Mindestlohn – Was müssen Sie beachten?
Ab dem 01.01.2024 erhöht sich für alle Branchen und für alle tätigen Beschäftigten der flächendeckende gesetzliche Brutto-Mindestlohn auf 12,41 EUR pro Zeitstunde (§ 1 Abs. 2 Mindestlohngesetz – MiLoG). Eine weitere Erhöhung erfolgt ab dem 01.07.2024 auf 12,82 EUR pro Zeitstunde.
Der Brutto-Mindestlohn gibt einen allgemeinen Grundlohn vor, der als solcher die unterste Grenze für die Entlohnung bildet. Vergütungsabreden, die den Mindestlohn unterschreiten, sind unwirksam (§ 134 BGB). An ihre Stelle tritt § 612 BGB, der besagt, dass die im betreffenden Wirtschaftsgebiet für eine vergleichbare Tätigkeit üblicherweise gezahlte Vergütung als vereinbart anzusehen ist, die weit über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen kann.
Minijobber, die im gewerblichen Bereich oder im Privathaushalt über das Haushaltsscheck- Verfahren tätig sind, fallen ebenfalls unter das Mindestlohngesetz.
Für Welche Beschäftigte gibt es Ausnahmen (§ 22 MiLoG)? ...
Jugendliche unter 18 Jahre Auszubildende (auch über 18-jährige) Ehrenamtliche Tätigkeit Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum nach Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung leisten. Praktikanten, die ein Orientierungs-Praktikum von bis zu drei Monaten vor einer Berufsausbildung oder einem Studium leisten. Praktikanten, die ein Praktikum von bis zu 3 Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten. Geht ein derartiges Praktikum über 3 Monate hinaus, muss ab dem 4. Monat Mindestlohn gezahlt werden. Nach Abschluss der Ausbildung oder des Studiums gilt der Mindestlohn grundsätzlich auch für Praktikanten - es sei denn, sie wollten in einem anderen als dem bis dahin erlernten Beruf ihre beruflichen Kenntnisse vertiefen. Wer nach mindestens 12-monatiger Arbeitslosigkeit einen neuen Arbeitsplatz bekommt, hat in den ersten 6 Monaten ebenfalls keinen Anspruch auf den Mindestlohn.
Für welche Branchen gelten schon vorher Mindestlöhne laut Tarifvertrag? ...
- Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (Zeitarbeit)
- Bauhauptgewerbe
- Aus- und Weiterbildung
- Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken
- Dachdeckerhandwerk
- Elektrohandwerk (Montage)
- Fleischwirtschaft
- Friseurhandwerk
- Gebäudereinigung
- Gerüstbauerhandwerk
- Maler und Lackiererhandwerk
- Pflegebranche
- Schornsteinfeger
- Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
- Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft
Folgen des Mindestlohnes ...
Muss Ihr Unternehmen keinen Mindestlohn nach einem Tarifvertrag zahlen, gilt für alle Mitarbeiter Ihres Unternehmens der Mindestlohn.
Der Mindestlohn ist zur Zahlung fällig zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit oder spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde (§ 2 Abs. 1 MiLoG).
Wenn ein Arbeitszeitkonto existiert, kann ein Ausgleich für über die vertragliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit innerhalb von 12 Monaten entweder durch Freizeitgewährung oder durch Zahlung des Mindestlohns durchgeführt werden (§ 2 Abs. 2 MiLoG). Eine Ausgleichspflicht besteht aber nur, soweit der Anspruch auf den Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden nach § 1 Abs. 1 MiLoG nicht bereits durch Zahlung des verstetigten Arbeitsentgelts erfüllt ist. Durch diese Regelung wird klargestellt, dass Arbeitgeber die Sonderregelung des MiLoG nur beachten müssen, wenn wegen der Überstunden der gesetzliche Mindestlohn unterschritten würde.
Die Kontrolle über die Einhaltung des Mindestlohnes obliegt der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Bundeszollverwaltung (§ 14 MiLoG).
Es drohen Geldbußen bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz (§ 21 MiLoG) ...
Bei Nichtzahlung oder nicht rechtzeitiger Zahlung des Mindestlohns kann ein Bußgeld von bis zu 500.000 EUR verhängt werden (§ 21 Abs. 1 Nr. 9 iVm Abs. 3 MiLoG) Die Verletzung von Mitwirkungspflichten, Verstöße gegen die Pflicht zur Erstellung von Arbeitszeitaufzeichnungen oder Meldeverstöße können mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 EUR geahndet werden (§ 21 Abs. Nrn. 1 - 8 iVm Abs. 3 MiLoG)
Wer mit einer Geldbuße von mind. 2.500 EUR belegt worden ist, kann von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden (§ 19 Abs. 1 MiLoG).
Wann erfolgt eine Anpassung der Mindestlöhne? ...
