Scheinselbständigkeit

Für Existenzgründer und deren Auftraggeber besteht die Gefahr, dass die Sozialkassen, also insbesondere das Arbeitsamt, die Bundesversicherungsanstalt und die Landesversicherungsanstalt im nachhinein die Auffassung vertreten, dass eine ?Scheinselbständigkeit? vorliege, und die Entgelte, die der Existenzgründer erhalten hat, als Nettolohn eingestuft werden und die gesamten Sozialabgaben nacherhoben werden.

Dies kann für den Auftraggeber, der wird dann wie ein Arbeitgeber angesehen, eine ganz erhebliche finanzielle Belastung sein, mit der er nicht gerechnet hat und im Zweifel zur Insolvenz führen.

Der Gesetzgeber hat das "Gesetz zur Vermeidung der Scheinselbständigkeit" etwas entschärft und wenn ein Subunternehmer nur für einen Auftraggeber tätig ist, so sollen die Rechtsfolgen der "Scheinselbständigkeit" in den ersten 3 Jahren noch nicht gezogen werden.

Ferner soll ein Subunternehmern nicht scheinselbständig sein, wenn er

  • weitere andere Auftraggeber hat

  • zumindest einen Arbeitnehmer sozialabgabenpflichtig beschäftigt.

Es kommt immer darauf an, ob der Existenzgründer weisungsgebunden ist und in den Geschäftsablauf des Auftraggebers in der Weise eingebunden ist, dass er wie ein Arbeitnehmer anzusehen ist.

Die Argumentation in die eine und andere Richtung füllt Bibliotheken und im Internet finden sich eine ganze Reihe von Aufsätzen und Hinweisen hierzu.

Diese Information soll Sie sensibilisieren und wir empfehlen dringend das Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Zweifel durchzuführen.

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Wir geben hier nur einen ersten Überblick.