Aktuelle Änderungen der Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III (z.B. Eigenkapitalzuschuss und Saisonware)
Aktuelle Änderungen der Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III (z.B. Eigenkapitalzuschuss und Saisonware) am 28. April 2021
Corona-Neustarthilfe für gewisse Kapitalgesellschaften und Gesellschafter von Personengesellschaften erweitert
Ab dem 30.03.2021 wurde die Corona-Neustarthilfe über die Soloselbständigen hinaus auch für gewisse Kapitalgesellschaften und für Gesellschafter einer Personengesellschaft erweitert, die weniger als eine Angestellte bzw. einen Angestellten (Vollzeit-Äquivalent) beschäftigen und deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist.Folglich können Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, UG (haftungsbeschränkt)), die zumindest 51% ihrer Einkünfte aus einer originären gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielen (also nicht überwiegend Einkünfte aus vermögensverwaltender Tätigkeit), zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III wählen, wenn der alleinige oder zumindest einer der Gesellschafter mit mindestens 25% Kapitalanteil an der Kapitalgesellschaft ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden ausübt.
Auch natürliche Personen als Gesellschafter von Personengesellschaften können grundsätzlich, ähnlich wie ein Soloselbstständiger, für die Einkünfte aus der Beteiligung an Personengesellschaften unter gewissen Umständen einen Antrag auf Neustarthilfe stellen.
Die Höhe der Neustarthilfe ist gestaffelt und beträgt maximal 50% des durchschnittlichen Umsatzes aus 2019, maximal 7.500 Euro (ab einem Jahresumsatz 2019 von 30.000 Euro), sofern ein Umsatzrückgang im ersten Halbjahr 2021 in Höhe von 60% im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz aus 2019 vorliegt. Sollte hingegen der tatsächliche Umsatz des ersten Halbjahres 2021 mehr als 40% des durchschnittlichen Umsatzes aus 2019 ausmachen, kommt es zu Rückzahlungen.
Im Rahmen der Neustarthilfe kann damit eine Kapitalgesellschaft je Gesellschafter mit 25% Beteiligung, der einen Arbeitsvertrag mit mindestens 20 Wochenstunden mit der Kapitalgesellschaft hat, bis zu 7.500 Euro Neustarthilfe erhalten. So kann also eine Kapitalgesellschaft bei vier entsprechend mitarbeitenden Gesellschaftern mit 25% Beteiligung in Summe bis zu 30.000 Euro beantragen, was gegebenenfalls höher ist, als die förderfähigen Fixkosten der Überbrückungshilfe III (z.B. bei Freiberufler-Kapitalgesellschaft).
Die Antragsfrist endet momentan mit Ablauf des 31.08.2021. Der ideale Zeitpunkt der Antragsstellung ist somit nach Fertigstellung der Buchführung für das erste Halbjahr 2021. Insoweit bitten wir all diejenigen, die einen Antrag auf Neustarthilfe stellen wollen, uns bis spätestens zum 31.07.2021 ihre Buchführungsunterlagen des ersten Halbjahres 2021 einzureichen.
Antragsfrist für die November- und Dezemberhilfe läuft am 30.04.2021 ab
Die Antragsfrist für die November- und Dezemberhilfe läuft am 30.04.2021 ab. Antragsberechtigte Unternehmen, für die noch kein Antrag gestellt wurde, bitten wir sich mit uns kurzfristig in Verbindung zu setzen.Bitte beachten Sie jedoch, dass sich aus einem erheblichen Umsatzeinbruch im November beziehungsweise Dezember 2020 allein noch keine Antragsberechtigung ergibt. Antragsberechtigt sind grundsätzlich
- die ab November 2020 von der Schließungsanordnung des Bundes betroffenen Unternehmen (direkt betroffene Unternehmen),
- indirekt betroffene Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 % ihrer Umsätze mit den direkt betroffenen Unternehmen erzielen sowie
- über Dritte indirekt betroffene Unternehmen, die regelmäßig mindestens 80 % ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag von den direkt betroffenen Unternehmen erzielen.
