Nicht durch Nachlass gedeckte Be­erdigungs­kosten als außer­gewöhnliche Be­lastung steuerlich ab­zieh­bar

LfSt Bayern Vfg. am 12. Mai 2017

Reicht das Ver­mögen des geerbten Nach­lasses nicht zur Deckung der Beerdigungs­kosten des Erb­lassers aus, so können Sie bei Überschreiten der zumutbaren Be­lastung die Beerdigungs­kosten einkommensteuerlich als außer­gewöhnliche Be­lastungen steuermindernd abziehen.

Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel: Dieser Fall zeigt, dass mit einer richtigen Steuer­beratung vorab ein Abzug von Be­erdigungs­kosten als außer­gewöhn­liche Belastung gar nicht eintreten sollte, denn es hätte ggf. das negative Erbe vorher innerhalb der 6 Wochen­frist aus­geschlagen werden müssen oder zumindest eine Nachlass­verwaltung (mit ggf. vorgeschalteten Auf­gebots­verfahren zur Nachlass­fest­stellung) beantragt werden.