Onlinehändler - USt 1 TI Bescheinigung des Finanzamtes beantragen

Händler, die in Deutschland aus eigenem Lager oder unter Nutzung eines inländischen Lagers (z.B. im Rahmen des sog. Fulfilments) über Internetplattformen, wie Amazon und Ebay, Waren in Deutschland verkaufen, müssen zukünftig den Betreibern der Internetplattform eine Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG (kurz: USt 1 TI) des Finanzamtes vorlegen.

EU-Onlinehändler müssen Amazon, Ebay & Co. bis spätestens zum 01.10.2019 diese Bescheinigung als Kopie einreichen.

Onlinehändler aus dem Drittlandgebiet müssen Amazon, Ebay & Co. bis spätestens zum 01.03.2019 diese Bescheinigung als Kopie einreichen.

Eine einfache Weiterleitung an die Internetplattformen als elektronische Kopie in einer Email genügt, sofern die Plattformen keinen anderen Weg vorsehen. Die vom Finanzamt erteilte sog. USt 1 TI sieht wie folgt aus:



Die Bescheinigung kann Ihnen idealerweise Ihr Steuerberater beantragen oder Sie können sie selber nach amtlichem Vordruck ausfüllen und beim zuständigen Finanzamt in Papierform einreichen.