Überlegung zur Rechtsformwahl

Grundsätzlich favorisieren wir eher die einfache Lösung, wenn dazu die Möglichkeit besteht. Das bedeutet, dass in den meisten Fällen das Einzelunternehmen oder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) durchaus die vernünftige Rechtsform darstellt. Wenn die GbR einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erforderlich macht und im Handelsregister einzutragen ist, wird sie Offene Handelsgesellschaft (OHG) bezeichnet.

Es sind Fälle denkbar, in denen ein oder mehrere Gesellschafter am Unternehmen beteiligt werden sollen, ohne dass sie gleich alle Rechte eines Gesellschafters erhalten sollen oder das auch gar nicht anstreben, insbesondere, wenn sie beschränkt haften wollen. Dann ist die Kommanditgesellschaft (KG) oft geeignet.

Der Kommanditist ist zwar Gesellschafter und erhält "Gewinn vorab" statt "Gehalt", aber sine Haftung ist auf die im Handelsregister vermerkte Hafteinlage beschränkt und gegenüber der Gesellschaft hat er im wesentlichen nur Kontrollrechte, also keine erheblichen Mitspracherechte. Persönlicher Vollhafter einer Kommanditgesellschaft (Komplementär genannt) kann dann ein Einzelunternehmer sein, eine GbR oder OHG aber auch eine GmbH.

Die Kommanditgesellschaft bietet sich also an, wenn ein Unternehmer besondere Schlüsselpersonen an sein Unternehmen als Partner binden will oder wenn Zahlungen an diese Schlüsselpersonen nicht als sozialabgabenbelastetes Gehalt gezahlt werden sollen.

Unter besonderen Bedingungen kommt auch eine Partnerschaftsgesellschaft in Frage, und zwar im wesentlichen dann, wenn gleichrangig tätige Personen mit einer Haftungs- und Aufgabenzuweisung zusammenarbeiten wollen.

Von den hier zunächst kurz beschriebenen Personengesellschaften unterscheiden sich die Kapitalgesellschaften, also im wesentlichen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren Mindest-Stammkapital 25.000 Euro beträgt und die Aktiengesellschaft (AG), deren Mindest-Grundkapital 50.000 Euro beträgt. Bei Ihnen ist die Haftung auf das Stamm- oder Grundkapital beschränkt.

Die Haftungsbeschränkung ist beim jetzigen Stand des Steuerrechts in der Praxis das Hauptmotiv für die GmbH. Diesem Vorteil stehen einmalige Gründungskosten von etwa 1.500 Euro und jährlich etwas höhere Kosten durch zusätzliche Steuererklärungen gegenüber. Problematisch ist für die Anwender dieser Rechtsform meist die Notwendigkeit der Beachtung strenger Regeln im Umgang zwischen Gesellschaftern und "ihrer" GmbH. Wenn man hier nicht streng den Drittvergleich, die Grenzen des Angemessenen und bestimmte schriftliche Formalien beachtet, kann es "teuer werden", weil dann verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen, die versteuert werden müssen.

Die GmbH bietet sich also immer dann an, wenn man das Privatvermögen schützen oder vom Unternehmensvermögen klar abgrenzen möchte.

Der Eintritt und das Ausscheiden von Gesellschaftern ist bei der GmbH relativ unproblematisch und der Verkauf sowie das unentgeltliche Übertragen des Unternehmens ebenfalls.

Die Haftungsbeschränkung der GmbH greift nicht, wenn in der Krise nicht die richtigen Maßnahmen eingeleitet werden. Gerade in solchen Situationen bedarf es intensiver Betreuung.

Die aus Insolvenzsicht sicherste und vom Image her hervorzuhebende Rechtsform ist die Aktiengesellschaft, die einen Gründungsgesamtaufwand kaum unter 10.000 Euro verursacht und mit jährlich deutlich höheren Verwaltungskosten durch die Notwendigkeit eines Aufsichtsrat belastet ist.

Die AG ist das richtige Instrument für den teamfähigen Unternehmer, der zudem in der Lage sein muß wettbewerbsfähige Produkte oder Dienstleistungen zu liefern und Konzeptionen zu entwickeln und durchzusetzen.