Außergewöhnliche Belastung: Stufenweise Ermittlung der zumutbaren Belastung

BFH VI R 75/14 am 13. April 2017

In seinem Urteil vom 19.01.2017 hat der BFH eine Steuerzahler-freundliche Auslegung bei der Er­mittlung der zu­mutbaren Be­lastung abweichend von der bisherigen Recht­sprechung gewählt. Demnach ist nur der höhere Prozentsatz auf den Teil des Gesamt­betrages der Einkünfte anzuwenden, der den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. Es muss folglich eine stufenweise Ermittlung des steuer­mindernden Abzugs­betrags erfolgen.

Werte für Veranlagungszeitraum 2017
Gesamtbetrag der Einkünfte Steuerpflichtige ohne Kinder (Grundtarif) Steuerpflichtige ohne Kinder (Splittingtarif) Steuerpflichtige mit 1-2 Kindern Steuerplichtige ab 3 Kindern
bis 15.340€ 5 % 4 % 2 % 1 %
bis 51.130€ 6 % 5 % 3 % 1 %
über 51.130€ 7 % 6 % 4 % 2 %



Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel: Nutzen Sie den sich so ergebenen Steuer­vorteil der höheren Abzieh­barkeit (z.B. von Krankheits­kosten) von bis zu € 664,70 (ab 3 Kindern nur 511,30 €) als außer­gewöhn­liche Be­lastung, der sich aus der An­wendung der geringeren Prozent­sätze der ersten Ein­künfte von bis zu 15.340 € bzw. zwischen 15.341 € bis 51.130 € ergibt. Bisher ist die Finanz­verwaltung bei Über­schreiten der Einkommens­grenze für die gesamten Einkünfte von der Anwendung des höheren Prozent­satzes ausgegangen.