Ein Arbeitszimmer kann bei Eheleuten doppelt steuermindernd berücksichtigt werden

BFH VI R 53/12 und BFH VI 86/13 am 3. M�rz 2017

Nutzen beide Eheleute ein und dasselbe Arbeitszimmer für berufliche Zwecke ohne wesentliche Privatnutzung, so kann jeder Ehegatte die Hälfte der Aufwendungen für das Arbeitszimmer bis zur Höchstgrenze von bis zu 1.250€ als Werbungskosten steuermindernd abziehen, so der BFH in seinen Urteilen vom 15.12.2016.

Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Inwieweit ein Arbeitszimmer tatsächlich vorliegt, ist unter den strengen Bedingungen aus dem BFH X R 26/13 sowie BFH GrS 1/14 zu prüfen. Dies sollten Sie durch Ihren Steuerberater abklären.