Der steuerliche Bund der Ehe: Sollen wir wegen der Steuer heiraten ?
Diese Frage wird immer öfter in Beratungsgesprächen gestellt, da sich landläufig das Wissen über eine „angebliche“ Steuerersparnis verbreitet hat, steuerlich besser gestellt zu sein. Ob das aber alleinige Grundlage einer Entscheidung für eine Eheschließung sein soll, muss jeder für sich selbst entscheiden.
Nachstehend geben wir einen Auszug aus den steuerlichen Besonderheiten, Risiken und Vergünstigungen die sich bei verheirateten Ehepaaren ergeben.
Die Fragestellungen sind meist komplex. Für Ihre steuerlichen Fragen hierzu und die Optimierung Ihrer Steuerbelastung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Einkommensteuerliche Vorteile der Ehe ..
Während für alle nicht verheirateten Personen steuerlich die Einzelveranlagung oder die getrennte Veranlagung gilt (die im Übrigen weitestgehend gleiche Ergebnisse bieten), können nur verheiratete Ehepaare das Wahlrecht zwischen der Zusammenveranlagung und der getrennten Veranlagung wählen.
Aber es sind noch weitere Hürden zu überwinden; wer die Zusammenveranlagung wählen möchte muss am 01. Januar oder im Laufe des Kalenderjahres
(1) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
(2) verheiratet und
(3) nicht dauernd getrennt lebend sein.
Als Hintergrund führt der Gesetzgeber den Schutz der Familie an und möchte diese finanziell entlasten, damit die Kosten der Kindererziehung, etc. ausgeglichen werden. Daher gilt dieses Wahlrecht auch nur für verheiratete Ehepaare.
Eingetragene Lebenspartnerschaften sind nun endlich nach langem Prozessieren den Eheleuten faktisch gleichgestellt.
Dass damit nicht zwingend alle Eltern entlastet werden, sondern nur verheiratete Eltern ist zwar bekannt, hat aber zu keiner grundsätzlichen Gesetzesänderung geführt.
Durch die Wahlmöglichkeit zur Zusammenveranlagung kommt als Steuersatz der meist günstigere Splittingtarif zum Tragen. Vereinfacht gesagt werden hier die Einkünfte beider Ehegatten in einen Topf geworfen und durch zwei geteilt. Die Freibeträge hingegen werden verdoppelt; der steuerliche Spareffekt tritt u.a. dadurch ein, dass nicht ausgenutzte Freibeträge des einen Ehegatten vom anderen verwendet werden können.
So liegt in 2016 der Grenzsteuersatz bei einem Alleinlebenden zwischen 14% und 42% bei einem zu versteuerndem Einkommen von 8.652 € bis 53.566 €; bei einem Ehepaar beträgt der Steuersatz 14% bis 42% bei einem zu versteuerndem Einkommen zwischen 17.304 € und 107.132 €.
Durch die Verdoppelung der Freibeträge und der Steuerprogression bei Zusammenveranlagung kommt es insgesamt zu einem niedrigeren steuerlichen Einkommen und damit zu einer deutlich verminderten Steuerbelastung, die sich dann auch beim Solidaritätszuschlag und bei der Kirchensteuer niederschlägt.
Dieser Steuervorteil wird größer und spürbarer, je unterschiedlicher die Einkommen sind; dies hängt mit den Progressionsstufen der Einkommensteuer zusammen.
Am ehesten ist der Effekt bei den monatlichen Lohnabrechnungen zu spüren. Paare die geheiratet haben und ihre Lohnsteuerklassen optimal abgestimmt haben, werden ab der Hochzeit auch deutlich mehr Nettolohn im Geldbeutel haben.
Steuerlich lohnenswert könnte die Heirat auch sein, wenn einer der Ehegatten einen noch nicht genutzten einkommensteuerlichen Verlustvortrag oder einen laufenden Verlust im Kalenderjahr der Eheschließung hat, der mit positiven Einkünften des anderen Ehegatten verrechnet werden kann („Heirat von Verlustvorträgen“).
Selbst eine Scheidung kurze Zeit nach Eheschließung und nach Verlustverrechnung ist grundsätzlich keine steuerlich missbräuchliche Gestaltung. Im Fall der Scheidung kann eine Verlustverrechnung auch noch im Jahr der dauerhaften Trennung vollzogen werden.
Zu beachten ist jedoch, dass Ehescheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abziehbar sind.
Erbschafts- und schenkungssteuerliche Vorteile der Ehe ..
Aber nicht nur bei der Einkommensteuer ergeben sich Vorteile. Auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer **gelten für Ehepaare **geringere Steuersätze und erhöhte Freibeträge; so kann beispielsweise die Schenkung des Familienheims unter Eheleuten unter gewissen Voraussetzungen schenkungssteuerfrei sein und der erbschaftsteuerliche Freibetrag für Ehepaare beträgt 500.000 €, für unverheiratete Lebenspartner aber nur 20.000 €. Der Freibetrag erneuert sich alle 10 Jahre wieder, so dass Erbschaftssteuer in vielen Fällen bei rechtzeitiger Gestaltung völlig vermeidbar ist.
Zudem steht dem überlebenden Ehegatten im Todesfall noch ein Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 € neben den Freibetrag zur Verfügung.
Mit geschickten Steuergestaltungen, wie zum Beispiel mit der sog. Ehegattenschaukel, lässt sich über den Freibetrag hinaus Vermögen auf den anderen Ehegatten schenkungssteuerfrei übertragen.
Grunderwerbssteuerliche Vorteile für Ehegatten ..
Grundstückübertragungen zwischen Ehegatten unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer. Hingegen müssen unverheiratete häufig entweder Schenkungssteuer oder Grunderwerbsteuer bei der Grundstücksübertragung hinnehmen.
Schutz des (privaten) Vermögens ..
Durch gezielte Vermögensübertragungen auf den nicht unternehmerisch-tätigen Ehegatten kann in Unternehmerfällen Privatvermögen vor unternehmerischen Risiken geschützt werden, da der Ehegatte nicht zivilrechtlich für Schulden des anderen Ehegatten aufkommen muss.
Auf der anderen Seite können sich auch Risiken ergeben, denn ohne eine Abänderung leben Eheleute grundsätzlich in der sog. Zugewinngemeinschaft, was zu Vermögensrisiken bei Scheidung führen kann.