Umsatzsteuer: Herabsetzung von 19% auf 16% ab dem 01.07.2020
Stand: 30.06.2020, 10.30 Uhr
Nachstehend informieren wir Sie über die am 29.06.2020 beschlossene und auf ein halbes Jahr befristete Herabsenkung des Umsatzsteuersatzes von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5%. Nicht alle möglichen Folgeprobleme sind geklärt und die Veröffentlichungen des Bundesministerium für Finanzen lassen weiterhin einige steuerliche Aspekte völlig offen.
Eine Verringerung der Bruttopreise und damit die Weitergabe der vorübergehend herabgesetzten Umsatzsteuersätze an den Endverbraucher ist grundsätzlich nicht vorgeschrieben, jedoch kann diese
- sich durch abweichende Vertragsabsprachen ergeben (zwischen Unternehmern gilt für gewöhnlich der Nettopreis als vereinbart),
- bei langfristigen Verträgen ohne ausdrücklichen Ausschluss einer Umsatzsteuersatz-änderung geboten sein, wenn der langfristige Vertrag vor dem 01.03.2020 geschlossen wurde oder
- durch Anwendung einer Vergütungsverordnung, wie beispielsweise der RVG, StBVV, KostO oder der HOAI, ergeben.
1. Ab wann muss der abgesenkte Umsatzsteuersatz angewendet werden? ...
Die zeitlich befristet Herabsenkung des Umsatzsteuersatzes von 19% auf 16% bzw. 7% auf 5% greift ab dem 01.07.2020.
Hinsichtlich der Entstehung der Umsatzsteuer ist grundsätzlich einerseits die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (sogenannte Soll-Versteuerung) und andererseits die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (sogenannte Ist-Versteuerung) zu unterscheiden.
Gleichwohl ist sowohl bei der Ist- als auch bei der Soll-Versteuerung für die Frage des anzuwendenden Umsatzsteuersatzes auf den Zeitpunkt der Leistungsausführung abzustellen. Der Begriff „Leistung“ umfasst im Umsatzsteuerrecht sowohl die Warenlieferungen als auch die innergemeinschaftlichen Erwerbe sowie die sonstigen (Dienst)Leistungen.
Nicht entscheidend ist
- der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses,
- der Bestelleingang,
- das Datum der Rechnungsausstellung oder
- das Datum des Zahlungseingangs, mit Ausnahme der erhaltenen Anzahlungen (s. u.).
Hingegen entsteht die Umsatzsteuer auf erhaltene Anzahlungen sowohl bei der IST- als auch bei der SOLL-Versteuerung grundsätzlich immer zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs.
Behandlung bei der Ist-Versteuerung
Unternehmer, deren Vorjahresgesamtumsatz nicht mehr als 600.000 Euro betragen hat sowie Angehörige der freien Berufe können für Ihre erbrachten Leistungen die Versteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten beantragen (Ist-Versteuerung). Gleichwohl ist auch bei der Ist-Versteuerung der Zeitpunkt der Leistungserbringung für die Anwendung der Umsatzsteuersätze maßgeblich.
Damit Sie im Falle der Ist-Versteuerung immer den richtigen Umsatzsteuersatz ansetzen, können Sie sich an der nachstehenden Übersicht orientieren:
Sachverhaltsdarstellung
Bei Unternehmern mit Ist-Versteuerunganzuwendender
UmsatzsteuersatzLeistungserbringung und Zahlungseingang vor dem 01.07.2020 19% bzw. 7% Leistungserbringung vor dem 01.07.2020 und Zahlungseingang nach dem 30.06.2020 19% bzw. 7% Leistungserbringung und Zahlungseingang nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 16% bzw. 5% Anzahlungen vor dem 01.07.2020 für Leistungen vereinnahmt, die der Unternehmer nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 ausgeführt hat 16% bzw. 5% Behandlung bei der Soll-Versteuerung
Bei der Soll-Versteuerung bzw. Versteuerung nach vereinbarten Entgelten entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde und nicht erst mit Rechnungsstellung oder Zahlungseingang der Rechnungsbeträge.
