Umsatzbesteuerung in der EU
Im Zuge der Europäischen Harmonisierung wurde das Umsatzsteuerrecht in den Gemeinschaftsstaaten vereinheitlicht. Somit soll die Umsatzsteuer im Gemeinschaftsgebiet für den Unternehmer neutral sein, egal in welches Land er liefert oder leistet.
Daher hängt jede Beurteilung davon ab, wo der sog. Ort der Leistung anzunehmen ist.
Dies ist bei Lieferungen (mit Warenbewegung) und sonstigen Leistungen (alle anderen Leistungen) unterschiedlich zu betrachten.
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1.a) Lieferung an Unternehmer Bsp.: Vollunternehmer Dieter aus Deutschland liefert Ware an Vollunternehmer Francois in Frankreich. Es handelt sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung von Dieter, die in Deutschland steuerfrei ist. Dieter muss die steuerfreie Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung angeben. Bsp.: Vollunternehmer Francois aus Frankreich liefert Ware an Vollunternehmer Dieter in Deutschland. Dieter realisiert einen innergemeinschaftlichen Erwerb und muss diesen in Deutschland versteuern (bei Francois ist diese Lieferung ja steuerfrei). Gleichzeitig kann sich Dieter aber diese Umsatzsteuer wieder als Vorsteuer anrechnen lassen, so dass es bei ihm zu keiner Belastung sondern nur zu einem Mehraufwand an Bürokratie führt. Dies ist aber nur möglich wenn es sich nicht um ein Reihengeschäft oder Dreiecksgeschäft handelt, die Waren auf Dauer im Land des Empfängers verbleiben und es sich bei der Ware nicht um ein neues Fahrzeug handelt. Als buchtechnische Voraussetzung hat der Gesetzgeber eine ganze Reihe von Nachweisen vorgesehen. Dieses überaus bürokratische Prozedere wurde bei der letzten Gesetzesnovellierung noch verschärft. Dies sind u.a.: Verwendung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) qualifizierte Bestätigung der USt-IdNr durch den Lieferanten Name und Anschrift des Abnehmers handelsübliche Bezeichnung und Menge des Liefergegenstands Tag der Lieferung Entgelt Bestimmungsort Rechnungsdoppel Versendungsbeleg oder Lieferschein oder Empfangsbestätigung Vermerk auf der Rechnung „Lieferung ist befreit als innergemeinschaftliche Lieferung“
Bsp.: Vollunternehmer Dieter aus Deutschland liefert Ware an Privatmann Luigi in Italien. Bei Lieferungen an Privatkunden ist immer ausschlaggebend, ob die sog. Lieferschwelle überschritten wird, ob also Waren im Wert von mehr als einem bestimmten Betrag in das Land geliefert werden. In Italien liegt die Lieferschwelle beispielsweise bei 27.888 €. Wenn Dieter insgesamt im Jahr für weniger als 27.888 € nach Italien liefert, dann gilt die Lieferung als in Deutschland ausgeführt und ****ist in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig (sog. kleiner Versandhandel). Wenn Dieter aber insgesamt im Jahr für mehr als 27.888 € nach Italien liefert, dann gilt die Lieferung als in Italien ausgeführt (sog. grosser Versandhandel). Dieter muss sich in Italien steuerlich registrieren lassen und dort die Umsatzsteuer abführen. In Deutschland ist die Lieferung nicht steuerbar.
In manchen Fällen wird aber weder an einen Vollunternehmer, noch an einen Privatkunden, sondern an einen Schwellenerwerber geliefert. Schwellenerwerber sind z. B. Unternehmer mit ausschliesslich steuerfreien Umsätzen wie Ärzte oder aber Kleinunternehmer. Bei Lieferungen an Schwellenerwerber ist immer ausschlaggebend, ob die sog. Erwerbsschwelle überschritten wird, ob also der Abnehmer Waren im Wert von mehr als einem bestimmten Betrag in das Land liefern lässt. In Österreich liegt die Erwerbsschwelle beispielsweise bei 11.000 €. Bsp.:_Vollunternehmer Dieter aus Deutschland liefert Ware an den Allgemeinarzt Anton aus Österreich._ Wenn Anton insgesamt im Jahr für weniger als 11.000 € aus anderen EU-Staaten nach Österreich liefern lässt, dann gilt er als Privatmann (kleiner Schwellenerwerber). Die Lieferung gilt als in Deutschland ausgeführt und ist in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. Wenn Anton aber insgesamt im Jahr für mehr als 11.000 € aus anderen EU-Staaten nach Österreich liefern lässt oder verzichtet er auf die Erwerbsschwelle, dann gilt die Lieferung als in Österreich ausgeführt (grosser Schwellenerwerber). Der Erwerber Anton hat den innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich zu versteuern; er kann sich aber gleichzeitig diese Umsatzsteuer wieder als Vorsteuer anrechnen lassen, so dass es bei ihm zu keiner Belastung sondern nur zu einem Mehraufwand an Bürokratie führt. Dieter muss diese steuerfreie Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung angeben. In Deutschland ist die Lieferung nicht steuerbar.
Bei einer sonstigen Leistung hingegen gelten gänzlich andere Kriterien um den Ort der Leistung zu ermitteln. So ist der Ort der Leistung z. B. bei Tätigkeiten in Zusammenhang mit einem Grundstück dort wo sich das Grundstück befindet, dort wo der Unternehmer überwiegend tätig wird wenn er künstlerisch, wissenschaftlich, unterrichtend, sportlich, kulturell oder unterhaltend tätig wird, wenn der Unternehmer einen Umsatz vermittelt (Handelsvertreter) dort, wo der Ort dieses Umsatzes ist, dort wo der Leistungsempfänger seinen Sitz hat, wenn an diesen Tätigkeiten erbracht werden wie z. B. Werbung, Wahrnehmung von Rechten, Steuerberater, Rechtsanwälte, Ingenieur, rechtliche/wirtschaftliche/technische Beratung, Datenverarbeitung, Personalüberlassung, Vermittlung dieser Tätigkeiten, Telekommunikationsdienstleistungen, auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen, etc. und in allen übrigen Fällen dort, wo der leistende Unternehmer seinen Sitz hat.
1. Lieferung ...
1.b ) Lieferung an Privatkunden ...
1.c) Lieferung an Schwellenerwerber ...
2. sonstige Leistungen ...
Da es jedoch sowohl bei Lieferungen und sonstigen Leistungen innerhalb und außerhalb der EU eine beträchtliche Anzahl an Sonderregelungen, Ausnahmetatbeständen und Spezialvorschriften gibt, stehen wir Ihnen gerne bei der Klärung Ihrer Fragen zur Verfügung !