Beschränkung der Höhe der Pensionszusage (Überversorgungsprüfung)
BFH I R 4/15 am 20. April 2017
In seinem Urteil vom 20.12.2016 hat der BFH die Grundsätze hinsichtlich einer steuerschädlichen Überversorgung (zu hohe Pension im Vergleich zu den letzten Gehaltsbezügen in der aktiven Arbeitsphase) bestätigt. Demnach darf die monatliche Pension nicht mehr als 75% der letzten Aktivbezüge betragen. Dies ist insbesondere bei Übergang von Voll- auf Teilzeit kurz vor der Rentenphase problematisch, wodurch ggf. eine Anpassung der Pensionshöhe erforderlich wird. Abzustellen sei auf das durchschnittliche Gehalt (Grundgehalt zuzüglich variable Bestandteile) innerhalb der letzten 5 Jahre.
Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Achten Sie gerade bei einem Arbeitszeitenabbau auf die Auswirkungen auf Ihre Pensionszusage. Lassen Sie diese idealerweise von Ihrem Steuerberater simulieren. Davon unabhängig haben insbesondere kleine Unternehmen ein Finanzierungsproblem im Zusammenhang mit der Pensionszusage. Auswege aus der Pensionsrückstellung zeigen wir Ihnen unter dem Artikel Die Lüge um die Pensionsrückstellung auf.