Außergewöhnliche Belastung: Stufenweise Ermittlung der zumutbaren Belastung
BFH VI R 75/14 am 13. April 2017
In seinem Urteil vom 19.01.2017 hat der BFH eine Steuerzahler-freundliche Auslegung bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung abweichend von der bisherigen Rechtsprechung gewählt. Demnach ist nur der höhere Prozentsatz auf den Teil des Gesamtbetrages der Einkünfte anzuwenden, der den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. Es muss folglich eine stufenweise Ermittlung des steuermindernden Abzugsbetrags erfolgen.
Werte für Veranlagungszeitraum 2017 | ||||
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Gesamtbetrag der Einkünfte | Steuerpflichtige ohne Kinder (Grundtarif) | Steuerpflichtige ohne Kinder (Splittingtarif) | Steuerpflichtige mit 1-2 Kindern | Steuerplichtige ab 3 Kindern |
bis 15.340€ | 5 % | 4 % | 2 % | 1 % |
bis 51.130€ | 6 % | 5 % | 3 % | 1 % |
über 51.130€ | 7 % | 6 % | 4 % | 2 % |
Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Nutzen Sie den sich so ergebenen Steuervorteil der höheren Abziehbarkeit (z.B. von Krankheitskosten) von bis zu € 664,70 (ab 3 Kindern nur 511,30 €) als außergewöhnliche Belastung, der sich aus der Anwendung der geringeren Prozentsätze der ersten Einkünfte von bis zu 15.340 € bzw. zwischen 15.341 € bis 51.130 € ergibt. Bisher ist die Finanzverwaltung bei Überschreiten der Einkommensgrenze für die gesamten Einkünfte von der Anwendung des höheren Prozentsatzes ausgegangen.