Mindestlohn – Was müssen Sie beachten?

Ab dem 01.01.2024 erhöht sich für alle Branchen und für alle tätigen Beschäftigten der flächendeckende gesetzliche Brutto-Mindestlohn auf 12,41 EUR pro Zeitstunde (§ 1 Abs. 2 Mindestlohngesetz – MiLoG). Eine weitere Erhöhung erfolgt ab dem 01.07.2024 auf 12,82 EUR pro Zeitstunde.

Der Brutto-Mindestlohn gibt einen allgemeinen Grundlohn vor, der als solcher die unterste Grenze für die Entlohnung bildet. Vergütungsabreden, die den Mindestlohn unterschreiten, sind unwirksam (§ 134 BGB). An ihre Stelle tritt § 612 BGB, der besagt, dass die im betreffenden Wirtschaftsgebiet für eine vergleichbare Tätigkeit üblicherweise gezahlte Vergütung als vereinbart anzusehen ist, die weit über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen kann.

Minijobber, die im gewerblichen Bereich oder im Privathaushalt über das Haushaltsscheck- Verfahren tätig sind, fallen ebenfalls unter das Mindestlohngesetz.

Für Welche Beschäftigte gibt es Ausnahmen (§ 22 MiLoG)? ...

Jugendliche unter 18 Jahre Auszubildende (auch über 18-jährige) Ehren­amtliche Tätigkeit Prak­tikanten, die ein Pflichtpraktikum nach Schul-, Ausbildungs- oder Studien­ordnung leisten. Praktikanten, die ein Orientierungs-Praktikum von bis zu drei Monaten vor einer Berufs­aus­bildung oder einem Studium leisten. Praktikanten, die ein Praktikum von bis zu 3 Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hoch­schul­ausbildung leisten. Geht ein derartiges Prak­tikum über 3 Monate hinaus, muss ab dem 4. Monat Mindest­lohn gezahlt werden. Nach Abschluss der Ausbildung oder des Studiums gilt der Mindest­lohn grundsätzlich auch für Praktikanten - es sei denn, sie wollten in einem anderen als dem bis dahin erlernten Beruf ihre beruflichen Kenntnisse vertiefen. Wer nach mindestens 12-monatiger Arbeits­losigkeit einen neuen Arbeitsplatz bekommt, hat in den ersten 6 Monaten ebenfalls keinen Anspruch auf den Mindestlohn.

Für welche Branchen gelten schon vorher Mindestlöhne laut Tarifvertrag? ...

  1. Abfall­wirtschaft einschließlich Straßen­reinigung und Winter­dienst
  2. Arbeit­nehmerüberlassungsgesetz (Zeitarbeit)
  3. Bau­haupt­gewerbe
  4. Aus- und Weiterbildung
  5. Berg­bau­spezial­arbeiten auf Stein­kohle­berg­werken
  6. Dach­decker­handwerk
  7. Elektro­handwerk (Montage)
  8. Fleisch­wirtschaft
  9. Friseur­handwerk
  10. Gebäudereinigung
  11. Gerüst­bauer­handwerk
  12. Maler und Lackierer­handwerk
  13. Pflegebranche
  14. Schorn­stein­feger
  15. Steinmetz- und Stein­bildhauer­handwerk
  16. Wäscherei­dienst­leistungen im Objekt­kunden­geschäft

Folgen des Mindestlohnes ...

Muss Ihr Unternehmen keinen Mindestlohn nach einem Tarif­vertrag zahlen, gilt für alle Mit­arbeiter Ihres Unter­nehmens der Mindestlohn.
Der Mindest­lohn ist zur Zahlung fällig zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit oder spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeits­leistung erbracht wurde (§ 2 Abs. 1 MiLoG).

Wenn ein Arbeits­zeit­konto existiert, kann ein Ausgleich für über die ver­tragliche Arbeits­zeit hinausgehende Arbeit innerhalb von 12 Monaten entweder durch Frei­zeit­gewährung oder durch Zahlung des Mindest­lohns durchgeführt werden (§ 2 Abs. 2 MiLoG). Eine Aus­gleichs­pflicht besteht aber nur, soweit der Anspruch auf den Mindestlohn für die geleisteten Arbeits­stunden nach § 1 Abs. 1 MiLoG nicht bereits durch Zahlung des verstetigten Arbeits­entgelts erfüllt ist. Durch diese Regelung wird klargestellt, dass Arbeitgeber die Sonder­regelung des MiLoG nur beachten müssen, wenn wegen der Überstunden der gesetzliche Mindestlohn unterschritten würde.

Die Kontrolle über die Einhaltung des Mindestlohnes obliegt der Finanz­kontrolle Schwarz­arbeit der Bundes­zoll­verwaltung (§ 14 MiLoG).

Es drohen Geldbußen bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz (§ 21 MiLoG) ...

Bei Nichtzahlung oder nicht rechtzeitiger Zahlung des Mindest­lohns kann ein Bußgeld von bis zu 500.000 EUR verhängt werden (§ 21 Abs. 1 Nr. 9 iVm Abs. 3 MiLoG) Die Verletzung von Mit­wirkungs­pflichten, Verstöße gegen die Pflicht zur Er­stellung von Arbeits­zeit­auf­zeichnungen oder Melde­verstöße können mit einer Geld­buße von bis zu 30.000 EUR geahndet werden (§ 21 Abs. Nrn. 1 - 8 iVm Abs. 3 MiLoG)

Wer mit einer Geld­buße von mind. 2.500 EUR belegt worden ist, kann von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden (§ 19 Abs. 1 MiLoG).

Wann erfolgt eine Anpassung der Mindestlöhne? ...

