(steuerfreie) Abfindungszahlung an Nichterben sind steuermindernde Nachlassverbindlichkeiten

BFH II R 24/15 am 2. Oktober 2016

Häufig kommt es bei unklaren Erbverhältnissen (z.B. wenn mehrere Testamente vorliegen) zu Streit, wer eigentlich erbberechtigt ist. Einigen sich die streitenden Hinterbliebenen, dass jemand gegen Abfindungszahlung nicht an der Erbschaft teilnimmt, so ist die Abfindungszahlung beim Zahlenden als Nachlassverbindlichkeit erbschaftssteuermindernd zu berücksichtigen, so der BFH in seinem Urteil vom 15.06.2016.

Dies gilt auch dann, wenn die Abfindungszahlung beim Zahlungsempfänger nicht der Erbschaftsteuer unterliegt. Mit Urteil II R 34/09 vom 04.05.2011 hatte der BFH in Abkehr seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Abfindung grundsätzlich kein Erwerb von Todes wegen, Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs oder Vermächtnis darstellt, was zu einer Erbschaftssteuerpflicht führt.

Unser Steuerberater-Tipp: Sorgen Sie noch zu Lebzeiten für Klarheit Ihrer Erbangelegenheiten und bewahren Sie so den Familienfrieden. Wir als Steuerberater helfen Ihnen gerne dabei. Die vorstehende Rechtsprechung für eine gezielte „steuerfreie“ Übertragung im Abfindungswege zu nutzen erscheint risikobehaftet, weil Sie zunächst sich wiedersprechende Erbverhältnisse schaffen müssen, was leicht schief gehen kann.