Klarstellungen zur Überbrückungshilfe III
- Eine erfreuliche Änderung der Überbrückungshilfe III ist die Erhöhung des Fördersatzes in Monaten mit mindestens 70 % Umsatzrückgang von bisher 90 % auf bis zu 100 % der förderfähigen Fixkosten (gilt bei Nutzung der Bundesregelung Kleinbeihilfe, nicht aber bei der Bundesregel Fixkostenhilfe). Sofern wir bereits für Sie einen Antrag auf Überbrückungshilfe III gestellt haben, so wird dies spätestens im Rahmen der Schlussrechnung zu Ihren Gunsten berücksichtigt.
- Zudem ist nun ein als Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung deklarierter Zuschlag für die Überbrückungshilfe III in Höhe von bis zu 40 % ausgewählter förderungsfähiger Fixkosten vorgesehen.
- Einen „Eigenkapitalzuschuss“ in Höhe von 25% gibt es nur für Unternehmen, die in drei Monaten im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % erlitten haben.
- Für den vierten Monat mit Umsatzeinbruch von mindestens 50 % erhöht sich der „Eigenkapitalzuschuss“ auf 35% und ab dem fünften Monat mit Umsatzeinbruch von mindestens 50 % im Förderzeitraum gibt es einen Aufschlag von 40%.
- Insbesondere für Handelsunternehmen, die im jeweiligen Vergleichsmonat 2019 zumindest 70% ihres Umsatzes mit dem stationären Handel erzielt haben, können Wertverluste aus verderblicher Ware oder einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden saisonalen Ware als förderfähige Kosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III nach festgelegten Regeln ansetzen.
Antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe III sind nun auch Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit vor dem 31.10.2020 (bisher: vor dem 30.04.2020) aufgenommen haben.
Die Geltendmachung der Abschreibung von Saisonware führt zu nicht unerheblichem Verwaltungsaufwand. Die zu dokumentierende Informationen haben wir Ihnen nachfolgend dargestellt:
Ermittlung und Dokumentation des Wertverlustes der dauerhaften Wertminderung der saisonalen Ware | |||||
Ermittlung des Wertverlustes aus einer dauerhaften Wertminderung der saisonalen Ware | was ist zu dokumentieren | für welchen Zeitraum | |||
Wintersaisonware | Frühling-/Sommersaisonwaren | ||||
Kumulierte Saisonware zu Anschaffungskosten (ohne abziehbare Vorsteuer) am Beginn des Betrachtungszeitraums | - - - - - |
Anschaffungszeitpunkt des Artikels Anschaffungskosten ohne abziehbare Vorsteuer genaue Artikelbezeichnung aus der sich auch die Zurordnung als Saisonware ergben soll Menge je Artikel(gruppe) Gesamtbetrag der vorgenannten Saisaonware |
Wintersaisonware, die vor dem 1. Januar 2021 eingekauft und bis 28. Februar 2021 ausgeliefert wurde, nicht aber die Ware, die bereits in der vorherigen Wintersaison 2019/2020 oder davor zum Verkauf angeboten wurde | Frühling-/Sommersaisonwaren, die vor dem 1. April 2021 eingekauft wurden und bis 31. Mai 2021 ausgeliefert wurden | |
./. | 10% der Anschaffungskosten der nicht verkaufte kumulierten Saisonware am Ende des Betrachtungszeitraum, sofern nicht gespendet (dann 0%). Das Entsorgen von abgeschriebener Saisonware sollte somit bis zur Antragsstellung vermieden werden und ist gesondert zu dokumentieren. | - | Fortführung der vorgenannten Liste, d.h. Verminderung um entsprechende Verkäufe bis zum … | … bis zum 30.06.2021 | … bis zum 31.12.2021 |
= | Wertverluste aus einer dauerhaften Wertminderung der saisonalen Ware |
Achtung: Es muss nach aktueller Rechtslage eine dauerhafte Wertminderung der Saisonware vorliegen: Machen Sie also eine dauerhafte Wertminderung der Saisonware im Rahmen der Überbrückungshilfe III geltend und verkaufen Sie dann später dennoch diese Ware mit einem Verkaufspreis größer als 10% der Anschaffungskosten, müssen Sie grundsätzlich mit einer Rückzahlung rechnen.