Rückstellung für Betriebsprüfungen
BFH I R 99/10 am 6. Juni 2012
Bei Großbetrieben können Rückstellungen für die im Zusammenhang mit einer Außenprüfung bestehenden Mitwirkungspflichten auch vor Erlass einer Prüfungsanordnung gebildet werden.
Bei Großbetrieben können Rückstellungen für die im Zusammenhang mit einer Außenprüfung bestehenden Mitwirkungspflichten auch vor Erlass einer Prüfungsanordnung gebildet werden.