Vorbehaltlich abweichender zivilrechtlicher Vereinbarungen geben wir Ihnen beispielhaft nachstehend einen Überblick, wann eine Leistung bei der Soll-Versteuerung als ausgeführt gilt:
- Eine Lieferung gilt umsatzsteuerlich bei Verschaffung der Verfügungsmacht des Liefergegenstandes als bewirkt.
- Bauleistungen gelten in der Regel (vorbehaltlich abweichender zivilrechtlicher Vereinbarungen z.B. mit Teilleistungen) mit der Abnahme als bewirkt, sofern nicht die Ingebrauchnahme bereits früher erfolgt.
- Werkleistungen gelten grundsätzlich mit Vollendung des Werkes als ausgeführt.
- Sonstige Leistungen werden mit vollständiger Zuwendung des wirtschaftlichen Vorteils, also mit Beendigung vorbehaltlich abweichender zivilrechtlicher Vereinbarung bewirkt.
Beispiele anzuwendender
UmsatzsteuersatzAbholung eines PKW aus der Werkstatt am 01.07.2020, wobei der PKW bereits im Juni 2020 in die Werkstatt gebracht wurde. Der Leistungszeitpunkt bei der Soll-Versteuerung ist Juli 2020 und damit ist der anzuwendende Umsatzsteuersatz 16%. Ware wird am 29.06.2020 bestellt und erst am 01.07.2020 versendet. 16% bzw. 5% Eine im März 2020 begonnene Softwareentwicklung wird mit Einspielung in die Kunden-EDV am 01.07.2020 abgeschlossen. 16% bzw. 5% Ein in 2019 begonnenes Beratungsprojekt wird am 01.07.2020 mit Schlussbesprechung und Übergabe des Abschlussberichtes abgeschlossen. 16% bzw. 5%
2. Was ist bei Anzahlungen und Vorschüssen zu beachten? ...
Stellen Sie eine Anzahlungsrechnung vor dem 01.07.2020 mit 19% oder 7% Umsatzsteuer aus und wird die Leistung nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 ausgeführt, so müssen Sie die Abschlagsrechnung mit 19% oder 7% aus Vereinfachungsgründen nicht rückwirkend berichtigen, wenn Sie die Berichtigung der gesamten Leistung mit der Endabrechnung mit den gültigen Umsatzsteuersatz in Höhe von 16% bzw. 5% vornehmen und die in der Anzahlungsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer von der Endabrechnung offen absetzen.
Beispiel: Rechnung nach dem 30.06.2020 mit Anrechnung Anzahlung vor dem 01.07.2020 | ||
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Kaufpreis Ware X netto | 20.000€ | |
Umsatzsteuer 16% | 3.200 € | |
Kaufpreis brutto | 23.200 € | |
Anzahlung | 10.000€ | |
Umsatzsteuer 19% | 1.900 € | -11.900 € |
Restzahlungsbetrag | 11.300 € |
Bei Anzahlungsrechnungen vor dem 01.07.2020 an Nichtunternehmer oder an Unternehmer, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, kann es ratsam sein auf den offenen Ausweis der Umsatzsteuer zu verzich-ten, um die Anrechnung der Abschlagszahlung auf der Endabrechnung zu vereinfachen.
Folglich erscheint nach Gesetzesverabschiedung bereits bei Ausstellung einer Anzahlungsrechnung eine Prognose des erwartenden Leistungszeitpunkts zielführend, damit Sie die Anzahlungsrechnung mit dem Umsatzsteuersatz ausstellen können, mit dem die Endabrechnung voraussichtlich ausgestellt wird.
