Anforderungen an die Rechnungsanschrift als Voraussetzung des Vorsteuerabzuges
EUGH C 374/16, C 375/16 am 22. Januar 2017
Der EUGH hat der restriktiven Rechtsprechung des BFH eine Absage erteilt, die den Vorsteuerabzug nur zulässt, wenn an der Rechnungsanschrift tatsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Damit reicht als Rechnungsanschrift zur Wahrung des Vorsteuerabzuges auch die Adresse des Geschäftssitzes, wenn anderswo der operative Geschäftsbetrieb ausgeübt wird.
Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
Um Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen als Steuerberater reine Briefkastenanschriften zu vermeiden.