A1-Bescheinigung ist auch bei unerlaubter Arbeit­nehmer­überlassung gültig

OLG Bamberg am 12. Oktober 2016

Werden Arbeit­nehmer im Rahmen einer unerlaubten Arbeitnehmer­überlassung „ausgeliehen“, ist eine A1-Bescheinigung weiterhin gültig (Die A1-Bescheinigung regelt grund­sätzlich, welches Sozial­versicherungs­recht für den Arbeit­nehmer anzuwenden ist. Bei grenzüberschreitenden Arbeitnehmer­entsendung könnte ja ansonsten strittig werden, ob weiterhin das Sozial­versicherungs­recht des Wohnsitz­landes oder das des Landes anzuwenden ist, in dem der Arbeit­nehmer entsendet wurde).