Abschreibungsdauer von gewisser Computerhardware und Software auf ein Jahr verkürzt
BMF Schreiben vom 26.02.2021 (IV C 3 - S 2190/21/10002 :013) am 3. März 2021
Mit Schreiben vom 26.02.2021 hat das Bundesministerium der Finanzen bekanntgegeben, dass die Nutzungsdauer für gewisse Computerhardware und Software auf ein Jahr herabgesetzt wird. Dies bringt Investitionsanreize für die Anschaffung der nachstehenden Wirtschaftsgüter:
Bei welchen Wirtschaftsgütern gilt die einjährige Nutzungsdauer?
Das BMF Schreiben führt u.a. folgende begünstigte Wirtschaftsgüter auf (nachstehend zusammengefasst und verkürzt wiedergegeben):
- Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Tablet-Computer, Desktop-Thin-Client
- Workstation (Hochleistungs-Einzelplatzcomputer), auch mobile Workstation
- Computerperipherie, wie beispielsweise Tastatur, Maus, Grafiktablett, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset, externe Festplatten und DVD-/CD-Laufwerk, Flash Speicher (USB-Stick), Bandlaufwerke (Streamer), Beamer, Plotter, Headset, Lautsprecher und „Computer-Bildschirm“ oder auch Monitor oder Display sowie Drucker
- Software: Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung
Inwieweit damit Computerserver im Sinne des BMF-Schreibens begünstigt sind, erscheint noch nicht ganz klar. Nach unserer ersten Lesart spricht einiges dagegen, dass das Bundesministerium für Finanzen die Anschaffung von Computerservern bzw. Großrechner begünstigen wollte. Sollte sich dies anders darstellen, werden wir Sie entsprechend informieren.
Die genaue Definition der begünstigten Wirtschaftsgüter entnehmen Sie bitte dem vorgenannten BMF-Schreiben.
Ab wann greift die kürzere Nutzungsdauer?
Die Neuregelung ist für Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre erstmals anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 enden.
Haben Sie bis zum 31.12.2020 entsprechende Wirtschaftsgüter angeschafft, die im Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2020 endet, noch nicht abgeschrieben sind, so können Sie im Kalenderjahr 2021, sofern Sie kein abweichendes Wirtschaftsjahr haben, die noch nicht abgeschriebenen Restbuchwerte vollständig über die Abschreibungen steuermindernd gelten machen.