Anhebung der GWG-Grenze ab 2018 auf 800 €

Gesetzesänderung am 15. Juni 2017

Am 02.06.2017 hat der Bundesrat die Er­höhung der Wert­grenzen für Sofort­ab­schreibungen und geringwertige Wirtschafts­güter (GWG) beschlossen. Bislang konnten abnutzbare GWG des Anlage­vermögens, die einer selbst­ändigen Nutzung unterliegen, sofort im Zeit­punkt der Be­zahlung voll steuer­mindernd abgeschrieben werden, wenn ihre An­schaffungs- oder Herstellungs­kosten unter 410 € je Wirtschafts­gut lagen. Dieser Wert wird nun auf 800 € erhöht, aber leider erst erstmalig für 2018.

Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Nutzen Sie gezielt jährlich aufs Neue die steuerlichen Ab­schreibungs­wahlrechte, um Ergebnisschwankungen und damit negative Steuer­effekte zu kompensieren:

  1. Regel­abschreibung nach § 7 EStG über die Nutzungsdauer des Anlagengutes
  2. Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG (ab 2018 bis 800€ Anschaffungskosten möglich)
  3. Bildung eines Sammel­postens und Abschreibung aller GWG im Jahr der Anschaffung und Ab­schreibung über 5 Jahre

Die Befragung Ihres Steuer­beraters kann diesbezüglich empfehlens­wert sein, um Steuern zu sparen.