Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit sozialversicherungsfrei
BSG B 12 KR 14/16 R am 15. Januar 2017
Erhält eine ehrenamtlicher Helfer eine geringfügige Aufwandsentschädigung (im Streitfall 6.600€/p.a), so ist die Aufwandsentschädigung nicht der Sozialversicherungspflicht zu unterwerfen, so das BSG in seinem Urteil vom 16.08.2017. Regelmäßig begründet der Aufwandsersatz kein Beschäftigungsverhältniss (z.B. Mini-Job) im engeren Sinne.
Ein richtiges Urteil zur Stärkung der vielen deutschen Ehrenamtlichen, finden wir als Steuerberater.