Kein nachträgliches Bekanntwerden von Tatsachen bei vorherigem Aktenverlust des Finanzamtes

FG Rheinland-Pfalz 5 K 1154/13 am 5. Juni 2016

Das Finanzamt kann bestandskräftige Steuerbescheide häufig nach § 173 AO ändern, wenn dem Finanzamt später erst neue Tatsachen bekannt werden. Wird ein dem Finanzamt bekannter Sachverhalt unrichtig erklärt und bescheidet, kann das Finanzamt jedoch nicht rückwirkend auf Grund „neu bekannt gewordenen Tatsachen“ einen bestandkräftigen Bescheid ändern, wenn das zuvor zuständige Finanzamt die Akten nicht richtig archiviert oder übergeben hat.