Eintritt der Verjährung bei zu später Bekanntgabe des Steuerbescheides
BFH GrS 2/01 am 25. November 2002
Der Steueranspruch des Staates verjährt, wenn der Bescheid zwar rechtzeitig das Finanzamt verlässt, aber nicht innerhalb der Frist beim Steuerbürger ankommt.