Sofortmeldepflicht von Arbeitnehmern: Was ist zu beachten und wer ist davon betroffen?

Gewisse Unter­nehmen bzw. Arbeit­geber müssen alle ihre Arbeit­nehmer vor Beginn der ersten Tätig­keits­aufnahme zur Sozial­versicherung anmelden (Sofort­melde­pflicht).

Die Sofort­melde­pflicht besteht nicht für alle Unternehmen, sondern nur für Arbeit­geber in gewissen Wirtschafts­zweigen:

  1. Bau­gewerbe
  2. Gast­stätten- und Beherbergungs­gewerbe
  3. Personen­beförderungs­gewerbe
  4. Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistik­gewerbe
  5. Schau­steller­gewerbe
  6. Unternehmen der Forst­wirtschaft
  7. Gebäude­reinigungs­gewerbe
  8. Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Aus­stellungen beteiligen
  9. Fleisch­wirtschaft

Damit wir das als Steuer­berater für Sie machen können, müssen Sie uns am besten mindestens einen Tag vor Arbeits­beginn des neuen Arbeits­nehmers zumindest folgende Mitarbeiter­daten zukommen lassen:

  1. den Familien- und die Vor­namen,
  2. die Versicherungs­nummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Ver­sicherungs­nummer notwendigen Angaben (Tag, Ort und Land der Geburt, Anschrift),
  3. die Betriebs­nummer des Arbeit­gebers (bekommen Sie von der Bundes­agentur für Arbeit) und
  4. den Tag der Be­schäftigungs­aufnahme.

Bitte beachten Sie, dass Sie uns die vor­stehenden Daten bei Arbeits­beginn am Wochen­ende bereits bis spätestens Freitag­mittag zur Verfügung stellen, da wir anderenfalls nicht mehr als Ihr Lohn­abrechnungs­büro die rechtzeitige Sofort­meldung gewährleisten können.

Sollten Sie uns als Steuer­berater also einmal nicht rechtzeitig Bescheid gegeben haben, so müssen Sie selber Ihren Arbeit­nehmer unter www.svnet.info melden.

Bitte beachten Sie, dass trotz Meldung unter SVNet noch eine Lohn­abrechnung durch unsere Steuer­beratungs­kanzlei erstellt werden muss.

Kommen Sie der Sofort­melde­pflicht nicht nach, drohen Ihnen hohe Geld­strafen, wenn Sie vom Zoll überprüft werden. Der Zoll ist an die Daten des SVNet angeschlossen, so dass Sie Ihrer Ver­pflichtung bei Ein­treffen des Zolls nicht mehr frist­gerecht nachkommen können.

Weisen Sie auch bitte Ihre Arbeit­nehmer an, dass diese immer ihren Ausweis oder Ausweisersatz bei sich führen, um sich gegenüber dem Zoll ausweisen zu können (Ausweis­vorlage­pflicht).

Nutzen Sie bitte das nachstehende Melde­formular unserer Steuer­beratungs­kanzlei, um uns die Mitarbeiter­daten mindestens einen Tag vor Arbeits­beginn zukommen zu lassen.