An­forder­ungen an die Rechnungs­anschrift als Voraus­setzung des Vor­steuer­abzuges

EUGH C 374/16, C 375/16 am 22. Januar 2017

Der EUGH hat der re­striktiven Recht­sprechung des BFH eine Ab­sage erteilt, die den Vor­steuer­abzug nur zulässt, wenn an der Rechnungs­anschrift tatsächlich eine wirtschaft­liche Tätig­keit ausgeübt wird. Damit reicht als Rechnungs­an­schrift zur Wahrung des Vor­steuer­abzuges auch die Adresse des Geschäfts­sitzes, wenn anders­wo der operative Geschäftsbetrieb ausgeübt wird.

Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel:
Um Streitig­keiten mit dem Finanz­amt zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen als Steuer­berater reine Brief­kasten­anschriften zu vermeiden.