Arbeitgeber muss auf Urlaubsverfall mit Nichtinanspruchnahme hinweisen
05.07.2019 EUGH vom 06.11.2018 - C-684/16 am 5. November 2019
Nicht genommene Urlaubsansprüche aus vorausgegangenen Jahren verfallen nur, wenn der Arbeitgeber auf den Verfall hingewiesen hat und wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgefordert hatte, den Urlaub rechtzeitig zunehmen. Die Beweislast für die Aufklärung trägt der Arbeitgeber.
Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Als Steuerberater wissen wir, dass selbst nicht der Tod eines Arbeitnehmers den Anspruch auf den nicht genommenen Urlaub untergehen lässt. Insoweit fällt die Ausgleichszahlung des Arbeitgebers des Erblassers in die Erbmasse und unterliegt damit grundsätzlich der Erbschaftsteuer.