Ausfallhonorar – umsatzsteuerpflichtig oder nicht umsatzsteuerbar

BFH vom 26.08.2021 - V R 13/19 am 12. Januar 2022

Strittig war im Urteilsfall, ob ein Ausfallhonorar eines Architekten mit Umsatzsteuer (aktuell 19%) oder als echter Schadenersatz nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Aus dem BFH Urteil v. 26.08.2021 - V R 13/19 lässt sich Folgendes festhalten:

  1. Wird ein Ausfallhonorar vom Kunden an den Architekten gezahlt und hatte der Architekt (i.d.R. Kraft Vertrages) einen Rechtsanspruch auf Vertragserfüllung, unterliegt das vereinbarte Ausfallhonorar der Umsatzsteuer.
  2. Hatte der Architekt hingegen keine Rechtsposition der Vertragserfüllung innegehabt und vereinbart ein Ausfallhonorar, so unterliegt dieses Ausfallhonorar nicht der Umsatzsteuer.

Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
Nach unserem Verständnis sind die vorgenannten Grundsätze zur Abgrenzung der Umsatzsteuerpflicht nicht nur auf Fälle von Architekten begrenzt. Vielmehr sind diese Grundsätze auch dazu geeignet diese auf andere Dienstleister zu übertragen, die eine Ausfallentschädigung (z.B. bei Vertragskündigung) erhalten.

Doch Vorsicht: Heben Sie einen Vertrag einvernehmlich ohne vorherige Kündigung auf, könnte durch den Verzicht eine eigenständige umsatzsteuerbare und im Regelfall auch umsatzsteuerpflichtige Leistung vorliegen und damit Umsatzsteuer anfallen.