Vorsicht bei Betriebs­ausgabenabzug für Geschenke bis 35€ und Pauschalsteuer

BFH IV R 13/14 am 28. Juni 2017

Betrieblich ver­anlasste Geschenke können nur als Betriebs­ausgabe abgezogen werden, wenn deren Wert nicht 35€ über­steigt. Da ein Geschenk beim Beschenkten ggf. zu ver­steuern ist, übernehmen viele Schenker die Steuer durch Nutzung der sogenannten Pauschal­steuer (-> 30% + Soli­daritäts­zuschlag, § 37b EStG).

Nach dem BFH-Urteil vom 30.03.2017 ist auch die Pauschal­steuer zusammen­gefasst mit dem Geschenk in die 35€-Be­rechnung einzubeziehen. Übersteigt also der Wert des Geschenkes und die Pauschal­steuer in Summe 35€, verlieren Sie den Betriebs­ausgaben­abzug.

Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel:
Damit Sie nicht den Betriebs­ausgaben­abzug verlieren, empfehlen wir Ihnen als Steuer­berater den Geschenk­wert in Höhe von 26,58€ nicht zu über­steigen, wenn nicht der Beschenkte das Geschenk ver­steuern soll und Sie damit die pauschale Steuer übernehmen. Bereits ein Geschenk­wert in Höhe von 26,59€ nebst Pauschal­steuer und Solidaritätszuschlag führt zu einer Überschreitung der 35€-Grenze und damit insoweit zum vollen Verlust des Betriebs­ausgaben­abzugs.

Hinweis: Sind Sie zum vollen Vor­steuer­abzug berechtigt, handelt es sich bei den 35€ um einen netto-Wert, also ohne Umsatzsteuer.