Arbeitszimmer-Höchstbetrag greift für alle Arbeitszimmer je Steuerpflichtigen zusammengefasst
BFH VIII R 15/15, BFH VIII R 52/13 am 20. Juli 2017
Mit Datum vom 09.05.2017 und 25.04.2017 urteilte der BFH wieder gegen das Arbeitszimmer: Hat ein Steuerpflichtiger mehrere Arbeitszimmer, so greift der Höchstbetrag für die Geltendmachung von Werbungskosten in Höhe 1.250€ für alle Arbeitszimmer zusammen und nicht für jedes einzelnes Arbeitszimmer. Dies gilt auch, wenn die Arbeitszimmer für verschiedene Einkunftsarten (z.B. Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung) genutzt werden.
Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
Wenn Sie verheiratet sind, kann jeder Ehegatte den Höchstbetrag von 1.250 € auch für das gleiche, also von beiden Ehegatten genutzte, Arbeitszimmer gelten machen, siehe Urteil: Ein Arbeitszimmer kann bei Eheleuten doppelt steuermindernd berücksichtigt werden. Alle weiteren Details zum Arbeitszimmer haben wir Ihnen in unserem Artikel zum Arbeitszimmer kurz und bündig zusammengefasst, siehe Artikel: Das häusliche Arbeitszimmer