Ladenkasse geführt und besteht keine Einzelaufzeichnungspflicht, müssen Sie nach Auffassung des Finanzamtes zwingend einen retrograden aufgebauten Kassenbericht verwenden.
Nutzen Sie eine elektronische Kasse, kann anstelle eines retrograd aufgebauten auch ein progressiv aufgebauter Kassenbericht (Kassenendbestand steht am Ende des Kassenberichtes) verwendet werden.
Zu 2) Einzelbelege/Einzelquittungen
Neben der Pflicht zum Führen eines Kassenbuchs besteht auch für handschriftliche Kassen eine Pflicht zur Einzelaufzeichnung. Dies gilt nicht nur für Bilanzierer sondern auch für Einnahmenüberschussrechner.
Im Gegensatz zu elektronischen Kassen besteht aktuell keine Belegausgabepflicht an die Kunden bei Betrieben, die Ihre Kassenaufzeichnungen als handschriftliche Kassen führen.
Dies bedeutet, dass für jede Bargeldbewegung ein fortlaufend nummerierter Beleg vorhanden sein muss. Zu jedem Geldeingang und Geldausgang, jeder Privatentnahme und Privateinlage muss es einen separaten Beleg (ggf. Eigenbeleg) geben (Einzelaufzeichnungspflicht). Liegen bei einer offenen Ladenkasse keine Einzelaufzeichnungen vor, so ersetzt ein Kassenbuch nicht den retrograden Kassenbericht (Es muss folglich zwingend ein entsprechender Kassenbericht geführt werden).
Die Einzelaufzeichnungspflicht umfasst grundsätzlich das tägliche Aufzeichnen der in Geld bestehenden Gegenleistung, den Inhalt des Geschäfts und den Namen des Vertragspartners, insbesondere aber das Aufzeichnen
- der verkauften Artikel mit eindeutiger Bezeichnung und Menge/Anzahl
- des Einzelverkaufspreises
- des zugehörigen Umsatzsteuertarifs und -betrags
- eventuell vereinbarter Preisminderungen
- der Zahlungsart
- des Zeitpunkts des Umsatzes.
Auch wenn es vorgefertigte Quittungsblöcke gibt, bedeutet dies für die Praxis eine erhebliche Mehrarbeit, die Quittungen mit fortlaufenden Nummern und Name und Anschrift des Geschäftspartners und Inhalt des Geschäfts zu erfassen.
Eine Einzelaufzeichnung der Betriebsbareinnahmen im Einzelhandel ist aber unzumutbar und daher nicht erforderlich, wenn Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft werden.
Zum aktuellen Zeitpunkt müssen wir davon ausgehen, dass die branchenbezogenen Vereinfachungsvorschriften für die Einzelaufzeichnungspflicht beispielsweise für Supermärkte und Gastronomiebetriebe aufgrund der verbesserten technischen Möglichkeiten nicht mehr uneingeschränkt gelten, da durch die technischen Möglichkeiten der modernen Kassen jede Einzelbewegung einzeln aufgezeichnet werden kann.
Wenn der Geschäftsbetrieb auf eine Vielzahl von Kunden ausgerichtet ist und sich der Kundenkontakt auf die Bestellung und den Bezahlvorgang beschränkt (z.B. Gaststätte) kann auf die Aufzeichnung des Namen des Vertragspartners verzichtet werden.
Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt für jeden Dienstleister. Zum Beispiel: Eine Friseurin, die fast alle ihre Kunden beim Namen kennt und nach Terminvergabe arbeitet oder ein Bäckermeister, der bspw. eine Hochzeitstorte für 150€ verkauft, sollte den Namen des Vertragspartners im Rahmen der Einzelaufzeichnungspflicht aufzeichnen.
Händische Kassenaufzeichnungen in Excel werden grundsätzlich infolge der Abänderbarkeit der Kasseneintragung nicht vom Finanzamt akzeptiert.
Ebenfalls sollten Sie freiwillig Ihre Preislisten, Rabatt- und Sonderaktionen sowie Speisekarten aufbewahren.
Gleiches gilt auch für Reservierungs- und Terminkalender (z.B. bei Gastronomen und Friseurbetrieben) sowie Wegwurf- und Verschrottungslisten nicht mehr verkaufsfähiger Waren und Lebensmittel.
Auch ausgestellte Bewirtungsbelege sind aufzubewahren. Empfehlenswert aufzuheben sind auch die Schichtpläne, um bei Beanstandungen Rückschlüsse über die tatsächlichen Verhältnisse ableiten zu können.
Zu 3) Zählprotokolle
Neben dem Kassenbuch oder Kassenbericht ist das Kassenzählprotokoll das wichtigste Element für eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung.
Der Kassenbestand ist täglich zu zählen und durch ein Zählprotokoll zu dokumentieren. Eine rein rechnerische Kassenbestandsermittlung ohne tatsächliche Geldzählung ist nicht zulässig.
Als Steuerberater empfehlen wir Ihnen, dass Sie als Unternehmer das Zählprotokoll nicht selbst sondern je nach Möglichkeit durch einen Ihrer Mitarbeiter erstellen lassen, da dieses als Drittbeweis nur schwer von dem Finanzamt angefochten werden kann (Unterschrift des Mitarbeiters nicht vergessen).
Nachstehend ein Beispiel eines Zählprotokolls:
Zählprotokoll vom: | ||
---|---|---|
Note/Münze | Anzahl | Betrag [in EURO] |
200 € | ||
100 € | ||
50 € | ||
20 € | ||
10 € | ||
5 € | ||
2 € | ||
1 € | ||
0,5 € | ||
0,2 € | ||
0,1 € | ||
0,05 € | ||
0,02 € | ||
0,01 € | ||
Kassentagesendbestand: | ||
Unterschrift: |
Ein Zählprotokoll (Auflistung vorhandener Geldscheine und Münzen) ist nicht erforderlich, jedoch angeraten.
Unsere Steuerberater-Empfehlung: Geldzählmaschinen mit Bon-Drucker für ein paar EURO ersparen Ihnen viel Arbeit und bringen Ihnen Sicherheit.
Ein Kassenbericht, der die Summe der Tageseinnahmen durch Zählung zusammen erfasst, ersetzt nicht ein Zählprotokoll, so der BFH, was zwar unlogisch erscheint, aber geltendes Recht darstellt.
Was muss ich aufbewahren?
Die Ordnungsvorschriften des § 147 AO regelt die für den Beweiszweck der Buchführung unerlässliche Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen.
Danach müssen Sie folgende Unterlagen aufbewahren:
- das Kassenbuch,
- das Zählprotokoll
- ggf. vorhandene Kassenberichte
- belegmäßig alle Einzelbewegungen (Kassenbons, Kassenquittungen, Eigenbelege)
- Hintergrundinformationen zu allen Kassenfehlbeständen/-differenzen
- Trinkgelder des Unternehmers (nicht der Angestellten)
- freiwillig bitte aufbewahren:
- Preislisten, Rabattaktionen und Speisekarten
- Reservierungs- und Terminkalender
- Wegwurf- und Verschrottungslisten nicht mehr verkaufsfähiger Waren und Lebensmittel
- Bewirtungsbelege
Die vorstehenden Dinge sind zu dokumentieren und 10 Jahre aufzubewahren.
Um eine Digitalisierung der Daten führt aus Sicherheitsgründen fast kein Weg mehr vorbei.