Lohn­steuerliche Behandlung der Überlassung von Fahrrädern, Pedelec bzw. E-Bikes an Arbeit­nehmer (inkl. Leasing- und Finanzierungs­modelle)

Die Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern, Pedelec bzw. E-Bikes an Arbeitnehmer führt nach Auffassung der Finanzverwaltung zur Privat­nutzungs­besteuerung des geldwerten Vorteils.

Dabei kommt, wie bei Dienstwagen, die 1%-Regel zur Anwendung, d.h. für jeden Monat wird das Gehalt fiktiv um 1% der auf 100 € abgerundeten unverbindlichen Brutto-Preis­empfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers erhöht.

Faktisch wird es dem Finanzamt jedoch schwer fallen die Preis­empfehlung der vielen Fahrrad­hersteller bei jährlichem Modell­wechsel zu ermitteln, wodurch in der Praxis vermehrt der tatsächliche Kaufpreis als Bemessungs­grundlage für die 1% zu Grunde gelegt wird.

Feste Anbauteile, wie Tacho/Navigations­systeme sind in die Bemessungs­grundlage ein­zubeziehen. Andere nicht verbundene Zubehör­teile, wie z.B. ein Schloss, hingegen nicht.

Beträgt der Kaufpreis (= Preisempfehlung) für ein (Elektro-)Fahrrad 1.450€, so beträgt der monatlich mehr zu versteuern Betrag 140€. Auf die 140€ zahlen Sie Lohnsteuer in Höhe Ihres individuellen Einkommen­steuer­satz und auch grundsätzlich Sozial­versicherungs­abgaben.

Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber das (Elektro-)Fahrrad kauft, finanziert oder least.

Nur für den Fall, dass

  1. der Arbeit­geber arbeitsrechtlich durch eine Vereinbarung dem Arbeit­nehmer das Nutzungs­recht überlässt und
  2. der Arbeit­nehmer wirtschaftlich die Kosten für das Fahrrad im Innen­verhältnis zum Arbeit­geber trägt und
  3. auch die Pflicht zur Instand­setzung und das Risiko bei Verlust beim Arbeitnehmer liegt,

ist keine 1%-Regel anzuwenden.

Ist ein Elektro-Fahrrad verkehrs­rechtlich als Kraft­fahrzeug zugelassen, weil es schneller als 25 Km/h mit Elektro-Antrieb fahren kann, erhöht sich der monatliche 1%-Wert um monatlich 0,03% pro Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte oder ggf. zuzüglich 0,002% pro Entfernungskilometer für jede tatsächliche Familien­heimfahrt.

Die 44€-Sach­bezugs­grenze kommt leider nicht zur Anwendung.

Theoretisch wäre auch die Fahrten­buch­methode zur Ermittlung des geldwerten Vorteils bei einer betrieblichen Nutzung von größer 50% denkbar, jedoch dürfte dies praktisch auf Grund des Verwaltungs­aufwandes kaum umsetzbar sein.

Steuerberater-Fazit: Aufgrund der relativ hohen Besteuerung über die 1%-Regel dürfte die Überlassung von Fahrrädern an Arbeitnehmer überwiegend nur für Arbeitnehmer mit geringen Einkünften interessant sein. Besserverdiener mit hohen Steuersätzen werden sich tendenziell weiter die Fahrräder selber kaufen. Die aktuelle Regelung zur Besteuerung von Elektro-Fahrrädern zeigt einmal mehr, wie schwer sich der Gesetzesgeber tut, wirkliche umweltfreundliche Regelungen steuer­begünstigt zu schaffen.

Handelsblatt - Beste Steuerberater 2019/20