Sofortmeldepflicht von Arbeitnehmern: Was ist zu beachten und wer ist davon betroffen?
Gewisse Unternehmen bzw. Arbeitgeber müssen alle ihre Arbeitnehmer vor Beginn der ersten Tätigkeitsaufnahme zur Sozialversicherung anmelden (Sofortmeldepflicht).
Die Sofortmeldepflicht besteht nicht für alle Unternehmen, sondern nur für Arbeitgeber in gewissen Wirtschaftszweigen:
- Baugewerbe
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Personenbeförderungsgewerbe
- Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe
- Schaustellergewerbe
- Unternehmen der Forstwirtschaft
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
- Fleischwirtschaft
Damit wir das als Steuerberater für Sie machen können, müssen Sie uns am besten mindestens einen Tag vor Arbeitsbeginn des neuen Arbeitsnehmers zumindest folgende Mitarbeiterdaten zukommen lassen:
- den Familien- und die Vornamen,
- die Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag, Ort und Land der Geburt, Anschrift),
- die Betriebsnummer des Arbeitgebers (bekommen Sie von der Bundesagentur für Arbeit) und
- den Tag der Beschäftigungsaufnahme.
Bitte beachten Sie, dass Sie uns die vorstehenden Daten bei Arbeitsbeginn am Wochenende bereits bis spätestens Freitagmittag zur Verfügung stellen, da wir anderenfalls nicht mehr als Ihr Lohnabrechnungsbüro die rechtzeitige Sofortmeldung gewährleisten können.
Sollten Sie uns als Steuerberater also einmal nicht rechtzeitig Bescheid gegeben haben, so müssen Sie selber Ihren Arbeitnehmer unter www.svnet.info melden.
Bitte beachten Sie, dass trotz Meldung unter SVNet noch eine Lohnabrechnung durch unsere Steuerberatungskanzlei erstellt werden muss.
Kommen Sie der Sofortmeldepflicht nicht nach, drohen Ihnen hohe Geldstrafen, wenn Sie vom Zoll überprüft werden. Der Zoll ist an die Daten des SVNet angeschlossen, so dass Sie Ihrer Verpflichtung bei Eintreffen des Zolls nicht mehr fristgerecht nachkommen können.
Weisen Sie auch bitte Ihre Arbeitnehmer an, dass diese immer ihren Ausweis oder Ausweisersatz bei sich führen, um sich gegenüber dem Zoll ausweisen zu können (Ausweisvorlagepflicht).
Nutzen Sie bitte das nachstehende Meldeformular unserer Steuerberatungskanzlei, um uns die Mitarbeiterdaten mindestens einen Tag vor Arbeitsbeginn zukommen zu lassen.