Anhebung der GWG-Grenze ab 2018 auf 800 €
Gesetzesänderung am 15. Juni 2017
Am 02.06.2017 hat der Bundesrat die Erhöhung der Wertgrenzen für Sofortabschreibungen und geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) beschlossen. Bislang konnten abnutzbare GWG des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung unterliegen, sofort im Zeitpunkt der Bezahlung voll steuermindernd abgeschrieben werden, wenn ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter 410 € je Wirtschaftsgut lagen. Dieser Wert wird nun auf 800 € erhöht, aber leider erst erstmalig für 2018.
Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Nutzen Sie gezielt jährlich aufs Neue die steuerlichen Abschreibungswahlrechte, um Ergebnisschwankungen und damit negative Steuereffekte zu kompensieren:
- Regelabschreibung nach § 7 EStG über die Nutzungsdauer des Anlagengutes
- Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG (ab 2018 bis 800€ Anschaffungskosten möglich)
- Bildung eines Sammelpostens und Abschreibung aller GWG im Jahr der Anschaffung und Abschreibung über 5 Jahre
Die Befragung Ihres Steuerberaters kann diesbezüglich empfehlenswert sein, um Steuern zu sparen.