Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung von Fahrrädern, Pedelec bzw. E-Bikes an Arbeitnehmer (inkl. Leasing- und Finanzierungsmodelle)
Die Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern, Pedelec bzw. E-Bikes an Arbeitnehmer führt nach Auffassung der Finanzverwaltung zur Privatnutzungsbesteuerung des geldwerten Vorteils.
Dabei kommt, wie bei Dienstwagen, die 1%-Regel zur Anwendung, d.h. für jeden Monat wird das Gehalt fiktiv um 1% der auf 100 € abgerundeten unverbindlichen Brutto-Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers erhöht.
Faktisch wird es dem Finanzamt jedoch schwer fallen die Preisempfehlung der vielen Fahrradhersteller bei jährlichem Modellwechsel zu ermitteln, wodurch in der Praxis vermehrt der tatsächliche Kaufpreis als Bemessungsgrundlage für die 1% zu Grunde gelegt wird.
Feste Anbauteile, wie Tacho/Navigationssysteme sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Andere nicht verbundene Zubehörteile, wie z.B. ein Schloss, hingegen nicht.
Beträgt der Kaufpreis (= Preisempfehlung) für ein (Elektro-)Fahrrad 1.450€, so beträgt der monatlich mehr zu versteuern Betrag 140€. Auf die 140€ zahlen Sie Lohnsteuer in Höhe Ihres individuellen Einkommensteuersatz und auch grundsätzlich Sozialversicherungsabgaben.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber das (Elektro-)Fahrrad kauft, finanziert oder least.
Nur für den Fall, dass
- der Arbeitgeber arbeitsrechtlich durch eine Vereinbarung dem Arbeitnehmer das Nutzungsrecht überlässt und
- der Arbeitnehmer wirtschaftlich die Kosten für das Fahrrad im Innenverhältnis zum Arbeitgeber trägt und
- auch die Pflicht zur Instandsetzung und das Risiko bei Verlust beim Arbeitnehmer liegt,
ist keine 1%-Regel anzuwenden.
Ist ein Elektro-Fahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug zugelassen, weil es schneller als 25 Km/h mit Elektro-Antrieb fahren kann, erhöht sich der monatliche 1%-Wert um monatlich 0,03% pro Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte oder ggf. zuzüglich 0,002% pro Entfernungskilometer für jede tatsächliche Familienheimfahrt.
Die 44€-Sachbezugsgrenze kommt leider nicht zur Anwendung.
Theoretisch wäre auch die Fahrtenbuchmethode zur Ermittlung des geldwerten Vorteils bei einer betrieblichen Nutzung von größer 50% denkbar, jedoch dürfte dies praktisch auf Grund des Verwaltungsaufwandes kaum umsetzbar sein.
Steuerberater-Fazit: Aufgrund der relativ hohen Besteuerung über die 1%-Regel dürfte die Überlassung von Fahrrädern an Arbeitnehmer überwiegend nur für Arbeitnehmer mit geringen Einkünften interessant sein. Besserverdiener mit hohen Steuersätzen werden sich tendenziell weiter die Fahrräder selber kaufen. Die aktuelle Regelung zur Besteuerung von Elektro-Fahrrädern zeigt einmal mehr, wie schwer sich der Gesetzesgeber tut, wirkliche umweltfreundliche Regelungen steuerbegünstigt zu schaffen.