Haushaltsnahe Dienstleistungen bei betreuten Wohnung (hier Notrufsystem) steuerlich abzugsfähig
BFH VI R 18/14 am 31. Januar 2016
Schließt ein Betreiber einer Seniorenresidenz mit seinen Einwohnern einen Seniorenbetreuungsvertrag ab, der u.a. ein Notrufsystem einschließlich einer Nachtwache und das Vorhalten des Fachpersonals für die Soforthilfe vorsieht, so gelten diese Leistungen als im häuslichen Bereich als erbracht und sind somit als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich abziehbar.