Steuervorteile bei kurzfristiger Untervermietung der selbstbewohnten Wohnung
Viele Wohnungseigentümer und Mieter nutzen zu Urlaubszeiten Ihre selbstbewohnte Wohnung zur gelegentlichen Untervermietung zu Messen oder durch Internetportale wie AirBNB.
Einnahmen aus der Untervermietung des selbstbewohnten Wohnbereichs sind bis zu 520€ pro Kalenderjahr einkommenssteuerfrei (R 21.2 Abs. 1 EStR). So kann sich ein kleiner Steuervorteil bzw. Urlaubstaschengeld für Sie ergeben.
Beachten Sie aber: Liegen Ihre Jahresuntervermietungseinnahmen über 520€, entfällt der komplette Steuervorteil, d.h. die Freigrenze von 520€ kann nicht mehr von den Mieteinnahmen abgezogen werden.
Die kurzfristige (Unter-)Vermietung ist mit 19% umsatzsteuerpflichtig, jedoch greift regelmäßig die Kleinunternehmerregel.
Als Kleinunternehmer genießen Sie den Vorteil, dass Sie keine Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen müssen. Kleinunternehmer sind Sie, wenn Ihre Vorjahres-Bruttoeinnahmen im Vorjahr nicht 17.500€ und im laufenden Kalenderjahr 50.000€ überschreiten (Zu beachten ist hierbei, dass betragsmäßig auch alle anderen umsatzsteuerpflichtigen Vermietungseinkünfte in die vorstehenden Jahresbruttoeinnahmen einzubeziehen sind).
Unser Steuerberater-Tipp: Verdienen Sie sich ein kleines steuerfreies Taschengeld bis zu 520€ p.a. und vermieten Sie Ihre selbstbenutzen Wohnräume kurzfristig unter.