Abfindungszahlungen des Arbeitgebers im Rahmen eines einvernehmlichen Auflösungsvertrages sind als außerordentliche Einkünfte steuerbegünstigt

BFH vom 13.03.2018 - IX R 16/17 am 7. Oktober 2018

Zahlt der Arbeitgeber im Rahmen eines einvernehmlichen Auflösungsvertrags für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, liegen grundsätzlich außerordentliche Einkünfte im Falle einer Zusammenballung von Einkünften im Abfindungsjahr vor, die grundsätzlich gemäß der sogenannten Fünftelregel tarifbegünstigt besteuert werden. Ob ein Arbeitnehmer bei Zustimmung des Auflösungsvertrages unter Druck gestanden hat, ist einkommensteuerlich regelmäßig unbeachtlich, so der BFH.

Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
Bevor Sie einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen, sollten Sie zwecks steuerlicher Optimierung der Abfindungszahlung Ihren Steuerberater vorher konsultieren. Als Steuerberater helfen wir Ihnen gerne, dass mehr netto von Ihrer Abfindung übrig bleibt.