Betriebsverpachtung im Ganzen nach Beendigung Betriebsaufspaltung

01.09.2019 BFH vom 17.04.2019 - IV R 12/16 am 26. November 2019

In seinem Urteil entschied der BFH, dass es nicht zwangsweise zu einer Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens im Rahmen einer steuerlichen Betriebsaufspaltung (= Besitz- und Betriebsunternehmen bilden einen einheitlichen Gewerbebetrieb) und damit zur Aufdeckung der stillen Reserven kommen muss, wenn die Geschäftsanteile an dem Betriebsunternehmen übertragen wurden und damit die notwendige sachliche Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen entfällt.

Voraussetzung für die Fortführung der Buchwerte zur Verhinderung einer Zwangsbesteuerung der stillen Reserven ist, dass

  1. der Betrieb des Besitzunternehmens im Ganzen oder zumindest alle wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebende Betriebsgegenstände verpachtet werden (entscheidend sind hierbei die Verhältnisse des verpachtenden, nicht des pachtenden Unternehmens) und
  2. das Besitzunternehmen nicht klar und eindeutig die Betriebsaufgabe erklärt (Nutzung des sogenannten Verpächterwahlrechtes).

Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Der BFH stellt mit seinem Urteil klar, dass die vorstehenden Grundsätze selbst bei einer unechten Betriebsaufspaltung (Besitz- und Betriebsunternehmen sind nicht aus einen Gewerbebetrieb entstanden) gelten. Das BFH-Urteil bringt große Steuersicherheit, weil damit die bisher notwendige Einbringung des Besitzunternehmens z.B. in eine GmbH & Co. KG als Abwehrgestaltung nicht in jedem Fall vor Übertragung der Geschäftsanteile an der Betriebsgesellschaft erfolgen muss. Selbst wenn das Betriebsunternehmen unvorhergesehen in die Insolvenz gerät und dadurch ungewollt die Betriebsaufspaltung beendet wird, sollten Sie sich auf das Verpächterwahlrecht berufen.