Die Mindestlohnkommission hat alle zwei Jahre über Anpassungen der Höhe des Mindestlohns zu beschließen (§ 9 Abs. 1 MiLoG).
Eine weitere Erhöhung ist bereits für den 01.01.2025 festgelegt, zu diesem Zeitpunkt wird der Mindestlohn auf 12,82 EUR pro Zeitstunde angehoben.
Was gilt es bei Minijobbern und Mindestlohn zu beachten? ...
Seit Oktober 2022 ist die Minijob-Grenze dynamisch und an den gesetzlichen Mindestlohn gebunden. Das bedeutet, dass sich die Verdienstgrenze immer dann erhöht, wenn der Mindestlohn ansteigt. Mit der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,41 EUR pro Stunde wurde die Minijob-Grenze ab dem 01.01.2024 entsprechend auf 538 EUR im Monat angehoben.
Im Jahr 2025 steigt der Mindestlohn auf 12,82 EUR, wodurch die Minijob-Grenze dann bei 556 EUR im Monat liegt.
Besondere Beachtung verdienen die Konsequenzen bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze bei Minijobbern:
Da das nicht nur gelegentliche Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze von 538,00 EUR im Monat grundsätzlich vom Tage des Überschreitens an dazu führt, dass keine geringfügige Beschäftigung (Minijob) mehr vorliegt, wird in den Fällen, ist eine regelmäßige Prüfung von Stundenlohn und vereinbarter wöchentlicher Arbeitszeit ratsam. Wird, die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, löst dies die Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung aus. Der Arbeitgeber kann damit nicht mehr die pauschale Beitragsleistung zur Kranken- und Rentenversicherung sowie die Lohnsteuerpauschalierung mit 2 % in Anspruch nehmen.
Neue Aufzeichnungspflichten wurden für folgende Personengruppen eingeführt (§ 17 MiLoG):
Minijobber (Ausnahme: im Privathaushalt) kurzfristig Beschäftigte iSd § 8 Abs. 1 SGB IV Arbeitnehmer in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftszweigen; das sind:
- Baugewerbe,
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
- Personenbeförderungsgewerbe,
- Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
- Schaustellergewerbe
- Unternehmen der Forstwirtschaft,
- Gebäudereinigungsgewerbe,
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
- Fleischwirtschaft
- Die Aufzeichnungen von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags erfolgen. Sie sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren.
Wie müssen Sie nun tätig werden? ...
Bitte prüfen Sie Ihre Stundenlohnempfänger und Gehaltsempfänger (auch Arbeitnehmer in der Gleitzone) und teilen Sie uns (sofern wir Ihre Lohnabrechnungen erstellen) bzw. der lohnabrechnenden Stelle ggf. Änderungen der wöchentlichen Arbeitszeiten und/oder der Entgelte mit.
Was genau als Mindestlohnbestandteil gewertet wird, ist mangels genauer gesetzlicher Definition nicht leicht zu beantworten. So sind beispielsweise die Nachtzuschläge wiederum nicht mindestlohnfähig hingegen die Sonn- und Feiertagszuschläge schon und gelten als Mindestlohnbestandteil. Als Steuerberater empfehlen wir Ihnen sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zu beraten zu lassen, um die Einhaltung des Mindestlohn zu gewährleisten.
Bei Gehaltsempfängern, die eine Monatsarbeitszeit von 173,33 Stunden (40 Wochenstunden mal 13 Wochen dividiert durch 3 Monate) haben, ergibt sich ein Mindest-Brutto-Gehalt ab den 01.01.2024 von 2.151,03 EUR bzw. ab dem 01.07.20242 von 2.222,09 EUR (die Berechnung der Monatsarbeitszeit kann unterschiedlich erfolgen).
Sollte im Arbeitsvertrag ein Stundenlohn von weniger als dem gesetzlichen Mindestlohn vereinbart worden sein, muss der Arbeitsvertrag angepasst werden. Der Faktor einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit spielt ebenfalls eine Rolle, ohne dass ein Stundenlohn vereinbart ist.
Die Arbeitszeit bei geringfügig Beschäftigten darf ab dem 01.01.2024 nicht mehr 43,35 Stunden monatlich überschreiten.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat entschieden, dass Arbeitgeber seit 01.08.2015 nicht mehr zur Erstellung, Aufbewahrung und Bereithaltung der Stundenaufzeichnungen verpflichtet sind. Das gilt aber nur dann, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers 2.879€ brutto übersteigt und für die letzten zwölf Monate gezahlt wurde. Ab einem Monatsgehalt von 4.319€ entfällt die Dokumentationspflicht der Arbeitszeiten unabhängig von der vorstehenden 12 Monatsregel.
Die Aufzeichnungspflicht entfällt zudem für alle Familienangehörigen, die im Betrieb des Arbeitgebers mitarbeiten.
Sollten Sie noch Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne als Steuerberater aus Kassel zur Verfügung.