Die Mindestlohnkommission hat alle zwei Jahre über Anpassungen der Höhe des Mindestlohns zu beschließen (§ 9 Abs. 1 MiLoG).

Eine weitere Erhöhung ist bereits für den 01.01.2025 festgelegt, zu diesem Zeitpunkt wird der Mindestlohn auf 12,82 EUR pro Zeitstunde angehoben.

Was gilt es bei Minijobbern und Mindestlohn zu beachten? ...

Seit Oktober 2022 ist die Minijob-Grenze dynamisch und an den gesetzlichen Mindestlohn gebunden. Das bedeutet, dass sich die Verdienstgrenze immer dann erhöht, wenn der Mindestlohn ansteigt. Mit der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,41 EUR pro Stunde wurde die Minijob-Grenze ab dem 01.01.2024 entsprechend auf 538 EUR im Monat angehoben.

Im Jahr 2025 steigt der Mindestlohn auf 12,82 EUR, wodurch die Minijob-Grenze dann bei 556 EUR im Monat liegt.

Besondere Beachtung verdienen die Konsequenzen bei Überschreitung der Gering­fügigkeits­grenze bei Minijobbern:

Da das nicht nur gelegentliche Überschreiten der Arbeits­entgelt­grenze von 538,00 EUR im Monat grundsätzlich vom Tage des Über­schreitens an dazu führt, dass keine geringfügige Beschäftigung (Minijob) mehr vorliegt, wird in den Fällen, ist eine regelmäßige Prüfung von Stundenlohn und vereinbarter wöchentlicher Arbeitszeit ratsam. Wird, die Gering­fügigkeits­grenze über­schritten, löst dies die Versicherungs­pflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung aus. Der Arbeit­geber kann damit nicht mehr die pauschale Beitragsleistung zur Kranken- und Renten­versicherung sowie die Lohn­steuer­pauschal­ierung mit 2 % in Anspruch nehmen.

Neue Aufzeichnungs­pflichten wurden für folgende Personen­gruppen eingeführt (§ 17 MiLoG):
Mini­jobber (Ausnahme: im Privathaushalt) kurz­fristig Beschäftigte iSd § 8 Abs. 1 SGB IV Arbeitnehmer in den in § 2a des Schwarz­arbeits­bekämpfungs­gesetzes genannten Wirtschafts­zweigen; das sind:

  1. Baugewerbe,
  2. Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  3. Personenbeförderungsgewerbe,
  4. Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
  5. Schaustellergewerbe
  6. Unternehmen der Forstwirtschaft,
  7. Gebäudereinigungsgewerbe,
  8. Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  9. Fleischwirtschaft
  10. Die Auf­zeichnungen von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeit­sleistung folgenden Kalender­tags erfolgen. Sie sind mindestens 2 Jahre auf­zubewahren.

Wie müssen Sie nun tätig werden? ...

Bitte prüfen Sie Ihre Stunden­lohn­empfänger und Gehalts­empfänger (auch Arbeit­nehmer in der Gleit­zone) und teilen Sie uns (sofern wir Ihre Lohnabrechnungen erstellen) bzw. der lohn­abrechnend­en Stelle ggf. Änderungen der wöchentlichen Arbeits­zeiten und/oder der Entgelte mit.

Was genau als Mindest­lohn­bestand­teil gewertet wird, ist mangels genauer gesetz­licher De­finition nicht leicht zu be­ant­worten. So sind bei­spiels­weise die Nacht­zuschläge wiederum nicht mindest­lohn­fähig hingegen die Sonn- und Feier­tags­zu­schläge schon und gelten als Mindest­lohn­bestand­teil. Als Steuer­berater empfehlen wir Ihnen sich von einem Fach­anwalt für Arbeits­recht zu beraten zu lassen, um die Ein­hal­tung des Mindest­lohn zu gewähr­leisten.

Bei Gehalts­empfängern, die eine Monats­arbeits­zeit von 173,33 Stunden (40 Wochenstunden mal 13 Wochen dividiert durch 3 Monate) haben, ergibt sich ein Mindest-Brutto-Gehalt ab den 01.01.2024 von 2.151,03 EUR bzw. ab dem 01.07.20242 von 2.222,09 EUR (die Berechnung der Monats­arbeits­zeit kann unterschiedlich erfolgen).

Sollte im Arbeits­vertrag ein Stunden­lohn von weniger als dem gesetzlichen Mindestlohn vereinbart worden sein, muss der Arbeits­vertrag angepasst werden. Der Faktor einer vertraglich vereinbarten Arbeits­zeit spielt ebenfalls eine Rolle, ohne dass ein Stunden­lohn vereinbart ist.

Die Arbeits­zeit bei geringfügig Beschäf­tigten darf ab dem 01.01.2024 nicht mehr 43,35 Stunden monatlich überschreiten.

Das Bundes­ministerium für Arbeit und Soziales hat entschieden, dass Arbeit­geber seit 01.08.2015 nicht mehr zur Erstellung, Auf­bewahrung und Bereit­haltung der Stunden­aufzeichnungen verpflichtet sind. Das gilt aber nur dann, wenn das regel­mäßige Arbeits­entgelt des Arbeit­nehmers 2.879€ brutto übersteigt und für die letzten zwölf Monate gezahlt wurde. Ab einem Monats­gehalt von 4.319€ entfällt die Dokumentationspflicht der Arbeits­zeiten unabhängig von der vorstehenden 12 Monatsregel.

Die Auf­zeichnungs­pflicht entfällt zudem für alle Familien­angehörigen, die im Betrieb des Arbeit­gebers mitarbeiten.

Sollten Sie noch Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne als Steuerberater aus Kassel zur Verfügung.