3. Was ist bei Teilleistungen zu beachten? ...
Bei Teilleistungen ist nicht auf den Umsatzsteuersatz bei Ausführung der Gesamtleistung abzustellen, son-dern auf den jeweiligen Umsatzsteuersatz im Zeitpunkt der Ausführung der Teilleistung anzuwenden.
Teilleistungen liegen vor, wenn
- wirtschaftlich abgrenzbare Teile einer einheitlichen Leistung vorliegen,
- für die die Abrechnung von Teilleistungen vereinbart wurde und
- entsprechende Teilabnahmen der Teilleistungen erfolgen.
Beispiel | anzuwendender Umsatzsteuersatz |
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Bauunternehmer hat vertraglich Teilabnahmen für nachstehende Leistungsstufen vereinbart (der Leistungsempfänger ist kein Bauunternehmer):
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4. Dauerleistungen mit Umsatzsteuer (z.B. Vermietung mit Umsatzsteueroption, Leasing, Wartungsverträge) ...
Bei Dauerleistungen, also Leistungen die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist zu prüfen, für welchen Leistungszeitraum die Dauerleistung vereinbart ist. Es ist derjenige Umsatzsteuersatz anzuwenden, der am Tag, an dem der vereinbarte Zeitraum endet, gilt.
Sachverhaltsdarstellung von Dauerleistungen |
anzuwendender Umsatzsteuersatz |
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Vermietung einer Immobilie mit Umsatzsteuer (Umsatzsteueroption). Die Miete ist laut Mietvertrag monatlich zu entrichten. | Monatsmiete Juni 2020: 19% bzw. 7% Monatsmiete Juli 2020: 16% bzw. 5% |
Hausverwaltungsauftrag über einen Zeitraum von einem Jahr mit jährlicher Zahlung am Ende des Verwaltungsjahres | Geltender Umsatzsteuersatz im Zeitpunkt des Ablaufs des Verwaltungsjahres? |
Entsprechende Dauerrechnungen sind durch neue Dauerrechnung für den Leistungszeitraum nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 mit dem neuen Umsatzsteuersatz auszustellen. Gleiches gilt dann auch für Dauerleistungen, die nach dem 31.12.2020 ausgeführt werden.
Haben Sie keine Dauerrechnung ausgestellt, da alle rechnungsrelevanten Angaben im Vertrag enthalten waren und damit Ihr Vertrag als Rechnung anzusehen ist, müssten Sie einen entsprechenden Nachtrag zum Vertrag mit den geänderten Umsatzsteuersatz erstellen. Insoweit besteht Handlungsbedarf Ihrerseits, da Sie anderenfalls die höhere Umsatzsteuer schulden.
5. Nachträgliche Entgeltminderungen (z.B. Skonto, Rabatt, Preisnachlässe) und Entgelterhöhungen (z.B. Nachberechnungen) ...
Tritt nach dem 30.06.2020 eine Minderung oder Erhöhung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für sonstige Leistungen oder Lieferungen ein, die vor dem 01.07.2020 ausgeführt wurden, ist für die durchzuführende Berichtigung der Umsatzsteuer sowohl im Falle der Ist- als auch im Falle der Soll-Besteuerung der Umsatzsteuersatz von 19% bzw. 7% anzuwenden.
6. Einlösen von Gutscheinen ...
Wird ein sogenannter Mehrzweck-Gutschein eingelöst (bedeutet, der Gutschein enthält keine klaren Angaben über die auszuführende Leistung und den Ort der Leistung), mindert dieser das umsatzsteuerliche Entgelt der Lieferung oder sonstigen Leistungen, für die der Gutschein eingelöst wird. Aus Vereinfachungsgründen soll die Einlösung von Mehrzweckgutscheinen in der Zeit vom 01.07.2020 bis zum 31.08.2020 mit dem Steuersatz von 19% zu berichtigen sein.
