Steuer­vorteile bei kurzfristiger Unter­vermietung der selbst­bewohnten Wohnung

Viele Wohnungs­eigentümer und Mieter nutzen zu Urlaubszeiten Ihre selbst­bewohnte Wohnung zur gelegentlichen Unter­vermietung zu Messen oder durch Internetportale wie AirBNB.

Einnahmen aus der Unter­vermietung des selbstbewohnten Wohn­bereichs sind bis zu 520€ pro Kalenderjahr einkommens­steuerfrei (R 21.2 Abs. 1 EStR). So kann sich ein kleiner Steuer­vorteil bzw. Urlaubstaschengeld für Sie ergeben.

Beachten Sie aber: Liegen Ihre Jahres­untervermietungs­einnahmen über 520€, entfällt der komplette Steuer­vorteil, d.h. die Freigrenze von 520€ kann nicht mehr von den Miet­einnahmen abgezogen werden.

Die kurzfristige (Unter-)Vermietung ist mit 19% umsatz­steuerpflichtig, jedoch greift regelmäßig die Klein­unternehmerregel.

Als Klein­unternehmer genießen Sie den Vorteil, dass Sie keine Umsatz­steuer an das Finanz­amt zahlen müssen. Klein­unternehmer sind Sie, wenn Ihre Vorjahres-Brutto­einnahmen im Vor­jahr nicht 17.500€ und im laufenden Kalenderjahr 50.000€ überschreiten (Zu beachten ist hierbei, dass betrags­mäßig auch alle anderen umsatz­steuer­pflichtigen Vermietungs­einkünfte in die vorstehenden Jahres­bruttoeinnahmen ein­zubeziehen sind).

Unser Steuer­berater-Tipp: Verdienen Sie sich ein kleines steuer­freies Taschen­geld bis zu 520€ p.a. und vermieten Sie Ihre selbst­benutzen Wohn­räume kurzfristig unter.