Auf­wands­ent­schädigung für ehren­amtliche Tätig­keit sozial­versicher­ungs­frei

BSG B 12 KR 14/16 R am 15. Januar 2017

Erhält eine ehren­amtlicher Helfer eine geringfügige Auf­wands­ent­schädigung (im Streit­fall 6.600€/p.a), so ist die Auf­wands­ent­schädigung nicht der Sozial­versicher­ungs­pflicht zu unter­werfen, so das BSG in seinem Urteil vom 16.08.2017. Regel­mäßig begründet der Auf­wands­ersatz kein Beschäfti­gungs­verhältniss (z.B. Mini-Job) im engeren Sinne.

Ein richtiges Urteil zur Stärkung der vielen deutschen Ehren­amtlichen, finden wir als Steuer­berater.