Angabe der wöchentlichen Arbeitszeit in Arbeitsverträgen mit Mini-Jobbern zwingend erforderlich (§ 12 TzBfG)

Gesetzänderung § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz ab dem 01.01.2019 am 14. M�rz 2019

Durch eine Änderung von § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) müssen Arbeitsverträge mit Mini-Jobbern ab dem 01.01.2019 zwingend eine Regelung zur wöchentlichen Arbeitszeit enthalten.

Fehlt es an einer solchen Regelung im Arbeitsvertrag mit Ihren Mini-Jobbern, unterstellt § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) automatisch eine wöchentliche Arbeitszeit vom 20 Stunden. Mini-Jobber können in 2019 aufgrund der Mindestlohnbestimmungen aber nur maximal 48,96 bzw. ab 2020 48,13 Stunden pro Monat arbeiten.

Durch die Arbeitszeitfiktion in § 12 TzBfG beträgt im Fall einer Regelungslücke im Arbeitsvertrag die monatliche Arbeitszeit folglich 86,6 Stunden pro Monat. Dies hat zur Folge, dass die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen für Mini-Jobs ab dem 01.01.2019 nicht mehr angewendet werden können, wenn keine wöchentliche Arbeitszeit in den Arbeitsverträgen mit Ihren Mini-Jobbern geregelt sind.

Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
Als Steuerberater empfehlen wir Ihnen dringend sämtliche Arbeitsverträge von Mini-Jobbern kritisch durchzusehen, um Sicherzustellen, dass alle betroffenen Arbeitsverträge eine Regelung zur wöchentlichen Arbeitszeit enthalten.

Bei Missachtung drohen sehr hohe Nachzahlung von Lohnsteuern und Sozialabgaben. Auch strafrechtliche Konsequenzen sind für gesetzliche Vertreter nicht ausgeschlossen.