Haushaltsnahe Dienstleistungen bei betreuten Wohnung (hier Notrufsystem) steuerlich abzugsfähig

BFH VI R 18/14 am 31. Januar 2016

Schließt ein Betreiber einer Senioren­residenz mit seinen Einwohnern einen Senioren­betreuungs­vertrag ab, der u.a. ein Notrufsystem einschließlich einer Nachtwache und das Vorhalten des Fachpersonals für die Soforthilfe vorsieht, so gelten diese Leistungen als im häuslichen Bereich als erbracht und sind somit als haushalts­nahe Dienstleistung steuerlich abziehbar.