Bei sogenannten Einzweck-Gutscheinen (aus dem Gutschein sind Leistungs- und Ortsbestimmung sowie die geschuldete Steuer (Steuersatz) ersichtlich) ist der maßgebliche Zeitpunkt der Besteuerung für die Umsatzbesteuerung der Zeitpunkt der Ausgabe des Einzweck-Gutscheines. Die spätere Einlösung des Einzweck-Gutscheines ist umsatzsteuerlich irrelevant, denn Sie müssen den im Zeitpunkt der Ausgabe maßgeblichen Umsatzsteuersatz ansetzen.
7. Erstattung von Pfandbeträgen ...
Auch die Rücknahme von Pfandleergut mit entsprechender Erstattung des Pfandbetrages ist umsatzsteuerlich eine Entgeltminderung. Aus Vereinfachungsgründen soll die Erstattung von Pfandbeträgen in der Zeit vom 01.07.2020 bis zum 30.09.2020 mit dem Steuersatz von 19% zu berichtigen sein.
8. Gewährung von Jahresboni und Jahresrückvergütungen ...
Die Gewährung von Jahresrückvergütungen, Jahresboni, Treuerabatte und dergleichen sind umsatzsteuerlich eine Entgeltminderung, die zeitanteilig auf den Zeitraum vor dem 01.07.2020 (19% oder 7%) und den Zeitraum nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 (16% bzw. 5%) entsprechend aufzuteilen ist.
Die Aufteilung kann bei Jahresrückvergütungen für das gesamte Kalenderjahr aus Vereinfachungsgründen abweichend von der tatsächlichen Umsatzverteilung zu 50% auf das erste Halbjahr 2020 und zu 50% auf das zweite Halbjahr 2020 aufgeteilt werden. Der Aufteilungsmaßstab ist auf der Abrechnung oder Gutschrift ent-sprechend offen auszuweisen.
9. Besonderheiten der Gastronomie und Hotellerie ...
Für nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, gilt der ermäßigte Steuersatz, folglich:
Leistungszeitpunkt | anzuwendender Umsatzsteuersatz |
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Nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.21 | 5% |
Nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.07.21 | 7% |
Hotelbetreiber müssen anteilig die Kosten für Getränke beim Frühstück herausrechnen.
Bewirtungsleistungen in der Nacht vom 30.06.2020 auf den 01.07.2020 können als Bewirtungsleistungen mit dem Umsatzsteuersatz von 16% bzw. 5% abgerechnet werden. Dies gilt nicht für Beherbergungen und die damit zusammenhängenden Leistungen.
10. Was gilt beim Umtausch? ...
Im Falle des Umtauschs wird die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht. An ihre Stelle tritt eine neue Lieferung.
Leistungszeitpunkt bei Umtausch |
anzuwendender Umsatzsteuersatz |
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Lieferung vor dem 01.07.2020 und Umtausch dieser Lieferung nach dem 30.06.2020 |
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11. Vorsicht bei Rechnungsausstellung mit zu hohem Umsatzsteuersatz ...
Sie sollten als Unternehmer dringend darauf achten, dass Sie den Umsatzsteuersatz in Ihren Ausgangsrechnungen entsprechend den vorstehenden Ausführungen anpassen. Bitte bedenken Sie, dass Sie dem Finanzamt auch die zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge schulden.
Sollten Sie an regelbesteuerte Unternehmer Leistungen erbringen, so müssten Sie bei unrichtiger Rechnungsausstellung auch mit nachträglichen Korrekturen rechnen, da es sein kann, dass der Leistungsempfänger die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer in Abzug bringen darf (siehe nächster Punkt).
