Beschränkung der Höhe der Pensionszusage (Überversorgungsprüfung)

BFH I R 4/15 am 20. April 2017

In seinem Urteil vom 20.12.2016 hat der BFH die Grund­sätze hin­sicht­lich einer steuer­schäd­lichen Über­versorgung (zu hohe Pension im Vergleich zu den letzten Gehalts­bezügen in der aktiven Arbeits­phase) bestätigt. Demnach darf die monatl­iche Pension nicht mehr als 75% der letzten Aktiv­bezüge betragen. Dies ist ins­besondere bei Übergang von Voll- auf Teil­zeit kurz vor der Renten­phase proble­matisch, wodurch ggf. eine An­passung der Pensions­höhe erforderlich wird. Ab­zustellen sei auf das durch­schnitt­liche Gehalt (Grund­gehalt zu­züglich variable Bestand­teile) innerhalb der letzten 5 Jahre.

Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel: Achten Sie gerade bei einem Arbeits­zeiten­abbau auf die Aus­wirkungen auf Ihre Pensions­zusage. Lassen Sie diese idealer­weise von Ihrem Steuer­berater simulieren. Davon un­abhängig haben ins­besondere kleine Unter­nehmen ein Finanz­ierungs­problem im Zusammen­hang mit der Pensions­zusage. Auswege aus der Pensions­rück­stellung zeigen wir Ihnen unter dem Artikel Die Lüge um die Pensionsrückstellung auf.