Steuern sparen durch die Rürup-Rente ?

Seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes im Jahre 2005 ist ein neuer Weg der privaten Altersvorsorge, die so genannte Rürup-Rente, eingeführt worden.

Gänzlich neu ist bei der Rürup-Rente, dass nicht nur Arbeitnehmer diese abschliessen und Steuervorteile nutzen können, sondern dass dies jetzt auch für Selbständige uneingeschränkt möglich ist. Die bereits vor einigen Jahren eingeführte Riester-Rente und die damit zusammenhängenden Steuervergünstigungen blieben Unternehmern gänzlich versperrt. Gerade bei Selbständigen ist die private Altersvorsorge von staatlicher Seite her bislang völlig unbeachtet geblieben und erfährt nun die längst überfällige steuerliche Würdigung.

Aber auch für Arbeitnehmer mit höherem Einkommen ist die Rürup-Rente ein Gestaltungsmodell um steuerliche Vergünstigungen zu nutzen. Nicht nur die Kluft zwischen gesetzlicher Rente und dem tatsächlichen Finanzbedarf kann geschlossen werden, sondern bereits während der Ansparphase können die Beitragszahlungen steuerlich geltend gemacht werden. Auch bei einer späteren Besteuerung der Rente wird diese durch die steuerliche Subvention während der Einzahlung interessant.

So können durch das Alterseinkünftegesetz Versicherungsbeiträge zur privaten Altersvorsorge bis zu einem Höchstbetrag von € 20.000 für Ledige und € 40.000 für Ehepaare steuerlich abgezogen werden. Im Jahr 2005 können bereits 60% der Höchstbeträge ausgenutzt werden. Der steuerlich abzugsfähige Anteil steigt dann jährlich um 2% bis zum Jahr 2025. Der Grund hierfür ist, dass im Gegenzug die Renten versteuert werden. So müssen zwar bei erstmaliger Rentenauszahlung in 2005 noch 50% der Rentenzahlungen versteuert werden, ab 2006 bereits 52%, etc. Dennoch bietet die Rürup-Rente durch den erhöhten Abzug der Versicherungsbeiträge die Möglichkeit effektiv Steuern zu sparen. Denn durch die Steuerbegünstigung, also den steuerlichen Abzug der Versicherungsbeiträge, sinkt letztlich die Steuerlast.

Aber ist nicht jede Form der privaten Altersvorsorge begünstigt. Es muss sich um eine Rentenversicherung handeln,


die später lebenslang nur in monatlichen Renten gezahlt wird,
• die erst mit Vollendung des 60. Lebensjahrs erstmals ausgezahlt wird,
• sie darf nicht kapitalisierbar, also in einem Einmalbetrag ausgezahlt werden
• und sie darf nicht vererbt, nicht beliehen und nicht veräußert werden.


Dann jedoch wird diese Altersvorsorge z. B. auch beim Arbeitslosengeld Hartz IV nicht angerechnet und ist während der Ansparphase unpfändbar, also vor fremdem Zugriff sicher.

Stirbt der Beitragszahler, gehen die Rentenansprüche auf den Ehegatten und danach auf die kindergeldberechtigten Kinder über.

Eine weitere Besonderheit sind die Möglichkeiten der Zusatzversicherung. So können mit der Rürup-Rente beispielsweise

• Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungs-Versicherungen und
• Hinterbliebenenrenten

kombiniert abgeschlossen werden, die dann ebenfalls steuerlich begünstigt sind.

Der Gesetzgeber führt bis zum Jahr 2019 eine Günstigerprüfung durch, ob die bisherige oder die neue steuerliche Behandlung der Versicherungsbeiträge besser ist. Dadurch kann es im Einzelfall passieren, dass insgesamt die bisherige Praxis steuerlich von Vorteil ist. Dann allerdings wären später die Renten in voller Höhe steuerpflichtig. Es empfiehlt sich daher vor Abschluss einer Rürup-Rente die steuerlichen Gegebenheiten unter die Lupe zu nehmen und eventuell die private Altersvorsorge fundiert zu gestalten.