Kein zwingendes Abzugsverbot für die Aufwendungen für „Herrenabende“

BFH VIII R 26/14 am 6. Dezember 2016

Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel-und Motoryachten und ähnliche Zwecke sind gemäß § 4 Abs. 5, Satz 1 Nr. 4 EStG nicht steuerlich abziehbar. In einem aktuellen Urteil hat nun der BFH festgestellt, dass Aufwendungen für Herrenabende als ähnliche Zwecke nicht zwingend unter das Abzugsverbot fallen.

Unter das Abzugsverbot fallen insbesondere überflüssige und unangemessene Unterhaltungs- und Repräsentationsaufwendungen, so der BFH. Was jedoch überflüssig oder als unangemessen gilt, hat der BFH offen gelassen.