A1-Bescheinigung ist auch bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung gültig
OLG Bamberg am 12. Oktober 2016
Werden Arbeitnehmer im Rahmen einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung „ausgeliehen“, ist eine A1-Bescheinigung weiterhin gültig (Die A1-Bescheinigung regelt grundsätzlich, welches Sozialversicherungsrecht für den Arbeitnehmer anzuwenden ist. Bei grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendung könnte ja ansonsten strittig werden, ob weiterhin das Sozialversicherungsrecht des Wohnsitzlandes oder das des Landes anzuwenden ist, in dem der Arbeitnehmer entsendet wurde).