Nicht durch Nachlass gedeckte Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehbar
LfSt Bayern Vfg. am 12. Mai 2017
Reicht das Vermögen des geerbten Nachlasses nicht zur Deckung der Beerdigungskosten des Erblassers aus, so können Sie bei Überschreiten der zumutbaren Belastung die Beerdigungskosten einkommensteuerlich als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd abziehen.
Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Dieser Fall zeigt, dass mit einer richtigen Steuerberatung vorab ein Abzug von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung gar nicht eintreten sollte, denn es hätte ggf. das negative Erbe vorher innerhalb der 6 Wochenfrist ausgeschlagen werden müssen oder zumindest eine Nachlassverwaltung (mit ggf. vorgeschalteten Aufgebotsverfahren zur Nachlassfeststellung) beantragt werden.