12. Obacht bei der Rechnungsprüfung: Folgen bei unzutreffenden Umsatzsteuerausweis ...
Ihre Eingangsrechnungen sollten Sie ab dem 01.07.2020 umso gründlicher auf Richtigkeit prüfen. Sie können als regelbesteuerter Unternehmer die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn
- Ihnen eine ordnungsgemäße Eingangsrechnung vorliegt und die dort abgerechnete Lieferungen und/oder sonstige Leistungen an Ihr Unternehmen von dem leistenden Unternehmer ausgeführt wurde ODER wenn
- Ihnen eine ordnungsgemäße Eingangsrechnung vorliegt, die Lieferung oder sonstige Leistung zwar noch nicht an Ihr Unternehmen ausgeführt wurde, Sie aber trotzdem die Zahlung schon geleistet haben (Abschlagszahlungen vor Ausführung der (Teil)Leistung)
Ein teilweiser Vorsteuerabzug ist möglich, wenn eine Steuer für den Umsatz geschuldet, jedoch eine höhere als die geschuldete Steuer ausgewiesen wird. Umgekehrt hingegen können Sie nur die niedrigere, offene Umsatzsteuer als Vorsteuer gelten machen.
Sachverhalt | Vorsteuerabzug |
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Eingangsrechnung mit zu hohem Umsatzsteuerausweis (19% bzw. 7% anstelle von 16% bzw. 5%) | Sie können nur Vorsteuer in der richtigen Höhe gelten machen, also nur 16% bzw. 5%. |
Eingangsrechnung mit zu niedrigem Umsatzsteuerausweis (16% bzw. 5% anstelle von 19% bzw. 7%) | Sie können nur die niedrigere ausgewiesene Vor-steuer gelten machen, also nur 16% bzw. 5%. Sie sollten eine korrigierte Rechnung anfordern. |
13. Auswirkungen der Umsatzsteuersatzsenkung bei Selbstbuchern und auf buchhaltungsrelevante Vorsysteme ...
Immer dann, wenn Sie Buchführungsdaten aus anderen Systemen in die Buchführung einspielen, ist es für die richtige Umsatzbesteuerung wichtig die richtigen Sachkonten in Ihrem Vorsystem hinterlegt zu haben (das gebuchte Sachkonto löst in der Regel die entsprechende umsatzsteuerliche Verarbeitung in Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung aus).
Bitte beachten Sie, dass sich entsprechend die Standardkontenrahmen (z.B. SKR03 und SKR04) geändert haben.
Nachstehend finden Sie die neu definierten Erlöskonten (relevant für Kassen-, Internetshop- und Fakturasysteme):
Kurzbeschriftung | Konto SKR03 | Konto SKR04 | Kurzbeschriftung |
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Erlöse 5% USt | 8333 | 4333 | Erlöse 5% USt |
Erlöse 7% USt | 8334 | 4334 | Erlöse 7% USt |
Erlöse 19% USt | 8410 | 4410 | Erlöse 19% USt |
Wenn Sie beispielsweise Warenwirtschaftssysteme verwenden, deren Daten Sie in Ihre Buchhaltung einspielen, sind grundsätzlich auch die Aufwandskonten entsprechend anzupassen. Diese entnehmen Sie bitte der Anlage.
Sofern Sie das Programm „Mittelstand Faktura“ aus dem Hause DATEV einsetzen, sollten Sie am Sonderpatchday 30.06.2020 die angekündigten Programmanpassungen an diesem Tag einspielen.
Wir als Ihre Steuerberaterkanzlei empfehlen Ihnen sich umgehend mit Ihrem IT-Partner in Verbindung zu setzen, damit erforderliche Updates auch kurzfristig bei Ihnen eingespielt werden können. Sollte sich Ihr IT-Partner mit der Updateinstallation der DATEV nicht vertraut fühlen, so empfehlen wir, dass Sie sich an einen DATEV-Systempartner wenden.
Dies gilt auch im Hinblick auf die von Ihnen eingesetzten buchhaltungsrelevanten IT-Programme, bei denen sich entsprechend Anpassungsbedarf ergibt.
Bei Zweifelsfragen sprechen Sie Ihren Steuerberater an.
Ihr Kassel-Steuer-Team