Keine Veräußerungspflicht von besicherten Lebensversicherungen beim erweiterten Schuldzinsenabzug bei Aufgabe der Vermietung
BFH IX R 40/14 am 18. Januar 2016
Veräußern Sie eine Immobilie, die zu vorher fremdvermietet haben, mit einem Veräußerungsverlust und verwenden den Veräußerungserlös zur Schuldentilgung der veräußerten Immobilie auf, können die Zinsen auf ein verbleibendes Restdarlehen sofort als Werbungskosten abgezogen werden. Wichtig ist hierbei, dass Sie den Vorrang der Schuldentilgung beachten, um sich den Steuervorteil zu sichern.
Der „erweiterte“ Schuldzinsenabzug gilt auch, wenn das Darlehen nicht für den Erwerb, sondern auch für sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen dieser Immobilie aufgenommen wurde. Ob die Immobilie innerhalb oder außerhalb der 10 Jahresfrist veräußert wird, ist ebenfalls unbeachtlich.
Nun stellt der BFH klar: Eine bei dieser Immobilie zuvor als Sicherheit hinterlegte Lebensversicherung muss nicht zur Erfüllung des Vorrangs der Schuldentilgung vorzeitig beendet werden, um weiterhin die verbleibenden Schuldzinsen steuerlich geltend machen zu können.