Der steuerliche Bund der Ehe: Sollen wir wegen der Steuer heiraten ?

Diese Frage wird immer öfter in Beratungs­gesprächen gestellt, da sich landläufig das Wissen über eine „angebliche“ Steuer­ersparnis verbreitet hat, steuerlich besser gestellt zu sein. Ob das aber alleinige Grundlage einer Entscheidung für eine Eheschließung sein soll, muss jeder für sich selbst entscheiden.

Nachstehend geben wir einen Auszug aus den steuerlichen Besonderheiten, Risiken und Vergünstigungen die sich bei ver­heirateten Ehepaaren ergeben.

Die Frage­stellungen sind meist komplex. Für Ihre steuerlichen Fragen hierzu und die Optimierung Ihrer Steuer­belastung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Einkommensteuerliche Vorteile der Ehe ..

Während für alle nicht verheirateten Personen steuerlich die Einzel­veranlagung oder die getrennte Ver­anlagung gilt (die im Übrigen weitestgehend gleiche Ergebnisse bieten), können nur verheiratete Ehepaare das Wahlrecht zwischen der Zusammen­veranlagung und der getrennten Ver­anlagung wählen.

Aber es sind noch weitere Hürden zu überwinden; wer die Zusammen­veranlagung wählen möchte muss am 01. Januar oder im Laufe des Kalender­jahres

(1) unbeschränkt einkommen­steuerpflichtig
(2) verheiratet und
(3) nicht dauernd getrennt lebend sein.

Als Hintergrund führt der Gesetz­geber den Schutz der Familie an und möchte diese finanziell entlasten, damit die Kosten der Kinder­erziehung, etc. ausgeglichen werden. Daher gilt dieses Wahlrecht auch nur für verheiratete Ehepaare.

Ein­getragene Lebens­partner­schaften sind nun endlich nach langem Pro­zessieren den Eheleuten faktisch gleichgestellt.

Dass damit nicht zwingend alle Eltern entlastet werden, sondern nur verheiratete Eltern ist zwar bekannt, hat aber zu keiner grund­sätzlichen Gesetzes­änderung geführt.

Durch die Wahl­möglichkeit zur Zusammen­veranlagung kommt als Steuersatz der meist günstigere Splitting­tarif zum Tragen. Vereinfacht gesagt werden hier die Einkünfte beider Ehegatten in einen Topf geworfen und durch zwei geteilt. Die Freibeträge hingegen werden verdoppelt; der steuerliche Spar­effekt tritt u.a. dadurch ein, dass nicht ausgenutzte Frei­beträge des einen Ehegatten vom anderen verwendet werden können.

So liegt in 2016 der Grenz­steuersatz bei einem Allein­lebenden zwischen 14% und 42% bei einem zu versteuerndem Einkommen von 8.652 € bis 53.566 €; bei einem Ehepaar beträgt der Steuersatz 14% bis 42% bei einem zu versteuerndem Einkommen zwischen 17.304 € und 107.132 €.

Durch die Verdoppelung der Freibeträge und der Steuer­progression bei Zusammen­veranlagung kommt es insgesamt zu einem niedrigeren steuerlichen Einkommen und damit zu einer deutlich verminderten Steuer­belastung, die sich dann auch beim Solidaritäts­zuschlag und bei der Kirchen­steuer niederschlägt.

Dieser Steuer­vorteil wird größer und spürbarer, je unterschiedlicher die Einkommen sind; dies hängt mit den Progressions­stufen der Einkommen­steuer zusammen.

Am ehesten ist der Effekt bei den monatlichen Lohnabrechnungen zu spüren. Paare die geheiratet haben und ihre Lohn­steuer­klassen optimal abgestimmt haben, werden ab der Hochzeit auch deutlich mehr Nettolohn im Geldbeutel haben.

Steuerlich lohnens­wert könnte die Heirat auch sein, wenn einer der Ehegatten einen noch nicht genutzten einkommen­steuerlichen Verlust­vortrag oder einen laufenden Verlust im Kalender­jahr der Eheschließung hat, der mit positiven Einkünften des anderen Ehegatten verrechnet werden kann („Heirat von Verlustvorträgen“).

Selbst eine Scheidung kurze Zeit nach Ehe­schließung und nach Verlust­verrechnung ist grundsätzlich keine steuerlich mis­sbräuchliche Gestaltung. Im Fall der Scheidung kann eine Verlustverrechnung auch noch im Jahr der dauerhaften Trennung vollzogen werden.

Zu beachten ist jedoch, dass Ehe­scheidungs­kosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abziehbar sind.

Erbschafts- und schenkungssteuerliche Vorteile der Ehe ..

Aber nicht nur bei der Einkommensteuer ergeben sich Vorteile. Auch bei der Erbschaft- und Schenkung­steuer **gelten für Ehepaare **geringere Steuersätze und erhöhte Freibeträge; so kann beispielsweise die Schenkung des Familienheims unter Eheleuten unter gewissen Voraussetzungen schenkungs­steuerfrei sein und der erbschaft­steuerliche Freibetrag für Ehepaare beträgt 500.000 €, für unverheiratete Lebens­partner aber nur 20.000 €. Der Freibetrag erneuert sich alle 10 Jahre wieder, so dass Erbschafts­steuer in vielen Fällen bei rechtzeitiger Gestaltung völlig vermeidbar ist.

Zudem steht dem überlebenden Ehegatten im Todesfall noch ein Versorgungs­freibetrag in Höhe von 256.000 € neben den Freibetrag zur Verfügung.

Mit geschickten Steuer­gestaltungen, wie zum Beispiel mit der sog. Ehegattenschaukel, lässt sich über den Freibetrag hinaus Vermögen auf den anderen Ehegatten schenkungssteuerfrei übertragen.

Grunderwerbssteuerliche Vorteile für Ehegatten ..

Grundstück­übertragungen zwischen Ehegatten unterliegen nicht der Grund­erwerbsteuer. Hingegen müssen un­verheiratete häufig entweder Schenkungs­steuer oder Grund­erwerbsteuer bei der Grundstücks­übertragung hinnehmen.

Schutz des (privaten) Vermögens ..

Durch gezielte Vermögens­übertragungen auf den nicht unternehmerisch-tätigen Ehegatten kann in Unternehmer­fällen Privat­vermögen vor unternehmerischen Risiken geschützt werden, da der Ehegatte nicht zivilrechtlich für Schulden des anderen Ehegatten aufkommen muss.

Auf der anderen Seite können sich auch Risiken ergeben, denn ohne eine Abänderung leben Eheleute grundsätzlich in der sog. Zugewinn­gemeinschaft, was zu Vermögens­risiken bei Scheidung führen kann.