Vorsicht bei Betriebsausgabenabzug für Geschenke bis 35€ und Pauschalsteuer
BFH IV R 13/14 am 28. Juni 2017
Betrieblich veranlasste Geschenke können nur als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn deren Wert nicht 35€ übersteigt. Da ein Geschenk beim Beschenkten ggf. zu versteuern ist, übernehmen viele Schenker die Steuer durch Nutzung der sogenannten Pauschalsteuer (-> 30% + Solidaritätszuschlag, § 37b EStG).
Nach dem BFH-Urteil vom 30.03.2017 ist auch die Pauschalsteuer zusammengefasst mit dem Geschenk in die 35€-Berechnung einzubeziehen. Übersteigt also der Wert des Geschenkes und die Pauschalsteuer in Summe 35€, verlieren Sie den Betriebsausgabenabzug.
Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
Damit Sie nicht den Betriebsausgabenabzug verlieren, empfehlen wir Ihnen als Steuerberater den Geschenkwert in Höhe von 26,58€ nicht zu übersteigen, wenn nicht der Beschenkte das Geschenk versteuern soll und Sie damit die pauschale Steuer übernehmen. Bereits ein Geschenkwert in Höhe von 26,59€ nebst Pauschalsteuer und Solidaritätszuschlag führt zu einer Überschreitung der 35€-Grenze und damit insoweit zum vollen Verlust des Betriebsausgabenabzugs.
Hinweis: Sind Sie zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, handelt es sich bei den 35€ um einen netto-Wert, also ohne Umsatzsteuer.