Kinderbetreuungskosten als Kosten der „privaten Lebensführung“?

Kinderbetreuungskosten als Kosten der „privaten Lebensführung“ oder steuerlich absetzbare Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben ?

Bislang galten Kinderbetreuungskosten als nicht absetzbare Kosten der privaten Lebensführung, die nur ausnahmsweise im beschränkten Umfang abzugsfähig waren.

Seit dem Veranlagungszeitraum 2002 ist so beispielsweise ein Freibetrag je Kind und Elternteil für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf i.H.v. jährlich € 1.080 (2.160 € für beide Eltern) abzugsfähig (§ 32 Abs. 4 Nr. 3 EstG).

Daneben können (nach § 33 c EStG) Kinderbetreuungskosten eines Kindes bis 14 Jahre mit maximal 750 € pro Elternteil und Jahr (1.500 € für beide Eltern) als „außergewöhnliche“ Belastung berücksichtigt werden, soweit sie 774 € (1.548 € für beide Eltern) übersteigen.

Im Klartext bedeutet dies für bezahlte Kinderbetreuungskosten i.H.v. 3.048 €/Jahr 254 €/Monat 100 %
können steuerlich geltend gemacht werden mit 1.500 €/Jahr 125 €/Monat
wirken sich bei einem Steuersatz z.B. von 25% in "barar Münze" aus mit 375 €/Jahr 31 €/Monat 12%



Jede berufstätige Mutter weiß, dass es nicht nur organisatorisch aufwendig ist, die Kinder – auch im Krankheitsfall – optimal betreut zu wissen, sondern auch finanziell oft an die Grenzen geht.

Als eine praktische Lösung bietet sich hier als Alternative zum Hort oder Tagesmutter der Einsatz eines Au-Pair-Mädchens an.

Dieses lebt mit in der Familie und betreut Kinder und Haushalt bis zu 30 Std. in der Woche.

Als Aufwendungsersatz hierfür erhält es - neben der Freistellung für den Deutschunterricht und freier Kost und Logis - Taschengeld, Krankenversicherung und Monatskarte für ÖPNV.

Taschengeld 205,00 €
Krankenversicherung ca. 35,00 €
ÖPNV 35,00 €
freie Kost u. Logis (Sachbezug) 385,60 €
Monatliche Kosten 660,60 €
Pro Jahr sind das 7.927,20 €