Arbeitszimmer-Höchstbetrag greift für alle Arbeitszimmer je Steuerpflichtigen zusammengefasst

BFH VIII R 15/15, BFH VIII R 52/13 am 20. Juli 2017

Mit Datum vom 09.05.2017 und 25.04.2017 urteilte der BFH wieder gegen das Arbeits­zimmer: Hat ein Steuer­pflicht­iger mehrere Arbeits­zimmer, so greift der Höchst­betrag für die Geltend­machung von Wer­bungs­kosten in Höhe 1.250€ für alle Arbeits­zimmer zusammen und nicht für jedes einzelnes Arbeits­zimmer. Dies gilt auch, wenn die Arbeits­zimmer für verschiedene Ein­kunfts­arten (z.B. Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Arbeit, Ver­mietung und Ver­pachtung) genutzt werden.

Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel:
Wenn Sie ver­hei­ratet sind, kann jeder Ehe­gatte den Höchst­betrag von 1.250 € auch für das gleiche, also von beiden Ehe­gatten genutzte, Arbeits­zimmer gelten machen, siehe Urteil: Ein Arbeitszimmer kann bei Eheleuten doppelt steuermindernd berücksichtigt werden. Alle weiteren Details zum Arbeits­zimmer haben wir Ihnen in unserem Artikel zum Arbeits­zimmer kurz und bündig zusammen­gefasst, siehe Artikel: Das häusliche Arbeits­zimmer