Keine Veräußerungspflicht von besicherten Lebensversicherungen beim erweiterten Schuldzinsenabzug bei Aufgabe der Vermietung

BFH IX R 40/14 am 18. Januar 2016

Veräußern Sie eine Immobilie, die zu vorher fremd­vermietet haben, mit einem Veräußerungsverlust und verwenden den Veräußerungs­erlös zur Schulden­tilgung der veräußerten Immobilie auf, können die Zinsen auf ein verbleibendes Rest­darlehen sofort als Werbungs­kosten abgezogen werden. Wichtig ist hierbei, dass Sie den Vorrang der Schulden­tilgung beachten, um sich den Steuer­vorteil zu sichern.

Der „erweiterte“ Schuld­zinsenabzug gilt auch, wenn das Darlehen nicht für den Erwerb, sondern auch für sofort abziehbare Erhaltungs­aufwendungen dieser Immobilie aufgenommen wurde. Ob die Immobilie innerhalb oder außerhalb der 10 Jahresfrist veräußert wird, ist ebenfalls unbeachtlich.

Nun stellt der BFH klar: Eine bei dieser Immobilie zuvor als Sicherheit hinterlegte Lebens­versicherung muss nicht zur Erfüllung des Vorrangs der Schulden­tilgung vorzeitig beendet werden, um weiterhin die verbleibenden Schuldzinsen steuerlich geltend machen zu können.